{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-22_5_StR_757_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-22","aktenzeichen":"5 StR 757/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 757/83 W<;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n. gegen\n\nden Soldaten Horst Helmut A EHEN\naus WE- EEE ,\n\ndort geboren am ERBEN 1961,\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. November 1983 beschlossen:\n\n1. Der Nebenklägerin wird Prozeßkostenhilfe gewährt,\nsoweit sie sich gegen die Revision des Angeklagten\nwendet; die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist\ninsoweit nicht erforderlich. Im übrigen wird der\nAntrag auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Revision der Nebenklägerin zurückgewiesen.\n\n2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird\nzurückgewiesen.\n\n3. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin\ngegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb)\nvom 19, Mai 1983 werden als unzulässig verworfen.\n\n_ Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\ni. Der Wiedereinsetzungsamtrag der Nebenklägerin hat keinen\nErfolg. Die Nebenklägerin muß sich die schuldhafte Fristversäumung ihres Vertreters zurechnen lassen (vgl. BGHSt 30,309).\n\nDie nicht rechtzeitig begründete Revision der Nebenklägerin\nist hiernach als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs, 1 StPO).\n\n2. Zur Begründung der Revision des Angeklagten hat der Verteidiger lediglich ausgeführt:\n\n\"Im ausdrücklichen Auftrage trage ich vor, daß der\nVerurteilte meint, daß die Strafe zu hoch sei, zumal eine Milderung im genannten Urteil gemäß\n§ 49 StGB nicht vorgenommen worden ist\" (Bl. 183).\n\nDo\n- 3 -\n\nMit dieser Formulierung hat der Verteidiger nicht in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht, daß er die Verantwortung für die Revisionsbegründung übernimnt.\n\nHerrmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-22/5-str-757-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-22/5-str-757-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.929407+00:00"}}