{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-29_5_StR_869_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"5 StR 869/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"trwL\n\n5 StR 869/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinmetz Rudi PB MEEEEEEEEED aus DEE,\n\ndort geboren am EB 1938,\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\n“IM\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. November 1983 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 16. August 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n-\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Annahme des Tatrichters, daß von dem Verurteilten infolge\nseines Krankheitszustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu\nerwarten seien und daß der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB), findet in den bisherigen Feststellungen keine tragfähige Grundlage.\n\nSeine Befürchtung, daß der Angeklagte \"bei krankheitsbedingter zunehmender Wesensveränderung ernsthafte Gewaltdelikte\ngegenüber seinen Mitmenschen begeht\" (UA S. 13), begründet der\nTatrichter mit den \"zunächst verbal zum Ausdruck gekommenen\nAggressionen gegenüber Mitmenschen\", denen \"auch sehr bedrohliche Handlungen gefolgt sind\" (UA S. 12). Damit sind\nersichtlich die zum Teil mit Bedrohungen verbundenen Beleidungen der Zeuginnen PB und KB und die durch\nrechtskräftigen Strafbefehl abgeurteilte Bedrohung des Zeugen Eifler gemeint, während die Diebstähle für die vom Tatrichter angenommene Gefährlichkeit des Angeklagten nicht\n\n- 3 -\n\nst wı\n\nsymptomatisch sind. Die Beleidigungen und Bedrohungen sind\n\nim Oktober 1982 begangen worden; sie richteten sich sämtlich\ngegen Bewohner der Laubenkolonie \"Guter Wille\", in der der\nAngeklagte damals eine Parzelle bewohnte. Der Angeklagte\n\nlebt nach dem Verkauf der Wohnlaube im März 1983 nicht\n\nmehr in der Laubenkolonie. Daß der Angeklagte im Jahre 1983,\ninsbesondere seit dem Verkauf der Wohnlaube, mit Aggressionstaten aufgefallen ist, ergeben die Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen mußte sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob die mit Androhung von Gewalt\nverbundenen Aggressionen des Angeklagten nicht derart eng\nmit dem Zusammenleben in der Laubenkolonie verbunden waren,\ndaß mit dem Wegzug des Angeklagten aus der Kolonie ein\nwesentlicher Grund für die Befürchtung, daß der Angeklagte\n\nzu stärkeren Aggressionen fortschreiten werde, entfallen\n\nist. Die durch die Tat vom 8. Mai 1973 (Wegnahme von 25 Exenplaren einer Zeitung) ausgewiesene Neigung zu kleinen Diebstählen würde für sich allein die Unterbringung nicht rechtfertigen können (§ 62 StGB).\n\nt-T\n\nIn der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch\nGelegenheit haben, nach sachverständiger Beratung genauere\nFeststellungen zu den Voraussetzungen des § 20 StGB zu\ntreffen. Die in dem angefochtenen Urteil verwendete Kennzeichnung der Krankheit (\"akute endogene oder exogene\nSchizophrenie, die erst durch verstärkten Alkoholmißbrauch...\nerkennbar und klinisch zum Ausdruck gekommen ist \" -\n\nUA S, 12 -) ist nicht ohne weiteres verständlich.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-869-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-869-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.180959+00:00"}}