{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-10-25","aktenzeichen":"5 StR 736/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 736/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. Walter S mu aus DAEEEm,\n. geboren am EEE» 1905 in Ka,\n\n2. Ernst B EEE sus Tan EEE,\ngeboren am EEE» 1901 in Kreis (Bu),\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nTIL\n\nTA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. NEED aus DB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Su»,\nRechtsanwalt ED aus Dei»\n\nals Verteidiger des Angeklagten Bea»,\n\nJustizangestellte Mm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sp und\nBam gegen das Urteil des Schwurgerichts\n\nin Hamburg wom 23. Juli 1981 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 - os\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Sub wegen\nBeihilfe zum Mord in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten BER\nwegen Beihilfe zum Mord in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten machen Verfahrenshindernisse geltend, erheben Verfahrensrügen und beanstanden Verletzung sachlichen Strafrechts.\n\nBeide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensvoraussetzungen:\n\n1. Entgegen der Auffassung des Angeklagten Ss» ist\ndie Strafklage nicht verbraucht. Das Landgericht Hamburg\nhat den Angeklagten mit Urteil vom 14. Januar 1969 (Band 23\nBl. 4554 ff d.A.) von dem allein erhobenen Vorwurf freigesprochen, in der Zeit vom Winter 1941/42 bis Spätsommer 1943\n\"mehrfach, mindestens aber in einem Fall\" an Erschießungen von Juden auf dem jüdischen Friedhof in Przemysl mitgewirkt zu haben (Anklage vom 1. Juni 1967 = Band 16\n\nBl. 3344 ff, 3347 d.A.; Eröffnungsbeschluß vom 4. Dezember\n1967 = Band 17 Bl. 3475 d.A.). Das hat das Landgericht\n\nauch in jenem Urteil mehrfach deutlich hervorgehoben (aaO\nUA S. 121, 136, 170, 225). Die Revision geht daran vorbei,\ndaß die Sperrwirkung einer anderweitigen Sachentscheidung\nnur so weit reicht wie der Gegenstand der dort zugelassenen\n\n-L-\n\nFOL\n\nAnklage.\n\n2. Der Angeklagte Bei macht erfolglos geltend, er sei\nwährend der Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte Bes\ninfolge schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung dem Gang der Hauptverhandlung nicht hätte folgen\nund sich nicht hinreichend hätte verteidigen können,\n\nsind nicht erkennbar (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958,\n141 und MDR 1973, 902; BGH NJW 1970, 1981). Das Schwurgericht hat sich von der Verhandlungsfähigkeit dieses Angeklagten fortlaufend überzeugt (UA S. 136-141). Es hat\ndie Hinweise der gehörten Sachverständigen für den Verhandlungsablauf beachtet. Überdies ist der Hausarzt des\nAngeklagten gehört worden. Unter den gegebenen Voraussetzungen hat keiner der Sachverständigen besorgt, der Angeklagte könne den Anforderungen der Hauptverhandlung nicht\ngewachsen sein.\n\nIl.\n\nVerfahrensrügen:\n\n1. Die Rügen beider Beschwerdeführer, das Landgericht Hanburg sei örtlich nicht zuständig, versagen.\n\nDas Revisionsgericht kann die örtliche Zuständigkeit des\nTatgerichts nur auf einen rechtzeitig in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen, erfolglos gebliebenen\nEinwand prüfen. Der Angeklagte muß den Einwand bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache (BGH Urteil vom 4. Dezen-\n\n-5 -\n\nI\n\nber 1979 - 5 StR 571/79 - in GA 1980, 255), spätestens also im Anschluß an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft, geltend machen (vgl. Dünnebier in Löwe-Rosenberg\nStPO 23. Aufl., § 16 Rdn. 11; Kleinknecht-Meyer StPO\n\n36. Aufl., § 16 Rdn. 10). Daran fehlt es hier. Denn bereits\nam 28. August 1980, dem ersten