{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-20_5_StR_763_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"5 StR 763/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“II\n\n5 StR 763/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Ludwig SC aus Dem,\ndort geboren am EEE» 1925,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nTr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1983 beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse\nzur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht Bremen hat durch Urteil vom 15. Juni 1982\nden Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen |\nBankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist\n(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verb. mit Art. 309 EGStGB).\n\nDie Verjährung ist nach den Durchsuchungsbeschlüssen des\nAmtsgerichts Bremen vom 22. Oktober 1974 und des Antsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 1974 innerhalb\nder folgenden fünf Jahre nicht unterbrochen worden. Die\nnächste Handlung, die zur Unterbrechung geeignet gewesen\nwäre, ist die Erhebung der Anklage am 12. Dezember 1979.\n\nDie Verfügung des Staatsanwalts vom 20. Januar 1975 (Bd. I\nBl. 61 Rd. A.) hat die Verjährung nicht unterbrochen. Sie\n\nlautet:\n\nPA\n\n-_ 3 -\nU.m A.\nder Kriminalpolizei - 7.K. -\nBremen\n\nz. Hdn. Herrn Scil® bzw. Herrn Schge\n\nmit der Bitte um Auswertung der sichergestellten\nUnterlagen und Anfertigung eines kurzen Gutachtens.\nAuf die fernmündliche Rücksprache vom 10.1.1975\n\nnehme ich Bezug. Ich wäre dankbar wenn diese Sache\nmöglichst bald erledigt werden könnte, da beabsichtige\nin Kürze Anklage zu erheben.\n\nSchmidt war Kriminalhauptmeister, SchiEe Verwaltungsangestellter und Wirtschaftsreferent im 7. Kommissariat der\nKriminalpolizei Bremen. Auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft haben der Kriminalhauptmeister Schmidt einen Vermerk\nüber die Auswertung der bei der Firma Strauch sichergestellten Unterlagen und der Verwaltungsangestellte Schröder eine\nausdrücklich als \"Vermerk\" bezeichnete Untersuchung über\n\ndie vom Angeklagten aufgestellten Bilanzen und die darin\nausgewiesenen Forderungen angefertigt. Beide Schriftstücke\nenthalten im Kopf die Angabe \"Kriminalpolizei 7. K.\".\n\nHiernach ergab sich aus den Akten nicht, daß der Staatsanwalt\nangeordnet hatte, das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen (§ 78 c\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB). Die Verfügung des Staatsanwalts konnte\nauch als Ermittlungsersuchen an die Polizei, der von dem\nWirtschaftsreferenten Schröder angefertigte Vermerk auch als\ndie Arbeit eines polizeilichen Ermittlungsgehilfen verstanden\n\nwerden.\n\nDie Beauftragung eines Sachverständigen ist nach § 78 c Abs. 1\nNr. 3 StGB zwar an keine bestimmte Form gebunden, sie kann\ndaher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung geschehen.\n\n-u-\n\nTe\n\nVoraussetzung ist aber immer, daß sie den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens\nerkennbar ist und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden kann (BGH Urteil vom 11. Juli 1978\n- 1 StR 178/78 - bei Holtz in MDR 1978, 986; BGHSt 28, 381,\n382).\n\nDer Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob die Stellung\neines Wirtschaftsreferenten bei der Kriminalpolizei sich mit\nden Aufgaben eines Sachverständigen vereinbaren läßt. Jedenfalls wird der in die Behördenorganisation der Polizei eingegliederte Wirtschaftsreferent nur dann als \"Sachverständiger\"\nherangezogen, wenn ihm persönlich und losgelöst von der\neigentlichen Ermittlungstätigkeit der Auftrag erteilt wird,\neigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung ein\nGutachten zu einem bestimmten Beweisthema zu erstatten (vgl.\nBGHSt 28, 381, 384 und G. Schäfer in Festschrift für Dünnebier (1982) S. 557 für den Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft). Sonst ist er ein Ermittlungsgehilfe der Polizei.\n\nDie Beauftragung des Wirtschaftsreferenten mit der Erstattung eines (kurzen) Gutachtens kann daher die Verjährung\nnur unterbrechen, wenn die Beteiligten erkennen können, daß\ner das Gutachten als Sachverständiger und nicht als Gehilfe\nder Ermittlungsbeamten erstatten soll.\n\nHier lassen weder die Verfügung des Staatsanwalts vom\n\n20. Januar 1975 noch die von dem Wirtschaftsreferenten\nSchröder gelieferte Arbeit erkennen, daß der Staatsanwalt\nihn beauftragt hatte, als Sachverständiger tätig zu werden.\nDie Verfügung war an die \"Kriminalpolizei 7. K.\" zu Händen\n\n-5, -\n\nro\n\nvon Herrn ScB bzw. Herrn Schi gerichtet. Beide haben darauf \"Vermerke\" gefertigt. Diese tragen am Kopf die\nBehördenbezeichnung der Polizei. Der Wirtschaftsreferent\nSchröder hat in seiner Untersuchung zwar den Gegenstand des\nihm erteilten Auftrags angegeben, jedoch nichts darüber\nmitgeteilt, daß er das Gutachten eigenverantwortlich und\nfrei von Weisungen erstatten sollte.\n\nAuch die sonstigen Umstände deuten nicht darauf hin, daß\nder Staatsanwalt den Verwaltungsangestellten Sci als\nSachverständigen beauftragt hat. Sie sprechen vielmehr dagegen. Die Staatsanwaltschaft hat vor ihrer Verfügung dem\nVerteidiger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben,\nobwohl dies vor der Auswahl eines Sachverständigen geschehen soll (Nr. 70 Abs. 1 RiStBV). Der Verwaltungsangestellte\nSchröder hat wenige Tage, bevor er seine Untersuchung der\nStaatsanwaltschaft übersandte, gemeinsam mit dem Kriminalhauptmeister Sch@@e den Mitbeschuldigten Wiegand vernommen\nund damit eine polizeiliche Ermittlungshandlung vorgenommen\n(Bd.: I B1. 214-219 d. A.). Schließlich wird er in der Anklageschrift als Zeuge und nicht als Sachverständiger angeführt. Er ist auch in der Hauptverhandlung als Zeuge\nvernommen worden,\n\nDie Strafverfolgung ist daher verjährt. Der Senat stellt\ndas Verfahren nach § 206 a StPO ein. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\n\n-6-\n\n„ti FS\n\nder Landeskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat\nsieht keinen Anlaß, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO),\nda die Strafverfolgung schon im Zeitpunkt der Anklageerhebung verjährt war.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/5-str-763-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/5-str-763-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.518999+00:00"}}