{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-13_5_StR_776_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-13","aktenzeichen":"5 StR 776/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 Stk 776/83\n\n1.\n\n3.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nKuy Lin Yo»\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1959 in SCEmp (Malaysia),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nKar Yeng HB aus Ho\ngeboren am EEE 1954 in SEmB (Malaysia),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nHeng Soon Ag au Heim\ngeboren am ED 1957 in ME (Malaysia),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nsw.\n\nAWO\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n13. Dezember 1983 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ag Y@B und\nH@B wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n22. April 1983\n\na) hinsichtlich des Angeklagten Ag nit den Feststellungen,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten Y und HE in\nden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nYa una Hipwerden verworfen.\n\n32. Im Umfan g wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklägten Aggp wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\n\n- 3 -\n\nzıevu\n\nMonaten und die Angeklagten YY und Hi wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht. und sechs\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie die Einziehung des\nsichergestellten und im einzelnen bezeichneten Heroins\nangeordnet. Die Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nMit Recht beanstanden alle Angeklagten, daß das Landgericht die Niederschrift über die kommissarische Vernehmung des Zeugen \"Ci\" in der Hauptverhandlung gegen den\nWiderspruch ihrer Verteidiger verlesen und bei der ÜUrteilsfindung verwertet hat, Der Zeuge ist von den Berufsrichtern der erkennenden Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung und - gegen den Willen der Verteidiger - in deren Abwesenheit kommissarisch vernommen worden, weil der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg als oberste Dienstbehörde ihn als Vertrauensmann der Polizei nur unter diesen Voraussetzungen freigegeben hat. Dieses Verfahren\n\nwar nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen\nvom 17. Oktober 1983 - GSSt 1/83 = DRiZ 1983, 488 - nicht\n\nzulässig.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht bei dem Angeklagten A\nder Schuld- und Strafausspruch, Dieser Beschwerdeführer hat\nzwar eingeräumt, die ihm angelasteten Heroingeschäfte im\nOktober 1981 und im April 1982 getätigt zu haben, behauptet aber, er habe im Oktober 1981 den Erlös voll an \"Ep\"\nweitergegeben und habe im April 1982 für seine Vermittlungsdienste keine Belohnung erhalten sowie nichts von den\ngeplanten weiteren Geschäften gewußt (UA S, 19/20). Nach\ndieser Einlassung, die das Landgericht maßgeblich mit den\nBekundungen des Zeugen \"CM\" widerlegt, könnte auch ei-\n\n-L-\n\nTe\n\nne Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in zwei Fällen in Betracht kommen.\n\nBei den Angeklagten Yeund HfQwird der Schuldspruch dagegen von diesem Verfahrensfehler nicht berührt. Beide\nAngeklagten haben die ihnen vorgeworfenen Heroingeschäf-\n\nte zugestanden und stellen lediglich die Art ihrer Tatbeiträge anders dar, als sie das Landgericht mit Hilfe der Bekundungen des Zeugen \"CM\" festgestellt hat (UA S. 17-19).\nDiese von den Feststellungen abweichenden Einlassungen können weder den Schuldumfang noch die innere Tatseite der\nvon den Beschwerdeführern eingeräumten Straftaten beeinflussen; sie können sich nur auf die Bemessung der Strafe\nauswirken. Das Urteil mußte deshalb auch nur insoweit aufgehoben werden,\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Yg vom\n30. November 1983 hat dem Senat vorgelegen..\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/5-str-776-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/5-str-776-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.173932+00:00"}}