{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-10-18_5_StR_760_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-10-18","aktenzeichen":"5 StR 760/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_SstR_ 760/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans Om zus Haimmmmm,\ngeboren am EEEEB 1957 in 1m,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Brandstiftung\n\nr—.s\n\nTITELS\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 53 auf Antrag des Generalbundesanwalts und zu 2 und 3\neinstimmig, am 18. Oktober 1983 beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird wegen der Versäumung\nder Frist zur Revisionsbegründung in den\nvorigen Stand wiedereingesetzt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n19. Mai 1983 im Schuldspruch wegen schwerer\nBrandstiftung (Fall LP von 11. September 1982)\nsowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO\naufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach\n8 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu entscheiden hat,\n\nGründe\n\nDie bisherigen Feststellungen belegen im Fall II 1 der\nUrteilsgründe (Fall L@B von 11. September 1982) nicht\nhinreichend das Vorliegen einer vollendeten schweren\nBrandstiftung. Nach den Feststellungen waren \"Wände und\nDecken der Garage ... stark verkohlt\" und eine Holzlattentür \"oben angekohlt\" (UA S. 6). Die Ausdrücke \"verkohlt\"\nund \"angekohlt\" machen nicht hinreichend deutlich, ob Wände,\n\nTEI\n\nDecken und Tür derart vom Feuer ergriffen waren, daß sie\nauch nach Entfernen oder Erlöschen des Zündstoffs selbständig weiterbrennen konnten (BGHSt 16, 109, 110). Die\nDecke der Garage war jedenfalls verputzt (UA S. 6). Der\nSenat kann nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\nvöllig ausschließen, daß der Tatrichter mit den Ausdrücken \"verkohlt\" und \"angekohlt\" den Belag mit Ruß gemeint hat, der bei dem Brand entstanden war. Daß infolge\nder Hitze Putz von der Garagendecke abgeplatzt war, begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung nicht (BGH NStZ\n1981, 220); die von dem Feuer besonders in Mitleidenschaft\ngezogene Backplatte (UA S. 6) war ersichtlich kein Bestandteil des Gebäudes,\n\nDer Senat hat mit der Gesamtstrafe und der im Fall II 1 der\nUrteilsgründe verhängten Einsatzstrafe auch die beiden anderen Einzelstrafen aufgehoben, da sich ein innerer Zusammenhang der Strafzumessungsgründe nicht ausschließen läßt.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-18/5-str-760-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-18/5-str-760-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.496176+00:00"}}