{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-13_5_StR_901_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-13","aktenzeichen":"5 StR 901/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 901/83 U\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Osmaın KEEEE> zu: EEE.\ngeboren am EEE 195°: in NÜEB (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1983 nach\n§ 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Göttingen vom 19. Juli 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Schwurgerichtskamnmer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Urteil hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen\nBestand.\n\nDer Tatrichter hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte freiwillig die weitere Ausfüh-\n\nrung des Totschlagsversuches aufgegeben hat (§ 24 Abs. 1\n\nSatz 1 StGB, 1. Alternative). Angesichts der getroffenen\nFeststellungen war eine solche Auseinandersetzung nicht\nüberflüssig. Nachdem der Angeklagte \"etwa fünf bis sieben\n\nMal\" zugeschlagen hatte, wobei er \"mindestens zweimal den\n\nKopf der Zeugin bzw. ihre darauf liegende recht Hand oder\n\nsonst ihre Schultern oder Arme oder die Nackenpartie\" getroffen hatte, blutete die Kopfverletzung der Zeugin stark.\n\"Der Angeklagte bemerkte dies und erschrak. Zudem meinte er,\nSchritte im Treppenhaus zu vernehmen. Er hielt deshalb mit\n\ndem Schlagen inne, ließ von der Zeugin ab und flüchtete über\ndie Haustreppe nach unten\" (UA S. 7). Für die Frage, ob ein\nunbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB - 1. Alternative -)\nvorgelegen hat, kommt es - da ein von vornherein bestimmter\nTatplan ersichtlich nicht vorlag - darauf an, ob der Angeklagte nach der letzten Ausführungshandlung mit der Möglichkeit\n\n- 3 -\n\nTEE\n\nrechnete, daß die bisherigen Schläge zur Herbeiführung des\nTodeserfolgs ausreichten (BGHSt 31, 170, 175 f). Dazu enthalten die Urteilsgründe nichts. Nach dem Urteilszusammenhang kann sich das mit dem Wort \"deshalb\" (UA S. 7) bezeichnete Motiv, mit dem Schlagen innezuhalten, hauptsächlich auf den Anblick der Verletzungsfolgen bezogen haben.\nDer Feststellung, der Angeklagte habe Schritte im Treppenhaus vernommen, kann - zumal wenn der Tatort innerhalb der\nWohnung war - nicht ohne weiteres entnommen werden, daß er\nsich entscheidend von der Furcht vor Entdeckung hat bestimmen\nlassen. Vielmehr ist es nach den bisherigen Feststellungen\nmöglich, daß der Entschluß, von dem Opfer abzulassen, maßgeblich von dem Anblick der Verletzungsfolgen bestimmt war.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/5-str-901-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/5-str-901-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.209484+00:00"}}