{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-01_5_StR_742_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-01","aktenzeichen":"5 StR 742/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 742/83\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tiefbaugehilfen Hubert TB aus MEERE ,\n\ngeboren am EEEEEEB 1959 in CommmEm,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nALS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 1. November 1983 gemäß\n§ 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hildesheim vom 9. März 1983\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nFolgende Verfahrensrügen greifen durch:\n\n1. Die Strafkammer hat die Frage des Verteidigers an den\nSachverständigen Dr. Ale, ob er es aufgrund der Kenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten für möglich halte,\n\ndaß dieser aufgrund der besonderen Situation während seiner Vernehmung durch die Polizei vor dieser ein falsches\nGeständnis abgelegt habe (Bd. II Bl. 68 d.A.), zu Unrecht\nzurückgewiesen. Auch wenn die Frage nichts mit der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu tun haben sollte, wäre sie\ndarum weder ungeeignet noch nicht zur Sache gehörig gewesen. Nur diese Gründe rechtfertigen es aber, eine Frage\n\nzurückzuweisen (§ 241 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Verteidiger hatte beantragt, Friedrich Ve»,\nMagdalena WP und Wolfgang Ve darüber zu vernehmen,\n\n- 3 -\n\ndaß entgegen den Angaben des Angeklagten vor der Kriminalpolizei Gifhorn sich in dem Stalltrakt des Hauses Meinersen, Alte Straße 3, nur Heu und kein Stroh befunden habe,\nDas Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil die behauptete\nTatsache durch das Zeugnis von Christian Ve schon erwiesen sei. Es stellt jedoch im Urteil fest, daß im Pferdestall \"altes Stroh und Heu\" gelegen und der Angeklagte\neine brennende Zigarette \"in den Strohhaufen\" gesteckt\nhabe (UA S,. 3/4).\n\n3. Der Verteidiger hatte ferner beantragt, einen Brandsachverständigen darüber zu vernehmen, daß es insbesondere im\nFall Heinrich gg aufgrund der örtlichen Gegebenheit.\nnicht möglich sei, durch Inbrandsetzen von auf der Erde liegendem losen Stroh das auf dem Dachboden befindliche Stroh\nanzuzünden. Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, die Einholung eines solchen Gutachtens führe\nnicht weiter, da die Brandstätten durch Beseitigung der\n\n-u-\n\n-.—_r,\n\nBrandschäden oder Abriß (Fall Sp) verändert worden\nseien und der damalige Zustand nicht mehr vorhanden sei\n(UA S. 14). Dieser Umstand macht den Sachverständigen\naber nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel. Es\nkommt für die Begutachtung nicht darauf an, ob der frühere Zustand noch vorhanden ist; vielmehr genügt es, wenn\ner sich noch feststellen läßt. Daß dies hier nicht möglich sei, hat die Strafkammer nicht dargelegt.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-01/5-str-742-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-01/5-str-742-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.983353+00:00"}}