{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-20_5_StR_812_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"5 StR 812/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"17x\n5 StR_812/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Mansoor J (EEE - r ui aus Ham ,\ngeboren 1949 in Tammmmp,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Ahmad Cem - S CEREEEEEES aus Heu:\ngeboren am mE» 1959 in TA,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. Ali Roza Do aus Ha:\ngeboren am EEEEED 1956 ir Tem»,\n\n4. Mjid NED - N ED „aus Ham\ngeboren am ED 1952 in Allee (Iran),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n5. Hossein Z EEE - N ED 4 aus Hegmmm.\ngeboren 1958 in RW (Iran),\nzur Zeit in Strafhaft,\n\n6. Ali Ho Dem : ME aus Hain.\ngeboren am EEE» 1954 in Team,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechensund Vergehers gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nLES\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 nach\n§§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Jib-Beau , CASE - SCHEN , DamSHEEEB ,\nNED-NEp und HD FB HE wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n17. Dezember 1982, auch soweit es den\nVerurteilten Ze -NEEMP betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat.\n\nGründe\n\nSoweit einzelne.Angeklagte in zulässiger Weise beanstanden,\n\ndaß Niederschriften über kommissarische Vernehmungen namentlich\nnicht bekannter V-Leute in der Hauptverhandlung nach § 251 StPO\nverlesen und im Urteil verwertet worden sind, könnte die angefochtene Entscheidung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen\nkeinen Bestand haben (BGH, Großer Senat für Strafsachen,\nBeschluß vom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 = DRiZ 1983, 488).\nDer Senat braucht hierauf jedoch bei den einzelnen Beschwerdeführern nicht einzugehen, weil schon die sachlich-rechtliche\nNachprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.\n\nDer Tatrichter hat die Verurteilung der Angeklagten JB -\n\nDamen, CN SCHE, DEE und NEB-NEEEB entscheidend\n\nauf die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift einer\n\n-3-\n\nEOS\n\nkommissarischen Vernehmung eines V-Manns gestützt, der von der.\nGerichtsvorsitzenden in Abwesenheit der Angeklagten und ihrer\nVerteidiger sowie des Staatsanwalts vernommen worden ist und\nseinen Namen nicht bekanntgegeben hat. Die Verurteilung des\nAngeklagten Homme FAiM> HEEEEB kann auf den Angaben eines\nanderen V-Mannes beruhen, der in gleicher Weise vernommen\nworden ist und seine Identität ebenfalls nicht bekanntgegeben\nhat.\n\nDas Landgericht legt der Verurteilung der Angeklagten\nCORE SCHE» , DENE und NED-NGEEEB die Angaben des\nerstgenannten V-Mannes zugrunde, indem es sie als \"glaubhaft\"\n(UA S. 52, 55) und \"überzeugend\" (UA S. 47) bezeichnet. Worauf\nes diese Bewertung der Angaben des V-Mannes gründet, teilt\ndas Landgericht nicht mit. Es beruft sich lediglich darauf,\ndaß die Angaben des V-Mannes zum Teil von der Aussage des\nZeugen WB bestätigt wurden. Dieser Zeuge war indessen\nseinerseits V-Mann; er wurde von dem erstgenannten V-Mann\ngeführt. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer die Gründe\ndafür angeben müssen, warum sie den V-Mann für glaubwürdig\ngehalten hat. Solche Darlegungen erübrigten sich hier nicht\ndeswegen, weil die Angeklagten den äußeren Tathergang zum\nTeil zugegeben haben. Denn die Ängaben des V-Mannes waren\n\nder einzige Anhaltspunkt dafür, daß die Angeklagten - entgegen ihrer Einlassung - mit der Absicht, selbst einen Gewinn\nzu erzielen, tätig geworden sind. Auch die Verurteilung des\nAngeklagten JICD- DB berunt auf den Angaben des erstgenannten V-Mannes. Dieser Angeklagte hat zwar mit dem V-Mann\nnicht verhandelt. Das Landgericht stützt aber die Überführung\ndes Angeklagten EEb-PiiB auch auf die Erwägungen, die\nseine Überzeugung von der Schuld der Mitangeklagten Ghassemian-Safaie und WEB-NEEEM begründen (UA S. 70/71); deshalb ist die\nVernehmung des V-Mannes mittelbar auch für den Schuldspruch\n\nbei dem Angeklagten JMS-PEEEEB maßgeblich gewesen.\n\nDie Angaben des V-Mannes haben sich, wie der Zusammenhang der\n\nLI“\n\nUrteilsgründe ergibt, entscheidend auf die gesamte Überzeugungsbildung des Tatrichters ausgewirkt. Der Senat hat\ndeshalb nach § 357 StPO die Aufhebung des Urteils auf\n\nHD ZUED-NEEEEB erstreckt, der selbst keine Revision\neingelegt hat.\n\nDer Angeklagte Heme PAD HB hat zwar gestanden, daß er\nim Besitz des Heroins gewesen ist. Gleichwohl muß aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß die Verlesung des Protokolls über die Aussage des (anderen) V-Mannes\nfür seine Verurteilung maßgebend gewesen ist. Denn der Angeklagte Hemmme POP HeiiiEb hat sich damit verteidigt, daß\ner einen Verkauf des von ihm - möglicherweise - gefundenen\nRauschgifts abgelehnt hatte und das Heroin nur auf Drängen\ndes V-Manns in die Wohnung des Bruders dieses V-Mannes bringen\nwollte (UA S. 75). Diese Einlassung, die für die innere\nTatseite des Tatbestandsmerkmals \"Handeltreiben\" bedeutsam\nsein kann, hat der Tatrichter \"in Anbetracht der äußeren ...\nUmstände\" ohne nähere Begründung als unglaubwürdig erachtet\n(UA S. 76). Das legt die Annahme nahe, daß die Angaben des\nV-Mannes, der den Angeklagten He Fee HD bei der\nTaxifahrt begleitet hatte, Einfluß auf die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters genommen haben.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/5-str-812-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/5-str-812-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.542451+00:00"}}