{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-29_5_StR_819_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"5 StR 819/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"—_.\n\n5 StR 819/83\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Gunnar Ken cu: Hp,\n' geboren am HEEEEEEEEED 1940 in Tem (Norwegen),\n\n2. Monika Kr ED aus Ha,\ndort geboren am EEE» 1943,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nI/uw\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1983\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Gunnar Ki»\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n15. Juni 1983, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch wegen vollendeten Betruges\n(Fall Ko@) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\nb) im Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht dahin geändert, daß der Angeklagte dieses Vergehens nur in einem Falle schuldig ist. j\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nGunnar KB und die Revision der Angeklagten Monika Kr@B werden als unbegründet verworfen. Die Angeklagte Monika Krb hat die\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nSchöffengericht in Hamburg zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Revision des Angeklagten Gunnar Ki zu entscheiden hat.\n\n„II\n\nGründe\n\n1. Zur Verurteilung des Angeklagten Gunnar KEE> wegen\nBetruges (Fall Ko@b) hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch hat ... keinen Bestand, weil die\nUrteilsgründe nicht ausreichend belegen, daß im\nZeitpunkt der Zahlungen bis Ende Februar 1979 die\nRückzahlungsansprüche des Zeugen Ko@ tatsächlich\n\nin ihrem Bestand gefährdet und deshalb minderwertig\nwaren. Die nur allgemeine Feststellung, die GmbH habe\nsich im Herbst 1978 in finanziellen Schwierigkeiten\nbefunden, sowie die Feststellungen zur Forderung der\nFirma PB und zur Ablehnung des Antrags auf\nEröffnung des Konkursverfahrens ein Jahr später reichen\nhier jedenfalls deshalb nicht aus, weil die Strafkammer\nin anderem Zusammenhang davon ausgeht, daß noch 1979\neine Überschuldung möglicherweise nicht eingetreten war\n(UA S. 50, 51). Angesichts der Fortsetzung der Zahlungen\ndes Zeugen Kfe kann auch nicht angenommen werden, daß\nschon aus der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Angeklagten eine Wertminderung der - noch nicht gesicherten - Ansprüche des Zeugen Koßis entstanden war\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n2. Der Generalbundesanwalt hat ferner zutreffend ausgeführt;\n\"Der Schuldspruch bedarf der beantragten Änderung, soweit\n\nder Angeklagte wegen Verletzung der Buchführungspflicht\nin drei Fällen nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 StGB und der\n\n-L-\n\n-to2\n\nVerletzung der Buchführungspflicht nach § 283 b Abs. 1\nNr. 1 StGB verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen\nsind die Tatbestandsmerkmale der genannten Bestimmungen\njeweils erfüllt. Es handelt sich jedoch entgegen der\nAnnahme der Strafkammer um eine einzige Tat. Der Angeklagte hatte seit Oktober 1976 fortgesetzt nicht\n\nfür eine ordentliche Belegsammlung und Buchung gesorgt\nund damit bewirkt, daß Handelsbücher nicht oder nur\n\nin unzureichender Weise geführt wurden. Damit hatte er\nzugleich bewirkt, daß die Bilanzen für 1976 und 1977\nverspätet und für 1978 überhaupt nicht erstellt wurden.\nEs kann nicht zweifelhaft sein, daß er diese Folge bei\nder Zuwiderhandlung gegen § 283 b Abs. 1 Nr. 1 StGB\nerkannt und in seinem Vorsatz aufgenommen hatte\n\n(vgl. UA S. 50). Bei dieser Sachlage liegt nach den\nRechtsprechungsmaßstäben des Bundesgerichtshofs\n\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 100) nur eine Tat nach\n\n§ 8 283 b Abs. 1 Nr. 1, 283 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB vor\".\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-819-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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