{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-03_5_StR_936_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-03","aktenzeichen":"5 StR 936/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"L or\n\n5 StR 936/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Holzkaufmann Jörg-Michael Ko aus :UEEREEEED,\ngeboren am WM. EEE 1944 in SCENE,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 27. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht , daß ihm vor\nVerkündung des Urteils am 27. Juni 1983 nicht nochmals das\nletzte Wort erteilt worden ist.\n\nNach den Schlußvorträgen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1983, mit denen dieser Freispruch\nund Aufhebung des Haftbefehls beantragt hatte, hatte der\nAngeklagte das letzte Wort. Danach hatte der Verteidiger\nerneut Aufhebung des Haftbefehls, der Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft dessen Aufrechterhaltung beantragt. Darauf hatte die Strafkammer einen Beschluß nach Beratung\nverkündet, mit dem unter Hinweis auf den Fortbestand des\ndringenden Tatverdachts der Haftbefehl aufrechterhalten\nwurde. Sodann war die Hauptverhandlung unterbrochen worden,\nAm nächsten Verhandlungstag, dem 27. Juni 1983, hat das\nLandgericht das Urteil verkündet.\n\nDas verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Das Gericht\nhatte mit Verkündung des Beschlusses vom 16. Juni 1983\n\nzu erkennen gegeben, daß es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloß. Damit\nwar es wieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm der\nvorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR\n162/83 - in NStZ 1983, 469; Beschluß vom 13. Oktober 1981\n\n- 5 StR 595/81 - in StrVert 1982, 4; Urteil vom 3. März 1981\n- 5 StR 28/81 - in StrVert 1981, 221).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, In der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß\n\ndas Beruhen bei Verletzungen des § 258 Abs. 2 StPO nur in\nAusnahmefällen ausgeschlossen werden kann (BGHSt 21, 288, 290;\n22, 278, 281; Urteil vom 27. April 1982 - 5 StR 136/82 -;\nUrteil vom 18. Oktober 1977 - 5 StR 291/77 -). Der seine Tat\nbestreitende Angeklagte hätte nach Verkündung des Beschlusses\nvom 16. Juni 1983 erneut zu dem Schuldvorwurf Stellung nehmen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung\nentscheidende Umstände vortragen können.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-936-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-936-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.917636+00:00"}}