{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-22_5_StR_684_83_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-22","aktenzeichen":"5 StR 684/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_684/85 72%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Hans-Joachim Wim aus 1 9\n\ngeboren am EEE 1945 in Femme (Rügen),\nzur Zeit in einstweiliger Unterbringung,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.&.\n\nrw |\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. November 1983 nach\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt und angeordnet, daß\nder Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Boweit die Revision sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist sie aus den Gründen der Antragsschrift\n. des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n2. Der Maßregelausspruch hat dagegen keinen Bestand. Das\n\nru!\n\nLandgericht ist im Anschluß an das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem\nüberdurchschnittlich intelligenten Angeklagten eine seit\nlängerer Zeit bestehende \"Konversationshysterie\" (gemeint\noffenbar: Konversionshysterie) vorliegt, die sich unter\nanderem in Herzbeschwerden und Depressionen auswirkt und\ndazu geführt hat, daß seine Persönlichkeitsstruktur von\n\nder Norm abweicht. Das zeige sich vor allem darin, daß er\ntrotz vorhandener Einsichtsfähigkeit die Vorstellung habe, \"er habe sich mit seinem Verhalten gegenüber dem aus\nsehr ungünstigen Familienverhältnissen stammenden Jungen\nsoziale Verdienste erworben\" (UA S. 14). Das Landgericht\nwertet das als schwere seelische Abartigkeit, welche die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt\nhat (§ 21 StGB).\n\nDiese Würdigung läßt besorgen, daß das Landgericht das\nMerkmal der schweren seelischen Abartigkeit verkannt hat.\n\nDie vom Landgericht mitgeteilten \"Vorstellungen\" des Angeklagten enthalten letztlich nur dessen eigene Bewertung\nseiner Handlungsweise, die darauf hinauslaufen, erkanntermaßen verbotswidriges Tun vor sich und anderen zu rechtfertigen. Hierin tritt eher ein Charaktermangel als ein\nseelischer Zustand hervor, der unter das Merkmal einer\nschweren seelischen Abartigkeit eingeordnet werden kann.\n\nHerrmann Fuhrmann ° Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-22/5-str-684-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-22/5-str-684-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.909198+00:00"}}