{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-15_5_StR_657_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-15","aktenzeichen":"5 StR 657/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 5 StR 657/83 Sr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Werbekaufmann Heinz P SED sus WERE.\ngeboren an EB 1941 in Am,\n\n2. den Automatenaufsteller Werner —ı)\naus WAREN - 1 GE ,\ngeboren am EEEEEP 1923 in JB,\n\n3. den Hotelkaufmann Manfred Z mE»\n\naus WE GE,\ngeboren am EEEEEEEEE 1949 in SCENE,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\n“1 eu\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nDr. Niepel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEED aus \"m\nals Verteidiger des Angeklagten Hillen,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten PB,\nHB und ZEEEEB wird das Urteil des\nLandgerichts Aurich vom 5. April 1983\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Angeklagten verurteilt worden sind,\n\nb) dahin ergänzt, daß der Angeklagte Haie\nvom weitergehenden Anklagevorwurf freigesprochen worden ist.\n\nInsoweit fallen die ihn betreffenden\nVerfahrenskosten und die ihm entstandenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Oldenburg, das auch über die Kosten\n\nder Revisionen zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTor\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nvorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 2. Alt. StGB), die Angeklagten Pos und ZB in zwei Fällen, zu Freiheitsstrafen\nverurteilt, Ihre Revisionen machen geltend, das Hauptverfahren\nsei nicht wirksam eröffnet worden; sie behaupten weiter Verfahrensmängel und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. Das behauptete Prozeßhindernis besteht nicht.\n\nDie Anklageschrift legt den Angeklagten zur Last, als Mittäter zu bestimmten Zeitpunkten in zwei selbständigen Fällen\n\"ein Gebäude in Brand gesetzt\" und sich dadurch \"nach §§ 308,\n25 Abs. 2, 53 StGB\" strafbar gemacht zu haben, daß sie\naufgrund eines gemeinschaftlichen Entschlusses ein dem\nAngeklagten. ZB gehörendes unbewohntes Haus im ersten Fall\ndurch den Angeklagten PB und im zweiten Fall durch\nUnbekannte in Brand gesteckt hätten. Das Landgericht hat die\nAnklage mit Beschluß vom 1. Februar 1983 ungeändert zur\n\nHauptverhandlung zugelassen.\n\nZu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, daß die Anklage\nnicht angibt, welche Tatbestandsalternative des § 308 StGB\nanzuwenden sei, und daß das Gefährdungsmerkmal der zweiten\nTatform nicht durch Mitteilung von Tatsachen belegt ist.\nIndes führen diese auch dem Eröffnungsbeschluß selbst anhaftenden Mängel (vgl. BGH GA 1980, 468) nicht zu seiner\nUnwirksamkeit, Diese Folge tritt nur ein, wenn Anklage und\nEröffnungsbeschluß schwere formelle oder sachliche Mängel\nenthalten (BGH GA 1980, 108 = bei Pfeiffer NStZ 1981, 95).\nSolche Mängel liegen nicht schon vor, wenn die Anklageschrift\nnicht genau erkennen läßt, welche Tatform eines Tatbestandes\n\nTor\n\nin Betracht kommt, der mehrere Möglichkeiten der Tatbegehung\nenthält. Nach den mitgeteilten Eigentumsverhältnissen am\nBrandobjekt konnte hier nur eine Tat angeklagt sein, welche\ndie Inbrandsetzung eines Gebäudes betraf, das im Eigentum\neines der Angeklagten stand. Daß der Anklagesatz diesen\nTatvorwurf nicht durch die Anführung entsprechender Tatsachen im einzelnen konkretisiert hat, nimmt dem Eröffnungsbeschluß noch nicht die das Hauptverfahren eröffnende Wirkung.\nSachliche Lücken im Anklagesatz stellen nur dann einen wesentlichen Mangel dar, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten\nSachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die\nRechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde\n(BGHSt 5, 225; 10, 137; BGH Urteile vom 20. Februar 1980\n\n- 2 StR 828/79 = GA 1980, 468 und vom 3. Mai 1972 - 3 StR 49/72\n= GA 1973, 111). Solche Unklarheit scheidet im vorliegenden\nFall aus. Die Anklage beschreibt den Deliktsvorwurf nach\nTatzeit, Tatort und Tathandlung. Der sie zulassende Beschluß\numgrenzt mithin den Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung\nausreichend.\n\n2. Mit Recht bemängelt die Revision jedoch, daß wegen der\nUnvollständigkeit der zugelassenen Anklage eine sachgerechte\nVerteidigung nicht gewährleistet war. § 243 Abs. 3 StPO hat\nden Sinn, dem Angeklagten wr seiner Vernehmung zur Sache\ndeutlich zu machen, was ihm tatsächlich und rechtlich zur\nLast gelegt wird. Entspricht der Anklagesatz dem nicht, kann\nder darin enthaltene Mangel durch eine Klarstellung geheilt\nwerden. Dieser Hinweis kann von dem Staatsanwalt selbst oder\ndem Gericht gegeben werden. Es handelt sich um eine wesentliche Förmlichkeit, die in der Sitzungsniederschrift zu be-\n\nurkunden ist (BGH GA 1973, 111, 112 = bei Dallinger MDR 1972,\n752).\n\nDie Verhandlungsniederschrift belegt einen derartigen Hinweis\nnicht. Die hierzu abgegebenen dienstlichen Äußerungen kann\n\nAU\n\nder Senat nicht heranziehen. Er muß deshalb davon ausgehen,\ndaß der erforderliche Hinweis nicht erteilt worden ist,\n\nAuf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Daß den\nAngeklagten etwa schon durch den Gang der Hauptverhandlung\n\ndie Möglichkeit einer Verurteilung wegen mittelbarer Brandstiftung klar geworden ist, kann nicht als sicher angenommen\nwerden. Die Strafkammer stützt die Schuldfeststellung insoweit\nauf die Augenscheinseinnahme von Tatortlichbildern und auf\n\ndie Aussage eines Zeugen. Was über den Zweck der Augenscheinseinnahme im einzelnen geäußert worden ist und was der Zeuge\n\nim einzelnen bekundet hat, ist nicht ersichtlich. Es läßt\n\nsich daher nicht ausschließen, daß den Angeklagten das Ziel\ndieser Beweiserhebungen verborgen geblieben ist. Weiter ist\nnicht ausschließbar, daß sich die Angeklagten anders als\ngeschehen hätten verteidigen können, wäre ihnen bewußt gemacht\nworden, welches Schutzobjekt durch die Tat gefährdet sein soll.\n\nASO\n\n3. Gemäß den Urteilsgründen hat die Strafkammer den gegen\nden Angeklagten HB erhobenen Tatvorwurf in einem der\nbeiden Fälle nicht bestätigt gefunden. Der Senat hat insoweit\n\nden Freispruch dieses Angeklagten nachgeholt.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/5-str-657-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/5-str-657-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.626026+00:00"}}