{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-29_5_StR_811_83_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"5 StR 811/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_811/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache e\ngegen\n\nEckardt D am aus HE,\ngeboren am EEE 1935 in Zee (DEE) ,\n\nDetlev DB AED sus Ha\ndort geboren am EEE 1960,\n\n. Thorsten K EREREEE> aus Ham.\n\ndort geboren am EEEmEEEED 1962,\n\nMichael Ba URN ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am MED 1962 in HaiMmmm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,\n\nwegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz u.a.\n\nPSE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\n- als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEe aus Heime und\nRechtsanwalt EEE» aus DENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten De»,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEED aus gun\nals Verteidiger des Angeklagten Ei,\n\nRechtsanwalt EEEIEED aus DeiEEEB\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\n\nRechtsanwalt aus HA\nals Verteidiger des Angeklagten BaeiiiiilD,\n\nJustizangestellte EL\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 4. März 1983 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit es die Angeklagten DI, DB.\nm und Baal Freispricht,\n\nb) in den Rechtsfolgeaussprüchen gegen die\nAngeklagten De, KEii> und Badimiiime\nmit Ausnahme der gegen den Angeklagten\nBo gerichteten Einziehungsanordnung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts, die auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dep und\nBa@iEEEB werden verworfen.\n\nDer Angeklagte De hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Ba@ilik werden die durch\nseine Revision entstandenen Kosten und Auslagen\n\nnicht auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten DB wegen fahrlässigen Verstoßes gegen\ndas Waffengesetz zu einer Geldstrafe von vier Tagessätzen\nzu je 50,-- DM, den Angeklagten Kg® wegen Beförderungserschleichung in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von\nzehn Monaten, den Angeklagten Bob wegen fortgesetzten Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen, Aufstachelung zum Rassenhaß, Verstoßes\ngegen das Versammlungsgesetz und Beförderungserschleichung\nin vier Fällen zur Leistung von fünf Arbeitsauflagen.\n\nFerner ist die Einziehung bestimmter Druckschriften, die bei\ndem Angeklagten Bo sichergestellt worden sind, angeordnet worden.\n\nVon dem Vorwurf eines - vom Angeklagten BoD in einem\nweiteren Fall begangenen - Verstoßes gegen das Uniformverbot\nhat das Landgericht diese Angeklagten und den Angeklagten\nBrüel freigesprochen.\n\nGegen die Freisprüche wendet sich mit der Sachbeschwerde\ndie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der außerdem die unzulässige Bemessung\nder Tagessatzzahl bei der Strafe für den Angeklagten De»\nbeanstandet wird. Die ebenfalls auf die Sachbeschwerde\ngestützten Revisionen der Angeklagten Dep und Besiiiiii\nrichten sich jeweils gegen deren Verurteilung.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen veranstalteten die rechtsextrem\neingestellten Angeklagten und fünf frühere Mitangeklagte auf\n\neinem Truppenübungsplatz der Bundeswehr eine Geländeübung.\nAlle Teilnehmer trugen grüne Bundeswehr- oder Bundesgrenzschutzhosen und Stiefel, sechs von ihnen ferner Bundeswehr-Tarnjacken. Einer der Zwecke ihrer Uniformierung war, untereinander einer sie verbindenden Gemeinsamkeit in ihrer politischen Anschauung Ausdruck zu geben. Die Angeklagten\nrechneten mit der Möglichkeit, auf andere Personen zu treffen,\nund nahmen billigend in Kauf, von diesen richtig als rechtsextreme \"Wehrsportgruppe\" eingestuft zu werden.\n\nDas Landgericht verkennt nicht, daß die Angeklagten gegen den\nWortlaut des § 3 Abs. 1 VersammlG verstoßen haben. Es hält\nihr uniformes Auftreten dennoch nicht für strafbar, weil die\nVerbotsvorschrift nach ihrem Zweck nur eingreife, wenn mit\ndem Tragen uniformer Kleidung eine massensuggestive Wirkung\nüberhaupt erreicht werden kann oder erreicht werden soll.\nDaß die Angeklagten einen derartigen Erfolg anstrebten,\n\nkann die Strafkammer nicht feststellen; daß er hätte eintreten können, verneint sie, weil für einen Außenstehenden\nohne Uniformkenntnisse zu vermuten gewesen wäre, es übten\nSoldaten.\n\nDie Freisprüche können keinen Bestand haben,\n\nNach den Urteilsgründen war für Außenstehende erkennbar und\n\n‚war von dem anscheinend einzigen Beobachter der Geländeübung\n- auch erkannt worden, daß die Teilnehmer durch die Gleichartig-\n\nkeit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in der\npolitischen Grundhaltung zum Ausdruck brachten. Ob für diesen\nSchluß irgendwelche Uniformkenntnisse erforderlich waren, ist\nhier jedenfalls deswegen rechtlich unerheblich, weil nicht\nausschließbar war, daß die Übungsteilnehmer auf Personen mit\nderartigen Kenntnissen treffen konnten.\n\nDie Freisprüche waren daher aufzuheben. Das zieht auch die\n\nAufhebung der gegen die Angeklagten Kb und De iiiEEED\ngerichteten Rechtsfolgenaussprüche mit Ausnahme der Einziehungsanordnung nach sich,\n\n2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten DB ist auf den\nihn betreffenden, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB begründeten\nRevisionsangriff aufzuheben.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten DB und Bein\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nWegen der Teilaufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten DE gegen die Kostenentscheidung\ngegenstandslos.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-811-83","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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