{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-10-04_5_StR_681_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-10-04","aktenzeichen":"5 StR 681/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\n5 StR 681/83\nBUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Landwirt Johannes S mi aus Pos,\n\n3.\n\n‚geboren am EEEMB 1942 in Neammmmmmumm,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kaufmann Josef G iu»\n\naus Po, - Emm,\ngeboren am EEE 1948 in Timm,\n\n‚den Koch Clemens O0 GEREEED\n\naus Peg ı ARD,\ngeboren am EEEED 1957 in Amp,\nzur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Brandstiftung u.a,\n\nZA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Johannes SED\n\n2.\n\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n2. März 1983, soweit es diesen Angeklagten und\nden Verurteilten Clemens OWMB betrifft,\n\na) hinsichtlich der Verurteilungen wegen Brandstiftung dahin abgeändert, daß der Angeklagte\nJohannes Sp der schweren Brandstiftung\nin einem Fall sowie der Brandstiftung (§ 308\nStGB) in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Versicherungsbetrug, und der Verurteilte\nClemens OMEEB der schweren Brandstiftung sowie der Brandstiftung (§ 308 StGB), jeweils\nin Tateinheit mit Versicherungsbetrug, schuldig sind,\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Johannes SEE und die Revision des Angeklagten\nGEEEEEED gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 2, März 1983 werden als unbegründet\nverworfen; der Angeklagte CGww trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nAal\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\ndes Angeklagten Johannes Sievers zu entscheiden\n\nhat.\n\nGründe\n\nZur Revision des Angeklagten Johannes SE hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsgründen trifft es nicht zu, daß der\nAngeklagte - wie auch verkündet - der schweren Brandstiftung in zwei Fällen sowie der (einfachen) Brandstiftung schuldig ist. Das Landgericht spricht ihn\nvielmehr in den beiden Fällen I 2 und 3 der Anklage\n(UA S. 9/16, 17/18) nur einer (einfachen) Brandstiftung nach § 308 StGB, lediglich in einem Fall, nänlich dem zu I 1 der Anklage, der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB (UA S. 6/8) schuldig.\n\nDiese Berichtigung führt hier darüber hinaus zur\nAufhebung sämtlicher Strafaussprüche. Aus dem Vergleich mit den Schuldsprüchen gegen die Tatbeteiligten folgt, daß der zur Berichtigung nötigende Mangel\nden Fall I 3 der Anklage betrifft (vgl. UA S. 26, 27).\nIn diesem Fall hat das Landgericht auf die damit\nselbst die Strafe wegen schwerer Brandstiftung zum\nFall I 1 der Anklage übersteigende Einsatzstrafe erkannt (UA S. 27). Mangels näherer Darlegungen in den\nZumessungsgründen läßt sich mithin nicht ausschlie-\n\n-L-\n\nTLT\n\nBen, daß das Landgericht sich mit dieser Einsatzstrafe nach Maßgabe der Urteilsformel irrtümlich\n\nvom höheren Strafrahmen des § 306 StGB hat leiten\nlassen.\n\nMit der Aufhebung der Einsatzstrafe sind neben der\nGesamtstrafe auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben, da sich gleichfalls nicht ausschließen\nläßt, daß sie von der Höhe der Einsatzstrafe bestimmt sind.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Erwägungen, die zur Abänderung\nund Teilaufhebung des Urteils gegen den Angeklagten Johannes\nSemmmmm führen, geben nach § 357 StPO Anlaß, auch das Urteil gegen den Verurteilten OB in entsprechender Weise abzuändern und die gegen ihn verhängten Strafen ebenfalls säntlich aufzuheben, Auch der Verurteilte OWMb ist ausweislich\nder Urteilsgründe im Fall I 3 der Anklage (UA S. 17/18) nur\nder Brandstiftung nach § 308 StGB für schuldig gehalten\nworden; die Einsatzstrafe ist auch gegen ihn wegen dieser\nTat verhängt (UA S. 26).\n\nAET\n\nIm übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/5-str-681-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/5-str-681-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.812316+00:00"}}