{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-08_5_StR_673_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-08","aktenzeichen":"5 StR 673/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 673/83 SF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n. in der Strafsache\ngegen\n\nHans-Peter P CEEEEEED aus Ve WE»,\ngeboren am MMEEEEEEEEEEES 1960 in DEREN.\n\nwegen Brandstiftung\n\nit IV\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nHorstkotte\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEE> aus Me .\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte Es\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Braunschweig vom\n19. April 1983 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamnmer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\n\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„/ Tr\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht durfte den Hilfsbeweisamtrag des Staatsanwalts,\nden Polizeibeamten DEÄRB und den Richter am Amtsgericht\nNEED darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte bei den\njeweiligen Vernehmungen die Tat aus freien Stücken eingeräumt habe, nicht mit der Begründung zurückweisen, die\n\nZeugen seien völlig ungeeignete Beweismittel, da eine innere\nEinstellung des Angeklagten in ihr Wissen gestellt worden sei\n(UA S. 5). Zwar kann ein Zeuge keine unmittelbaren Auskünfte\nüber Vorgänge im Innern eines anderen Menschen geben. Er\n\nkann aber äußere Umstände bekunden, die Schlußfolgerungen\nhierauf zulassen. Auf diesem Wege kann der Zeugenbeweis\n\ndie Feststellung innerer Tatsachen ermöglichen (RGSt 76,\n\n364, 365). Hier zielte der mit äußeren Tatsachen belegte\nAntrag des Staatsanwalts darauf ab, den Verlauf der Vernehmungen und das dabei beobachtete Verhalten des Angeklagten\nnachzuweisen, weil sie darüber Aufschluß geben können, ob\n\nder Angeklagte seine Geständnisse, wie das Landgericht\nannimmt, unter psychologischem Druck (UA S. 4) oder vielmehr aus freien Stücken abgegeben hat.\n\nTr\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Es\n1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen sich von der Wahrheit der Geständnisse\nüberzeugt hätte, auch wenn es die weitere Behauptung des\nStaatsanwalts, der Angeklagte habe nach der Mitteilung, daß\nHaftbefehl gegen ihn ergehen könne, Einzelheiten der Tat\ngenannt, \"als wahr unterstellt\" (UA S. 5) - gemeint ist:\nfür unerheblich gehalten - hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Fuhrmann\nHorstkotte Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/5-str-673-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/5-str-673-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.379930+00:00"}}