{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-03_5_StR_836_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-03","aktenzeichen":"5 StR 836/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 082\n5 StR 836/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n' gegen\n\nden Bäcker Peter Ko aus Hemmiim,\n\ngeboren am @p. EB 1955 in veikEEED»\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Januar 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Mai 1983\nin allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 60 Gramm Heroinund 17,7 Gramm Kokaingemisch angeordnet. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat,\ngreift die Revision das Urteil nicht mit Einzelausführungen an. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung deckt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten auf.\n\n2. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln hat im Schuldspruch Bestand. Das Landgericht\nhat zwar die Wirkstoffanteile in den sichergestellten Betäubungsmittelgemischen nicht mitgeteilt, obwohl sich das\nin der Regel empfiehlt (BGH, Urteil vom 15. März 1983\n\n- 5 StR 45/83 = StrVert. 1983, 241). Es hat aber festgestellt, daß der Angeklagte, der zur Tatzeit hochgradig betäubungsmittelabhängig war (UA S. 5, 13), wie schon in den\nbeiden vorangegangenen Monaten auch diesmal seines Eigenbedarfs wegen zum Ankauf von Rauschmitteln nach Amsterdam\ngefahren war (UA S. 5). Ersichtlich geht es davon aus, daß\ndie auf der Rückreise dann mitgeführten Rauschmittel, bei\ndenen es sich \"um genau die Kombination handelte, die der\n\n-u-\n\nAngeklagte selbst bevorzugte\" (UA S. 12), zumindest mit\n\nzum Eigenverbrauch bestimmt waren und deshalb auch dazu\ngeeignete Wirkstoffkonzentrationen aufwiesen. Hierin findet\ndie Annahme einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge noch\neine ausreichende Grundlage.\n\nMit Recht beanstandet aber die Revision, daß die Strafkammer\nnach den Urteilsgründen nicht geprüft hat, ob ein minder\nschwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) anzunehmen ist. Das stellt\nhier einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil der Angeklagte das Rauschgift zumindest auch zum Eigenverbrauch\neingeführt und dabei im Zustand erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit gehandelt hat (BGHSt 31, 163; BGH Beschluß\nvom 15. April 1983 - 2 StR 192/83 = StrVert. 1983, 532 mit\n\nweiteren Nachweisen; Beschluß vom 17. Mai 1983 - 5 StR 283/83;\nBeschluß vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83). Die im Urteilsfall II 5 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe\nwaren daher aufzuheben, desgleichen wegen des inneren Zusammenhanges der Zumessungserwägungen auch die übrigen Einzelstrafen, '\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-836-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-836-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.899184+00:00"}}