{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-06_5_StR_777_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-06","aktenzeichen":"5 StR 777/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\ TER\n5 StR 777/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Wolf-Dieter PoEEB aus DENE,\n\ngeboren am OENEEEEEEEES 1947 ir Aue / NEE,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nmr...\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus Dun\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1983\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n+ [EV\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen (§ 244\nAbs. 2 StPO) bedurfte es nicht. Der Verteidiger und der\nAngeklagte haben in der Hauptverhandlung keinen dahingehenden Antrag gestellt. Die Revision beanstandet nicht\neinmal, daß die Sachkunde des gehörten Sachverständigen\nzweifelhaft gewesen sei. Mit ihrer Rüge, der vernommene\nSachverständige sei nicht erschöpfend befragt worden, kann\nsie nicht gehört werden.\n\n2. Die weitere Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben,\nweil die Revision nicht mitteilt, wozu die Zeugen gehört\nwerden sollten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Um-\n\nfange geprüft. Hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht hervorgetreten. Das Landgericht hat\n\nmann vun Ban vv TI vw „u. u. EU 0 #2 0\n\nwegen der Erinnerungslücken der Zeugin M@iiB keine Feststellungen zu der Anzahl der Verletzungen treffen können\n(va S. 7). Es hat aber festgestellt, daß der Angeklagte die\nZeugin in der Zeit vom 16. bis 18. September 1982 mehrfach\nverletzt hat, wie die Verletzungen zustande gekommen sind\nund welche Folgen sie hatten (UA S. 5-6). Die Strafkammer\nhat auch bei der Strafzumessung nicht erschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte das Tatopfer mehrfach verletzt hat. Sie hat vielmehr auf das brutale Vorgehen, das\n\n-u-\n\nT7bX\n\nsich aus den festgestellten Verletzungsfolgen ergibt, und\ndarauf abgehoben, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nAuch im übrigen ist der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil zum\nTeil aufzuheben,\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-06/5-str-777-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-06/5-str-777-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.363578+00:00"}}