{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-29_5_StR_195_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"5 StR 195/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"' 5_StR_195/83 AI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n: \"in der Strafsache\ngegen\n\n1. den Betriebsberater Adolf-Friedrich S EEE\n\naus Heuss,\ndort geboren am EB 1931,\n\n2. den Rentner Hermann S t aus DD NAHEN,\ngeboren am EEE 1923 in BE,\n\nwegen Untreue\n\nTe)\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann, ’\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof® e\nSchuster\n\nHorstkotte.\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt une»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gEiEEEN» aus Is\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sie,\n\nRechtsanwalt EEE aus Fein\nals Verteidiger des Angeklagten Ste,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. April 1982\nwird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten dieser Revision\nund die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten Stache.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Sp und\nStache wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim\n\n' vom 7. April 1982 in den Strafaussprüchen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevisionen der Angeklagten zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Der Anklagesatz der Anklageschrift vom 31. März 1976\n(Bd. X, Bl. 27 d. A.) ist hinreichend bestimmt; das gilt\nsowohl für die den Angeklagten vorgeworfenen Beihilfehandlungen wie auch für die im einzelnen beschriebene Haupttat des früheren Mitangeklagten Langner.\n\n2. Die Strafverfolgung gegen die beiden Beschwerdeführer\n\nist nicht verjährt. Die Verjährung ist, unter anderem durch\ndie Erhebung der Anklage, rechtzeitig unterbrochen worden\n\n(§ 78 c StGB). Zwischen der Beendigung der Tat und dem\n\nUrteil des ersten Rechtszuges ist nicht das Doppelte der\ngesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen (§ 78 Abs. 3\n\nSatz 2 StGB). Der Tatrichter, der den Angeklagten Seiib\nwegen fortgesetzter Untreue und den Angeklagten StB wegen\nfortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Untreue des früheren\nMitangeklagten Lg verurteilt hat, nimmt ohne Rechtsverstoß an, daß die nach dem April 1972 (Urteilsverkündung:\n\n7. April 1982) vorgenommenen Handlungen mit den früheren\nUntreuehandlungen durch Fortsetzungszusammenhang verbunden\nsind. Dem steht nicht entgegen, daß Le im Fall 8 zweckgebundene Baugelder einem Projekt (Immobilia I) zugeführt\n\nhat, das, anders als verschiedene vor dem April 1972 vorgenommene Transaktionen, nicht der KossEEEEB® AG zugeordnet\nwar. Der Tatrichter hat die den Fortsetzungszusammenhang\nbegründenden Umstände hier zutreffend darin gesehen, daß Langner,\nwie in den übrigen Fällen, aufgrund eines von vornherein\ngefaßten Plans zweckgebundene Gelder für den Ausbau seiner\nmit Hotel- und Immobilienprojekten befaßten Unternehmensgruppe\nverwendet hat. Überdies diente ein Teil der Ausführungshandlun- ::\ngen, zumal die Verschleierung, gleichermaßen den Transaktionen\n\nim Falle 8 und den der KB AG sowie der Siemersbank\n\n. uv\n\nzugeordneten Projekten. Der Einwand des Angeklagten StB,\ndie im Jahre 1972 vorgenommenen Tathandlungen erfüllten\n\nnicht den Tatbestand der Untreue und könnten deshalb keinen\nFortsetzungszusammenhang mit den vorher begangenen Untreuehandlungen begründen, geht an den Feststellungen vorbei:\n\n‘ Die der Unternehmensgruppe Leib im Jahre 1972 aus anderen\nObjekten (Königshofen, Essen usw.) zugeflossenen Mittel\nwaren nicht frei verfügbar, sondern objektgebunden (UA S. 200);\nsie schieden schon deswegen als Ausgleich des Vermögensnachteils nach § 266 StGB aus. Auch der Umstand, daß sich die\nAufgabe des Angeklagten Ste Anfang 1972 auf den \"notwendigen Schutz\" Is verlagerte (UA S. 297 f), steht\nnicht dem Fortsetzungszusammenhang zwischen den 1971 und 1972\nbegangenen Beihilfehandlungen dieses Angeklagten entgegen.