{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-12-06_5_StR_677_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-12-06","aktenzeichen":"5 StR 677/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 677/83 SC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache .\ngegen\n\nden Arbeiter Mehmet Hayrittin Ce aus DUMM,\ngeboren am EEE 1934 in KB (Türkei),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nru\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nDr. Fuhrmann\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt REED»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GB aus Zei\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Mehmet Ci\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom\n10. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n7\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mehmet Cab wegen\nunerlaubten Handeltreibens nit Betäubungsmitteln zu\nacht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des\nBeschwerdeführers beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Hilfsbeweisamträge des Verteidigers\n\nauf Vernehmung des Jean DEE und des Vandettin\nDEE in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es sich\n\num Beweisermittlungsamträge handele. Die Behauptungen\n\nseien aus der Luft gegriffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte\ndafür, daß die Zeugen sie bestätigen würden. Bei dieser Sachlage\nhätte der Angeklagte angeben müssen, aus welchen Quellen er\nseine Kenntnisse schöpfe. Es handele sich demzufolge um Ausforschungsbeweise., j\n\nMit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Anträge\nnicht ablehnen. Der Verteidiger hatte in beiden Fällen\nbestimmte Tatsachen behauptet. Weder er noch der Angeklagte\nbrauchten ungefragt die Grundlagen dafür zu nennen. Wenn\ndie Strafkammer meinte, der Verteidiger habe etwas aufs\nGeradewohl behauptet, hätte sie ihn nach seinen Wissensquellen oder den Gründen für seine Vermutungen fragen können.\nErst wenn sie darauf keine plausible Antwort erhielt, hätte\nsie den betreffenden Antrag je nach Sachlage entweder als\n Beweisermittlungsamtrag behandeln oder - durch einen in\n\nder Hauptverhandlung zu verkündenden Beschluß (BGHSt 22,\n124) - wegen Verschleppungsabsicht ablehnen können (vgl. KMR-Paulus § 244 Rn. 376, 428 ff; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45/46).\n\nIm übrigen waren Anhaltspunkte für die Beweisbehauptungen\n\n-uL-\n\nrc,\n\n-h-\n\nerkennbar: Die Person, die sich \"DIEB\" nannte, hatte dem Beschwerdeführer einen Werbeprospekt für das Hotel des\n\nJean Dessmmiism ausgehändigt und sich als dessen Inhaber\nausgegeben (UA S. 6). DuU@B una SOEEEEB Hatten sich\n\nEnde Januar 1982 in Berlin aufgehalten und waren dabei in\n\nden Verdacht des Rauschgiftschmuggels geraten (UA S. 14).\n\nDie Strafkammer hat auf einen anderen Beweisamtrag des.\nVerteidigers als wahr unterstellt, dem Kriminalobermeister\nME sei am 28. Januar 1982 dienstlich mitgeteilt worden,\ndaß Dü> Heroin in größerem Umfang nach Berlin (West)\neingeschwärzt habe, das er über französische Staatsangehörige\nnach Frankreich verkaufen wolle (Bd. II Bl. 75, B4 d.A.).\nSchließlich war der Beschwerdeführer bereit, das Heroin\n\ndem \"DIE\" zu übergeben, obwohl dieser dafür nicht, wie\n\nbei solchen Geschäften üblich, bar zahlen wollte (UA S. 6).\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann : Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-06/5-str-677-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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