{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-11-01_5_StR_363_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-11-01","aktenzeichen":"5 StR 363/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/83\n(alt: 5 StR 8/82)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Eckhart (OEM aus Dein,\ndort geboren am EB 1935,\n\nwegen Untreue\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1. November 1983\nnach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n\n14. Januar 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht begründet den Schuldspruch wegen fortgesetzter Untreue damit, daß der Angeklagte als Notar Fremdgelder, die auf sein Geschäftskonto eingezahlt wurden,\nnicht auf Anderkonten überführt und einen Betrag von\n140.000,-- DM vor Abwicklung der Notariatsangelegenheit\nvon einem Anderkonto auf sein Geschäftskonto überwiesen\nhat.\n\nIl.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung ergibt, daß die Feststellungen den Schuldspruch nicht in vollem Umfang tragen.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gewußt, daß\nFremdgelder auf das Geschäftskonto eingezahlt wurden (UA S. 4,\n35 f). Er kümmerte sich nicht um die weitere Abwicklung der\nGeldangelegenheiten (UA S. 36), sondern überließ sie im wesentlichen seinem Bürovorsteher (UA S. 4). Der Umstand, daß\nsich der Angeklagte um die Geldangelegenheiten nicht im\neinzelnen gekümmert hat, obwohl ihm im Juni 1976 ein Fehlbestand auf dem Geschäftskonto bekanntgeworden war, läßt\nnach Ansicht des Tatrichters \"nur\" den Schluß zu, daß der\nAngeklagte die Gefährdung der Mandantengelder in seinen\nbedingten Vorsatz aufgenommen hat (UA S. 36). Einen solchen\nfür zwingend erachteten Schluß durfte der Tatrichter im Hinblick auf die auf dem Geschäftskonto belassenen Fremdgelder indessen nicht ziehen, ohne sich mit dem folgenden, an\nanderer Stelle der Urteilsgründe hervorgehobenen Umstand\nauseinanderzusetzen. Danach hat der Bürovorsteher Kneehans\nals Zeuge \"glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe des Ööfteren gemahnt, Mandantengelder Anderkonten zuzuführen\" (UA S.\n36). Es versteht sich nicht von selbst, daß der Angeklagte\nmit der Möglichkeit, der Bürovorsteher werde solche Mahnungen unbeachtet lassen, rechnete und sich damit abfand.\n\nna j j\ninden ergibt sich nicht, daß die Mahnungen\n\nAus den Urteilsgrün\ndes Angeklagten nicht ernst gemeint waren oder sich nur auf\neinen Teil der eingehenden Fremägelder bezogen haben. Auch\nist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte,\netwa aufgrund von Beanstandungen oder nach eigenen Stichproben, Anlaß hatte, den Bürovorsteher für unzuverlässig\n\nzu halten.\n\n2. Soweit der Schuldspruch Fremdgelder betrifft, die dem\nZeugen ROSEN zustanden, ist schon die äußere Tatseite\nder Untreue nicht eindeutig festgestellt. Der Angeklagte\nhat sich insoweit mit der Behauptung verteidigt, er habe\ndem Zeugen RB erhebliche Summen vorgeschossen, diese\nBeträge aufgrund einer Vereinbarung mit dem Zeugen später\n\n-u-\n\neinbehalten und gleichwohl noch immer Ansprüche auf Rückzahlung von Vorschüssen gehabt (UA S. 33). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gegen Rodehüser inzwischen drei rechtskräftige Titel in Höhe von insgesamt\nmehr als 174.000,-- DM erwirkt (UA S. 11); der Zeuge Rab-\n@EEBB hat bekundet, daß der Angeklagte die von ihm angeforderten Beträge ausgezahlt habe, und erklärt, der Angeklagte sei zu einer Verrechnung befugt gewesen, soweit er\nGeld aus eigenen Mitteln ausgezahlt habe (UA S. 37).\n\nGegen die Einlassung des Angeklagten im Komplex \"Reine\"\nwendet sich die Strafkammer zunächst mit der Darlegung, auf\nden für RogiiB angelegten Anderkonten seien nicht zu\njeder Zeit Beträge vorhanden gewesen, mit denen \"die auf\nden Geschäftskonten befindlichen Gelder hätten ausgekehrt\nwerden können\" (UA S. 37). Die Urteilsgründe geben indessen\nkeine eindeutigen Aufschlüsse darüber, wie sich diese Annahme des Tatrichters zu der Feststellung verhält, daß der\nAngeklagte an den Zeugen Rp \"im Ergebnis\" 46.389,96 DM\nzuviel bezahlt und gegen ihn rechtskräftige Titel in der\noben genannten Höhe erstritten hat (UA S. 11). Soweit der\n\nAngeklagte diese \"Vorleistungen\" (UA Ss. 11) schon vor der\n\nHUREN US Ai wies\n\nEinzahlung von Geldern, die für Reims bestimmt waren,\nerbracht hat, verminderte sich die Höhe der Fremdgelder,\n\ndie auf ein Anderkonto zu übertragen waren. Die Feststellungen ergeben nicht im einzelnen, in welchem Umfang sich\nhierdurch das Guthaben des Zeugen Rei» jeweils ermäßigt\n\nit“\n\nhat. Solche näheren Feststellungen erübrigten sich nicht\nallein deswegen, weil der Angeklagte keinen Überblick\nüber die Geldangelegenheiten in seiner Praxis gehabt hat\n(UA S, 38). Dieser Umstand vermochte zwar eine Vermögensgefährdung zu begründen; das gilt indessen nur in dem Unfang, in dem Rückzahlungsansprüche des Mandanten bestanden haben (vgl. BGHSt 20, 304).\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-01/5-str-363-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-01/5-str-363-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.944711+00:00"}}