{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-15_5_StR_795_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-15","aktenzeichen":"5 StR 795/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 795/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Maurer Gunter CD aus IE,\ngeboren am EEE 1961 in Lug,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,\n\n2. den Dreher Karl-Heinz N EB aus VCH,\ngeboren am EEEED 1956 in rei,\n\nwegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.\n\nvr rg\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am\n\n15. November 1983 - zu 1 und 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig - beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N wird\ndas Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n1. August 1983 in den Schuldsprüchen gegen die\n\nAngeklagten GEB und NEED dahin geändert,\ndaß die tateinheitliche Verurteilung wegen Beförderung von Kriegswaffen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N\ngegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des\n\nangefochtenen Urteils wird verworfen.\n\n4, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls, der\nVerabredung zu einem Verbrechen, des Ausübens der tat-\n\nsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen\nund des Versuchs, diese zu vertreiben, sowie wegen Beförderung von Kriegswaffen verurteilt. Die Revision des Aner TY\n\ngeklagten Nickel hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Diebstahls, Verabredung zu einem\nVerbrechen und Verbrechens nach den §§ 37 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. d, 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angeklagten hatten den geplanten Tankstellenüberfall in seinen wesentlichen Grundzügen verabredet (§ 30 Abs. 2 StGB). Daß Zeit und Ort der Tat noch\nnicht feststanden, schließt die erforderliche Bestimmtheit\nhier nicht aus.\n\nJedoch kann die tateinheitliche Verurteilung nach § 16 Abs.\n1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nnicht bestehenbleiben. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Maschinenpistolen ist nach Einfügung des\n\n§ 52 a WaffG durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts\nvom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) nur noch nach dieser Vorschrift strafbar; § 16 Abs. 1 KWKG ist hierauf nicht mehr\nanzuwenden (BGH NStZ 1981, 104). Das Senatsurteil vom\n\n20. Januar 1981 - 5 StR 657/80 = GA 1981, 382 und bei Holtz\nin MDR 1981, 454 steht dem nicht entgegen. Es betraf eine\nvor der Gesetzesänderung begangene Tat. Soweit der Senat i\nBeschluß vom 23. März 1982 - 5 StR 744/81 - eine von der\ngenannten Ansicht abweichende Meinung vertreten hat, hält\n\ner daran nicht fest.\n\nDas Verbrechen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ist\ndaher aus dem Schuldspruch zu streichen. Dies nötigt nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, § 52 a WaffG hat denselben Strafrahmen wie § 16 KWKG. Der Strafausspruch wird deshalb durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.\n\nDie Entscheidung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten CB zu erstrecken, der selbst keine Revision ein-\n\n-u-\n\n749\n\ngelegt hat.\n\nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten N@EMB gegen die\nKosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung\nentspricht dem Gesetz.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/5-str-795-83","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/5-str-795-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.648917+00:00"}}