\nDie Zielsetzung - die Unterstützung der Geldbewegungen -\nblieb ebenso unverändert wie die Art der einzelnen, vielfältigen Beihilfehandlungen.\n\nII. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die allein die Frage der\nStrafaussetzung bei dem Angeklagten St betrifft, ist\nunbegründet. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf\nhingewiesen, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des\nTatrichters, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr\n\nbis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen muß\n\n(BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; 1978, 599; BGH Urteil vom\n\n23. August 1983 - 5 StR 88/83-). Diese Grenze hat der\nTatrichter hier nicht überschritten. Tat- und täterbezogene\nUmstände können nicht immer scharf von einander abgegrenzt\nwerden (BGH NStZ 1982, 114); ob ein Gesichtspunkt zu den\nbesonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB oder zu\nden einfachen Strafmilderungsgründen gehört, läßt sich nicht\ngenerell festlegen (BGH Urteil vom 23. August 1983 - 5 StR 88/83-).\n\nEntscheidend ist die Gesamtwürdigung des Tatrichters. Sie\nläßt hier keinen Rechtsverstoß erkennen.\n\nIII. Zur Revision des Angeklagten SepiEnp\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Schütte sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht hat die Ablehnung des Richters am Landgericht Rost wegen Besorgnis der Befangenheit ohne Rechtsverstoß als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Angeklagte SB erklärt hatte, er kenne die Herkunft der\nKapitalausstattung der Europrojekt He (! Mio DM) nicht,\nhatte der abgelehnte Richter in der Hauptverhandlung zu\n\nihm gesagt: \"Da müssen Sie wirklich krank sein\". Diese\nÄußerung war zwar unpassend und überflüssig. Sie war\n\naber unter den besonderen Umständen des Falls noch nicht\ngeeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters\nzu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte Seiii>\nhatte zuvor, u.a. mit dem Schreiben seines Verteidigers vom\n15. Dezember 1980, geltend gemacht, er leide unter einem\nsehr schweren psychischen Erschöpfungssyndrom und sei deshalb verhandlungsunfähig. Daraufhin waren psychiatrische\nund psychologische Gutachten eingeholt worden, die sich u.a.\nmit der Frage einer Gedächtnisstörung befaßten. Hierauf\n\nhat der Richter mit seiner Bemerkung erkennbar angespielt.\nDer Ausdruck \"krank\" hatte deshalb, wie für jeden verständigen Beobachter deutlich war, nicht die ehrenkränkende\nBedeutung, die ihm möglicherweise unter anderen Umständen\nzukommen mag. Die Bermerkung des Richters wies auch nicht\ndaraufhin, daß sich der Richter schon eine Überzeugung\n\nvon der Schuld des Angeklagten im Hinblick auf den Vermögenszufluß zur Euroconstruct Ha (Fall 5) gebildet hatte:\nDie Frage, auf die sich der Angeklagte Sie mit Nichtwissen erklärt hatte, betraf nicht unmittelbar seinen eigenen\nBeitrag zu der Kapitalausstattung der Gesellschaft.\n\nb) Der Steuerberater LEE war während seiner Vernehmung\ndurch den beauftragten Richter am 19. März 1982 zusammengebrochen, so daß die Vernehmung nicht fortgeführt werden\nkonnte. Den Beweisamtrag des Angeklagten Se von\n\n1. April 1982 auf Vernehmung dieses Zeugen hat das Landgericht\nwegen Unerreichbarkeit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 StPO)\nabgelehnt. