{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-10-25_5_StR_729_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-10-25","aktenzeichen":"5 StR 729/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"120\n5 StR 729/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nPaul M EEE zus TA,\n\ngeboren am EEENEEEEED 1947 ir Keim,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nSeo\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1983 nach\n§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg 'vom\n\n22, März 1983 im Schuldspruch in den Fällen\nII 2, 3, 5, 6, 7 der Urteilsgründe (Taten\n\nvom 20. Januar, 26. Februar und 28. Juli 1982)\nsowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Revisionsangriffe einschließlich der Verfahrensbeschwerden offensichtlich unbegründet sind, soweit\nsie den Schuldspruch in den Fällen II 1 und 4 der Urteilsgründe betreffen, muß das Urteil im übrigen auf die\nSachbeschwerde aufgehoben werden; auf die im Zusammenhang\nmit der Sicherungsverwahrung erhobenen Verfahrensrügen\nkommt es deshalb nicht an.\n\nTZo\n\nDie Annahme des Tatrichters, es habe sich bei den Taten\n\nvom 20. Januar, 26. Februar und 28. Juli 1982 (Fälle II 2/3,\n5/6 sowie 7 der Urteilsgründe) jeweils um fortgesetzte Taten gehandelt, findet in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der vor Beendigung der jeweils ersten\nWegnahme gefaßte Entschluß, im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zur Erzielung der vorgestellten Beute\nweitere Einbrüche in gleichartiger Weise zu begehen (UA S. 20,\n22, 27, 30), erfüllt die Merkmale des Gesamtvorsatzes noch\nnicht. Erforderlich ist eine nähere Konkretisierung des\nEntschlusses nach dem anzugreifenden Tatobjekt (BGHSt 15,\n268, 271). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, fehlt es an dieser Konkretisierung, wenn der Angeklagte Gelegenheiten zu weiteren Einbrüchen erst erkunden mußte und sich lediglich in allgemeiner Form vorgenonmen hatte, durch Einbrüche in Wohnungen die erstrebte Gesamtbeute zu erlangen.\n\nDie Annahme fortgesetzter Taten kann den Angeklagten hier\nbeschweren. Es ist, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls hingewiesen hat, nicht auszuschließen, daß bei einer\nVerurteilung wegen vier selbständiger Taten in den Fällen 2,\n3 und 7 in keinem der Fälle auf eine Einzelfreiheitsstrafe\nvon mindestens zwei Jahren erkannt worden wäre. Die gegen\nden Angeklagten getroffene Anordnung der Sicherungsverwahrung wäre dann nicht zulässig gewesen; auch in den Fällen\n5 und 6 kann angesichts der jeweils geringen Beute nicht\nausgeschlossen werden, daß eine andere Beurteilung des\nrechtlichen Verhältnisses sich für den Angeklagten günstig\nausgewirkt hätte, Wegen des inneren Zusammenhangs der\nStrafzumessungsgründe waren auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben.\n\n726\n\nMit den Einzelstrafen, insbesondere mit der Strafe in den\nFällen II 2/3 der Urteilsgründe, an die der Tatrichter die\nMaßregel angeknüpft hat, war auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Die Urteilsgründe belegen\n\nim übrigen auch nicht in ausreichendem Maße das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihnen ist\nnicht eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit Symptomtaten bereits zu Einzelstrafen (BGHSt 24,\n243) von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.\n\nHerrmann Fleischmann Fuhrmann\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/5-str-729-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/5-str-729-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.817910+00:00"}}