{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-29_5_StR_854_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"5 StR 854/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 854/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Nuhi G @nEEEEEEE:\n\naus Sams,\ngeboren am EEE 1961 in V. Rab (Jugoslawien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Ci»\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover\nvom 26. Juli 1983\n\na) im Schuldspruch gegen diesen Angeklagten\nim Fall II 3 der Urteilsgründe (Diebstahl\nzum Nachteil des Zeugen HauiuuEEREEE ) ,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen den\nAngeklagten Gen\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nSchöffengericht in Hannover zurückverwiesen,\ndas auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nDiebstahls in drei Fällen verurteilt. Die Feststellungen zu\nden einzelnen Taten (Abschnitt II der Urteilsgründe) belegen\njedoch nur eine Beteiligung des Beschwerdeführers an zwei\nDiebstählen (Einbrliche in Barsinghausen und Pattensen);\n\nals Beteiligte an dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des\n\n- 3.\n\nZeugen HAB in Wennigsen (Fall II 3 der Urteilsgründe)\nwerden in diesem Zusammenhang nur die Angeklagten KW und\nLi sgenannt (UA S. 9). Daß in den Strafzumessungsgründen,\ndie den Beschwerdeführer betreffen, vom Wert der Beute des\nEinbruchsdiebstahl zum Nachteil des Zeugen Hp die\nRede ist (UA S. 15), vermag die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers nicht zu ersetzen.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers im Falle II 3 der\nUrteilsgründe hat deshalb keinen Bestand. Da die Möglichkeit\nergänzender Feststellungen nicht mit Sicherheit auszuschließen\nist, war die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Neben der Gesamtstrafe und der\nEinzelstrafe im Falle II 3 der Urteilsgründe waren auch die\nübrigen beiden Einzelstrafen aufzuheben. Da der Tatrichter\nstraferschwerend berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer\n\"in allen drei Fällen\" den Anstoß zu den Straftaten gegeben\nhabe (UA S. 14), kann nicht ausgeschlossen werden, daß auch\ndie Einzelstrafen, die in den Fällen II 1 und II 4 gegen den\nBeschwerdeführer verhängt worden sind, von dem aufgewiesenen\nMangel des Urteils betroffen sind.\n\nDie Strafgewalt des Schöffengerichts reicht aus.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-854-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-854-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.165220+00:00"}}