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Ablehnung des Beweisamtrages damit begründet, daß der Zeuge nach einer Auskunft\ndes behandelnden Arztes wegen seiner Herzkrankheit \"mindestens\nbis Ende April 1982, d. h. vor voraussichtlichem Ende des\nVerfahrens\" nicht vernehmungsfähig sein werde; angesichts\n\nder Erfolglosigkeit der bisherigen Krankenhaus- und Sanatoriumsbehandlung und der Schwere der Erkrankung sei es\n\n\"mehr als zweifelhaft\", ob der Zeuge nach dem Ende des\n\nMonats April 1982 wieder vernehmungsfähig sein werde (Protokollband IV, Bl. 13). Diese Entscheidung des Tatrichters\n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Der Senat braucht\nnicht auf die Frage einzugehen, ob die überdurchschnittliche\nDauer der Hauptverhandlung (hier: zwei Jahre) eine weitere\nVerlängerung um einen Monat als verhältnismäßig geringfügig\nund deshalb hinnehmbar erscheinen läßt oder ob in solchen\nFällen ein zügiger Abschluß des Verfahrens besonders dringlich\nist. Hier hatte die Strafkammer aufgrund ärztlicher Auskunft\ndie Überzeugung gewonnen, daß die Wiederherstellung der\nVernehmungsfähigkeit binnen eines Monats \"mehr als zweifelhaft\",\nalso unwahrscheinlich sei. Zu dieser Einschätzung hat ersichtlich beigetragen, daß sich der Zeuge bei seiner \"äußerst\nschonend\" durchgeführten Vernehmung vom 19. März 1982\n\"emotional sehr erregt\" hatte und daß die Gefahr eines\nerneuten Infarkts durch eine Vernehmung nicht auszuschließen\nwar (UA S. 238), Es kann dahinstehen, ob gleichwohl ein\nZuwarten geboten gewesen wäre, wenn konkrete, den Beschwerdeführer entlastende Umstände in das Zeugnis des Zeugen gestellt\n\nworden wären. Hier bezog sich das Beweisthema überwiegend\nauf eine allgemeine Würdigung der Rolle des Angeklagten\nSB in der L@WEEEEB-Gruppe und auf die Überzeugung\n\n\"aller Beteiligten\" von der korrekten Geschäftsführung\nICs. Die weitere Beweisbehauptung, daß Langner Ende\n1972 auf \"sofort verfügbare Mittel in Höhe von 10 Mio DM\"\nzurückgreifen konnte, steht hinsichtlich des Vorhandenseins\neines solchen Betrages mit den Feststellungen im Einklang\n(UA S. 200). Daß diese Mittel sofort verfügbar gewesen seien,\nist eine Aussage mit wertenden Elementen; der Tatrichter brauchte\nnicht davon auszugehen, daß der Zeuge Lei insoweit maßgeblich zur Klärung beitragen würde. Schließlich durfte der\nTatrichter auch die Erwägung berücksichtigen, daß das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen Leis\nin der Hauptverhandlung vom 1. April 1982 verlesen werden\nsollte und verlesen worden ist (Protokollband IV, Bl. 9 R),\n\nc) Den als wahr unterstellten Tatsachen hinsichtlich des\nVerlaufs von Beirats- und Verwaltungsratssitzungen innerhalb der Les-Gruppe widersprechen die Urteilsfeststellungen zum Vorsatz des Angeklagten Sb nicht\n\n(UA S. 232 f). Das Landgericht war nicht verpflichtet,\naus diesen Tatsachen dieselben Schlüsse zu ziehen wie\nder Beschwerdeführer.\n\nd) Unbegründet ist auch die Rüge, daß der Angeklagte ii\nwährend eines Teiles der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen sei und daß deshalb die Vorschriften über\n\ndie Anwesenheit in der Hauptverhandlung verletzt worden seien\n(§ 338 Nr. 5 StPO). Die Zusage der Strafkammer, mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Angeklagten Schütte\n\nnur \"etwa\" vier Stunden am Tage zu verhandeln, hinderte die\nStrafkammer nicht, an einzelnen Tagen länger zu verhandeln.\nNach den dienstlichen Erklärungen der Richter sind an solchen\nTagen die erforderlichen Verhandlungspausen eingelegt worden.\n\nru.\n\nDer Beschwerdeführer hat selbst nicht vorgetragen, daß er\nim Einzelfall Einwendungen gegen eine das Maß von vier\nStunden überschreitende Ausdehnung der Hauptverhandlung\nerhoben habe. Eine solche Einwendung hat er auch nicht\nan jenem Verhandlungstage erhoben, an dem ihm das letzte\nWort gewährt worden ist. Damit erledigt sich auch die\n\nauf § 258 Abs. 2 StPO gestützte Rüge.