{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-20_5_StR_939_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"5 StR 939/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"STE\n\n5 StR 939/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten\n\nMatthias R mp aus EOMEEEEEEED,\ngeboren am EEE 1955 in AED,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nA ne\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983\nnach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 5. September 1983\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Tatrichter hat die Strafe für die vor dem Inkrafttreten\ndes neuen Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981\n\n(BGBi I 5. 681) begangene Tat nach § 11 Abs. 4 des alten\nBetäubungsmittelgesetzes bemessen. Die Anwendung des alten Rechtes widerspricht hier der Vorschrift des § 2 Abs.\n\n3 StGB, wonach bei einer Rechtsänderung zwischen der Beendigung der Tat und der Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Nach den insoweit maßgeblichen Umständen des\nEinzelfalles ist hier das neue Recht milder. Denn \"der Angeklagte hat schon zu Anfang der Ermittlungen gegen ihn ein\nvolles Geständnis abgelegt, bei dem er den Strafverfolgungsbehörden.auch viele seiner Abnehmer oder Mittäter nament-\n\nlich bekannt machte\" (UA S. 7). Die Urteilsgründe legen\n\n- 3 -\n\n„Il\n\nhiernach die Annahme nahe, daß der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß Rauschgiftgeschäfte über seinen eigenen\nTatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Unter diesen Umständen eröffnet § 31 BtMG nF die Möglichkeit, die\nStrafe nach dem Ermessen des Gerichts zu mildern (§ 49 Abs,\n2 StGB). Eine derartige Strafmilderung ließ das frühere\nRecht nicht zu.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/5-str-939-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/5-str-939-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.561475+00:00"}}