Hauptverhandlungstag, hatte\ndie Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft die Anklage\nverlesen und waren die Angeklagten nach § 243 Abs. 4\n\nSatz 1 StPO belehrt worden. Der Verteidiger des Angeklagten SC hatte eine Erklärung zur Aussagebereitschaft\ndahin abgegeben, SCEEEEEB werde eine schriftliche Stellungnahme vortragen und sich darüber hinaus nicht zur Sache äußern (Protokoll Band 46 Bl. 1341). Der Verteidiger des\nBeschwerdeführers BB natte erklärt, Beim werde\n\"heute.... keine Aussage zur Sache machen\" (Protokoll\n\nBand 46 Bl. 1341, 1342). Damit hatten beide Angeklagte\n\nsich zu ihrer Aussagebereitschaft erklärt. Bis dahin hatten\nsie die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit nicht erhoben.\n\n2. Die Revisionen rügen weiter die Verlesung und Verwertung\nder Niederschriften über die konsularischen Vernehmungen\ndes verstorbenen Zeugen Morris CB in den USA. Die\nBeanstandungen haben keinen Erfolg. Die Verlesung der Niederschriften war gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO zulässig.\nEntgegen der Auffassung der Revisionen waren die deutschen\nKonsularbeamten in den USA befugt, die Vernehmungen des\nZeugen Morris CB durchzuführen. Nach § 20 Konsulargesetz damaliger Fassung (vom 8. November 1867, BGBl. Norddeutscher Bund 1867 S. 137, 141, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969, BGBl. I S. 1513) waren die entsprechend ermächtigten Konsuln \"zur Abhörung von Zeugen\"\n\n- 6 - ar\n\nbefugt. Dem entspricht weitgehend die heutige, genauere\nRegelung in § 15 Abs. 1 Konsulargesetz 1974 (vom 11. September 1974, BGBl. 1974 S. 2217), wonach die Konsularbeamten berufen sind, auf Ersuchen deutscher Gerichte Vernehmungen durchzuführen. Alte und neue Regelung sehen\n\nauch die eidliche Vernehmung vor. Dabei hatten und haben\ndie Konsuln die Vorschriften und Gewohnheiten des Empfangsstaates zu beachten (§ 1 Satz 2 Konsulargesetz 1867; § 4 Satz\n1 Konsulargesetz 1974). Aus ihrer Aufgabe ergibt sich, daß\nsie auch fremde Staatsangehörige vernehmen dürfen, wenn\n\ndies nach dem Recht des Empfangsstaates zulässig ist (vgl.\nGrützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen,\n2. Aufl.,I D 1 Anm. 12 zu § 15 Konsulargesetz 1974). Wie das\nLandgericht in anderem Zusammenhang (vgl. Protokoll vom\n\n19. Februar 1981 Bd, 47 Bl. 1548, 1549-1550) richtig ausführt, hat die amerikanische Regierung wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß ihrerseits keine Bedenken bestehen,\n\nwenn ausländische Konsuln dort Zeugen ohne Rücksicht auf\nderen Staatsangehörigkeit vernehmen, vorausgesetzt, daß\ndiese freiwillig erscheinen und aussagen (vgl. die Nachw.\nbei Grützner aaO II V 3 Vorbem. 16). Zeugenvernehmungen können deshalb über den in Artikel XXII des Freundschafts-,\nHandels- und Konsularvertrags zwischen dem Deutschen Reich\nund den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1925\n(RGB1. 1925 II S. 795) beschriebenen Rahmen hinaus von\ndeutschen Konsuln durchgeführt werden. Die Niederschrif-\n\nten standen und stehen der richterlichen Vernehmung im\n\nSinne des § 251 StPO gleich (§ 20 Satz 2 Konsulargesetz 1867;\n§ 15 Abs. 4 Konsulargesetz 1974; vgl. Grützner aa0 ID 1\nAnm. 19 zu § 15 Abs. 4 Konsulargesetz 1974).\n\nLA\n\n3, Die Revision des Angeklagten Se beanstandet, daß\ndie Staatsanwältin Gew an der Hauptverhandlung weiterhin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen hat, nachdem sie als Zeugin vernommen worden war.