{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-03_5_StR_956_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-03","aktenzeichen":"5 StR 956/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 956/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nRolf Keim aus Hei:\n\ndort geboren an W. EEE 1953:\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung :\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n3. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n9. September 1983 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung\ndes Urteils hat im Schuldspruch und in den Einzelstrafaus-\n\nsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nJedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat entgegen § 55 StGB davon abgesehen,\ndie Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom\n8. März 1982 in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Angeklagte\nhat die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser früheren Verurteilung begangen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs, 1 StGB für eine\nGesamtstrafenbildung liegen daher hinsichtlich der Einzelstrafen\naus diesem Urteil vor. Daran ändert auch nichts, daß die ihm zu-\n\n-3-\n\ngrunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 26. November 1980 begangen worden sind. Es kommt in\ndiesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es möglich gewesen wäre,\naus den Einzelstrafen in den Urteilen des Amtsgerichts Norderstedt vom 26. November 1980 und des Amtsgerichts Lüneburg vom\n\n8. März 1982 eine Gesamtstrafe zu bilden. Jedenfalls muß der\njetzt erkennende Tatrichter, solange dies nicht geschahen ist,\nseiner Verpflichtung aus § 55 StGB genügen (vgl. BGH Beschluß\nvom 3. Januar 1980 - 4 StR 683/79 - bei Holtz in MDR 1980, 454;\nDreher/Tröndle StGB 41. Auflage § 55 Rn. 5).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-956-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-956-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.942157+00:00"}}