{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-03_5_StR_774_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-03","aktenzeichen":"5 StR 774/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 774/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Bernhard Po aus Im,\n\ngeboren am WB. EM 1948 in Klin,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nBo\n\np>)\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE “EEEEE> aus >\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die\n\nQ\\\n\nRevision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Lübeck vom 8. Juni 1983\n\na)\n\nb)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in zwei Fällen schuldig ist,\n\nin allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n4\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nZu. neuer Straffestsetzung wird die Sache an\neine andere Jugendkammer des Landgerichts,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\nvon Kindern in drei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie hat mit der Sachbeschwerde zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeanstandungen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur\nÄnderung des Schuldspruchs.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht zwisohen den jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungsreihen zum Nachteil\nder Susanne DB und der Anke NED Tatmenrheit angenommen. Der Angeklagte hat beide Mädchen mehrfach durch dasselbe Tun dazu bestimmt, sich auszuziehen und sie danach\n\nin sein Schlafzimmer gebracht (UA S. 7). Mit dieser Willensbetätigung hat er gegenüber beiden Mädchen mit der Verwirklichung des Deliktstatbestandes begonnen. Das verbindet beide\nHandlungsreihen zur Tateinheit. Die erforderliche Änderung\ndes Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, .weil der\nAngeklagte sich auf einen Hinweis nach § 265 StPO nicht anders\nhätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der beiden\nim Fall Dp/N@EEEB verhängten Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe nach sich. Wegen des Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat auch die Einzelstrafe im\nFall Evers aufgehoben. Der über die Rechtsfolgen neu entscheidende Tatrichter wird Gelegenheit haben zu berücksichtigen,\ndaß die Handlungen des Angeklagten im Fall Edi das in\n\n§ 184 c Nr. 1 StGB vorausgesetzte Mindestmaß der Erheblichkeit\nnur wenig überschritten haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-774-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-774-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.878580+00:00"}}