\nDie Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben. Hier waren in der gesamten Hauptverhandlung zwei Staatsanwälte\ntätig. Nach der zeugenschaftlichen Vernehmung der Staatsanwältin CGEEEEB gaben diese und der weitere Sitzungsvertreter der Anklagebehörde, Staatsanwalt N, zweimal gemeinsame Erklärungen dazu ab, in welcher Weise sie künftig\ndie Aufgaben der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft\nuntereinander verteilen würden. Die Revision verweist auf\ndiese zu Protokoll genommenen Erklärungen, ohne deren Inhalt mitzuteilen. Zu welchem Komplex die beiden Staatsanwälte jeweils plädiert haben und welche Anträge sie gestellt\nhaben, wird ebenfalls nicht mitgeteilt. Der Vortrag, die\nStaatsanwälte hätten auf ihre Plädoyers Bezug genommen und\nzweimal ihre Anträge wiederholt, kann das nicht ersetzen;\ndanach bleibt sogar offen, ob Staatsanwältin CHEEED Überhaupt zur Bestrafung des Angeklagten Sn plädiert\nund Anträge gestellt hat. Damit ist dem § 344 Abs. 2 Satz\n2 StPO nicht genügt. Auf die bedenkliche Übertragung von\nBefugnissen des Staatsanwalts Nm auf die Staatsanwältin\nCÄEEB brauchte der Senat deshalb nicht einzugehen.\n\nIll.\n\nSachbeschwerden:\n\n1. Beschwerdeführer Sn\n\nPER\n\na) Die Revision meint, die Feststellung, der Angeklagte habe den Vernichtungszweck der Aussiedlungsaktionen gekannt,\nsei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Mit ihren Ausführungen hierzu greift sie indessen nur die dem Tatrichter\nvorbehaltene Beweiswürdigung an, dessen Schlüsse jedenfalls\nmöglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden\nsind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 19/20).\n\nb) Der Ausschluß eines Verbotsirrtums begegnet keinen rechtlichen Bedenken (UA S. 146-147). Der Angeklagte kannte die\nverbrecherische Zielsetzung der Befehle. Das bedurfte angesichts der Umstände keiner weitergehenden Darlegung und\nerhellt ohne weiteres das erforderliche Unrechtsbewußtsein.\nDa er über die Frage der Verbindlichkeit der Befehle nicht\nweiter nachdachte (UA S. 147), konnte er eine solche auch\nnicht annehmen.\n\nc) Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Widersprüche sind nicht\nerkennbar. Die Revision sucht lediglich ihr eigenes Ermes-\n\nsen an die Stelle desjenigen des Tatrichters zu setzen.\n\n2. Beschwerdeführer Bu.\n\na) Die Erwägungen des Landgerichts, die der Feststellung\nzugrunde liegen, der Angeklagte habe den Vernichtungszweck\nder Aussiedlungsaktion und das grausame Handeln der Haupttäter gekannt, halten rechtlicher Prüfung stand (UA S. 79-32,\n106/107). Sie fußen wesentlich auf seinen eigenen Angaben\nbei seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Daß ihm angesichts der Umstände die Grausamkeit des Geschehens und die entsprechende Gesinnung der\n\n-9 -\n\nTa\n\nHaupttäter nicht verborgen blieb, bedurfte keiner weiteren\nDarlegung, lag vielmehr auf der Hand (UA S. 143). Soweit\n\ndie Revision in diesem Zusammenhang mangelnde Aufklärung\nbeanstandet (§ 244 Abs. 2 StPO), ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Sie gibt nicht an, wie das Gericht die\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\nb) Der Ausschluß eines Verbotsirrtums begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte kannte die verbrecherische\nZielsetzung der Befehle.\n\nc) Der Zusammenhang der Strafzumessungserwägungen verdeutlicht, daß das Landgericht die seit den Taten verstrichene\n\n- 10 -\n\n- 00 - rox\n\nZeit nicht außer acht gelassen hat; denn es erwähnt ausdrücklich das hohe Alter des Angeklagten und den Umstand,\ndaß er seit dem Krieg ein straffreies, geordnetes Leben\ngeführt hat (UA S. 156).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/5-str-736-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/5-str-736-82","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.839128+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-10-25/5-str-736-82","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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