{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1984-01-03_5_StR_719_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-01-03","aktenzeichen":"5 StR 719/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 719/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Detlef Ca EEE aus Hamm,\ndort geboren an®. EB 1946,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts am 3. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Hannover vom 6. Mai 1983\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird, auch zur Entscheidung über die\n\nKosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\neiner Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nSie beanstandet mit Recht, daß die von dem Oberarzt Dr. FD\nam 4. Juni 1981 ausgestellte Bescheinigung über die Verletzungen\ndes Rolf SB in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.\nDies war unzulässig. Die Bescheinigung ist kein Zeugnis oder\nGutachten einer öffentlichen Behörde, weil Dr. FED, wie die\nStellungnahme des Chefarztes des Krankenhauses NeB vom\n14. November 1983 ergibt, nicht befugt war, eine solche\nErklärung für das Krankenhaus abzugeben. Als ärztliches Attest\nwar sie nicht verlesbar, weil dem Angeklagten nicht nur leichte\nKörperverletzungen, sondern ein versuchter Totschlag an Rolf\nSCENE vorgeworfen wurde und es daher auf die Beantwortung\nder Frage ankam, welche Schlüsse aus den eingetretenen Verletzungen gezogen werden sollten (BGHSt 4, 155, 156).\n\nAuf dem Fehler kann das Urteil in beiden Fällen beruhen.\n\n- 3 -\n\nDie Bescheinigung wird allerdings in den Urteilsgründen\nnicht erwähnt. Diese bezeichnen jedoch die Halswunde des\nRolf SB als eine an der linken Halsseite quer verlaufende 15 cm lange Schnittverletzung, die zum Teil bis\n\nin die Muskulatur reichte (UA S. 17). Die Feststellung kann\nsich auf die verlesene Bescheinigung stützen, weil diese -\nfast wörtlich übereinstimmend - derartige Angaben enthält.\nDas Schwurgericht hat den Tötungsvorsatz im Fall SB\nvor allem aus der Art der Halsverletzung gefolgert (UA S. 23).\nIm Fall I hat es aus der Art und Intensität der Schläge\nauf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen (UA S, 20/21).\nDa der Angeklagte in beiden Fällen ein ähnliches Motiv hatte,\n- er wollte seine Stärke vor anderen Mitgliedern seiner\n\"Bande\" beweisen -, ist jedoch nicht auszuschließen, daß die\nFeststellung des Tötungsvorsatzes im Fall SB die\nAnnahme eines (bedingten) Tötungsvorsatzes im Fall Laszus\nmit beeinflußt hat.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-719-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-03/5-str-719-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.852178+00:00"}}