{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-10-04_5_StR_421_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-10-04","aktenzeichen":"5 StR 421/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/83 aa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Klaus-Peter R CB aus GCEEEERNED,\ngeboren am EEEEEB 1953 in BES np,\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nag\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 4. Oktober 1983 nach § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 15. September 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verfahrensrüge, die der Verteidiger im Zusammenhang mit\nder Vernehmung des Zeugen DB auf die §§ 250, 251 Abs.\nı Nr. 3 StPO gestützt hat, greift durch. Der Polizeibeamte\nDe ist auf Grund eines Beschlusses der Strafkammer\nvom 28. Mai 1982 am 3. August 1982 durch den Vorsitzenden\nder Strafkammer als beauftragten Richter als Zeuge vernonmen worden (Bd. I Bl. 190, Bd. II Bl. 1 ff d.A.). In der\nHauptverhandlung hat die Strafkammer am 16. August 1981 beschlossen, das Vernehmungsprotokoll \"gemäß § 251 Abs. 1 Nr.\n3 StPO\" zu verlesen; dieser Beschluß ist gegen den Widerspruch der Verteidigung ausgeführt worden (Bd. II Bl. 4\nd.A.). Der Vorsitzende hatte zuvor auf eine Mitteilung des\nZeugen DR ningewiesen, nach der sich dieser Zeuge\nvom 15. August 1982 bis zum 20. September 1982 in Südfrankreich im Urlaub befand. Nach der Verfügung des Vorsitzenden\nvom 5. März 1982 sollte die Hauptverhandlung vom 16. August bis zum 17. September 1982 dauern (Bd. I Bl. 142 d.A.);\n\n- 3 -\n\n“ww\n\ndas Urteil ist am 15. September 1982 verkündet worden,\n\nDer Zeuge DES hätte persönlich vernommen werden\nmüssen (§ 250 StPO). Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der\nNiederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung\nersetzt werden darf (§ 251 Abs. 1 StPO), lagen nicht vor.\nAuf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hat die Strafkammer die Protokollverlesung nicht gestützt; dem Erscheinen des Zeugen\nDEE in der Hauptverhandlung standen Hindernisse\nnicht \"für eine längere oder ungewisse Zeit\" entgegen.\n\nDem Zeugen konnte das Erscheinen in der Hauptverhandlung\ntrotz erheblicher Entfernung unter Berücksichtigung der\nBedeutung seiner Aussage zugemutet werden (§ 251 Abs. 1 Nr.\n3 StPO). Der zeitliche Ablauf der Hauptverhandlung stand\nfest, bevor der Zeuge seinen Urlaub antrat. Der Zeuge hätte zu Beginn oder gegen Ende seines Urlaubs in der Hauptverhandlung vernommen werden können; die Verkehrsverhältnisse standen auch seiner Vernehmung zu einem anderen Zeitpunkt nicht schlechthin entgegen. Das Gericht hätte, wenn\nihm eine Anreise des Zeugen aus Südfrankreich unzumutbar\nerschien, die Verlängerung der Hauptverhandlung um einen\noder zwei Sitzungstage erwägen müssen, Die Bedeutung der\nZeugenaussage war, wie die Urteilsgründe ergeben, erheblich. Zwar hat der Zeuge DB nach seinen Angaben\nden Steinwurf nicht beobachtet (UA S. 13). Der Zeuge Degenhardt hat aber \"Feststellungen\" zum \"Aussehen\" des Steinwerfers getroffen (UA S. 13). Die Identifizierung des Steinwerfers stützt sich wesentlich auf seine Bekleidung. Der\nTatrichter hat im Hinblick auf die Frage, ob der Steinwerfer eine Brille getragen habe, auf das \"besonders gute\nGedächtnis\" des Zeugen DOGEEEMB hingewiesen (UA S. 25)\nund entgegen dem tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung\n\n-L-\n\nUWE\n\nsogar im Zusammenhang mit dem Zeugen Des von einem\n\"persönlichen Eindruck der Zeugen in der Hauptverhandlung\"\n\ngesprochen (UA S. 15).\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auf die besonderen Umstände des Zusammentreffens zwischen den Polizeibeamten und dem Angeklagten am\n82-er-Platz einzugehen. Die Beamten haben den Angeklagten\nzu diesem Zeitpunkt u.a. \"an seiner Kleidung\" wiedererkannt\n(UA S. 8). Sollte dazu der schwarze Schlapphut gehört haben, der den Beamten bei der vorangegangenen Konfrontation\naufgefallen war, so liegt jedenfalls keine Situation vor,\n\"die der klassischen Gegenüberstellung sehr nahe kommt\"\n\n(UA S. 21),\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/5-str-421-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/5-str-421-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.790797+00:00"}}