\n\ne) Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten SB sind,\nsoweit sie in ordnungsmäßiger Form erhoben worden sind,\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten SCEED wegen\nfortgesetzter Untreue ist auch in sachlich-rechtlicher Hirs icht\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Tatrichter war nicht\ngehindert, bei der Beweiswürdigung von den Angaben auszugehen,\ndie der frühere Mitangeklagte Lg in seiner Eigenschaft\n\nals Angeklagter gemacht hat; die Urteilsgründe lassen nicht\nbesorgen, daß der Tatrichter die Unterschiede in der Rechtsstellung des Angeklagten und des Zeugen bei der Beweiswürdigung\n\nübersehen hat,\n\nAllerdings ist der Tatrichter bei der Strafzumessung von\neinem unrichtigen Schuldumfang ausgegangen. Die Urteilsgründe\nheben die von der KMG erteilte Generalvollmacht hervor\n\n(UA S. 300). Diese hat der Angeklagte SB erst am.\n\n31. Dezember 1971 erhalten (UA S. 65). Erst zu diesem Zeitpunkt ist das vom Landgericht angenommene Treuverhältnis\n\nzur KMG begründet worden. Der Angeklagte SB war daher\nerst von nun an Täter; vorher war er nur Gehilfe bei einer\n\nvon LE begangenen Tat.\n\nDiese Unstimmigkeit zwingt hier nicht zur Aufhebung des\nSchuldspruchs. Dagegen hat die gegen den Angeklagten Sie\nverhängte Strafe keinen Bestand.\n\n- 10 -\n\nruf\n\n- 10 -\n\nIV. Zur Revision des Angeklagten Steg»\n\n1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten StB sind unbegründet.\n\na) Daß der Schöffe Stab während der Hauptverhandlung\ntrotz seiner Aufgaben bei der Bedienung des Epidiaskops\n\nder Verhandlung in ausreichendem Maße folgen konnte, ergibt\nseine eigene Auskunft vom 10. Januar 1983 sowie die dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 2. Dezember 1982.\n\nb) Ob der Angeklagte Step seine Rüge, daß der Beweisamtrag\nauf Vernehmung des Zeugen Le zu Unrecht abgelehnt worden\nsei, in ordnungsgemäßer Form (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben hat,\nbedarf keiner näheren Erörterung. Die Rüge ist jedenfalls\n\naus den zu III. 1 b) bezeichneten Gründen unbegründet.\n\nc) Die übrigen Verfahrensrügen des Angeklagten StB sind\noffensichtlich unbegründet.\n\n2. Die sachlich-rechtlichen Angriffe des Angeklagten Ste»\ngegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue gehen fehl;\nsie wenden sich gegen bindende tatsächliche Feststellungen\nund gegen die Beweiswürdigung, die Sache des Tatrichters ist.\nDagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten Ste\nkeinen Bestand, weil die Urteilsgründe keinen hinreichenden\nAufschluß über den angewandten Strafrahmen geben. Der Tatrichter entnimmt die Strafe dem \"Regelstrafrahmen des\n\n§ 266 Abs. 1 StGB\" (UA S. 309). Die Urteilsgründe lassen\nnicht erkennen, daß er sich der zwingenden Strafmilderungsgründe nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und nach § 28 Abs. 1 StGB\nbewußt gewesen ist. Bei der Bestrafung wegen Beihilfe zur\nUntreue ist neben der Milderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB\nauch eine solche nach § 28 Abs. 1 StGB vorgeschrieben, wenn\nder Gehilfe nicht in einem Treueverhältnis zum Geschädigten\nstand und nicht allein deswegen nur Beihilfe angenommen wird\n\n- 11 -\n\n«IN\n- 11 -\n(BGH Beschluß vom 11. Mai 1983 - 4 StR 211/83 -).\n\nV. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen\nsämtlich zu verwerfen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/5-str-195-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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