{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-09-27_5_StR_294_83_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"5 StR 294/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ro\n5_StR 294/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Josef L EEE aus ÜEEENEm- Pe,\ngeboren em EEE 1945 in DEE,\n\nwegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz\n\nTE\n- 2 -\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. September 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus BEE,\nRechtsanwalt > aus Hannover\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTTOo\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n22. Dezember 1982 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, soweit es den\nAngeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens\nnach § 26 Nr. 1 des Versammlungsgesetzes\nfreigesprochen hat.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang an das\nLandgericht Kiel zurückverwiesen, das auch\n\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nTTo\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu\neiner Geldstrafe verurteilt und ihn von dem Vorwurf freigesprochen, als Veranstalter und Leiter einen öffentlichen\nAufzug trotz vollziehbaren Verbots durchgeführt zu haben\n\n(§ 26 Nr. 1 VersammlG). Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie mit der Sachbeschwerde nur den Freispruch angreift, hat\nErfolg.\n\nNachdem der Landrat des Kreises Steinburg mit Verfügung vom\n23. Februar 1981 die für den 28. Februar 1981 geplante Demonstration gegen die Errichtung des Kernkraftwerkes Brokdorf\n\nam Baugelände und in seiner näheren und weiteren Umgebung\nverboten und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet hatte, traten Reporter von Funk, Fernsehen und\nPresse an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU) in Karlsruhe heran, um\neine Stellungnahme des Verbandes zu erhalten. Die Vorstandsmitglieder des BBU, zu denen auch der Angeklagte gehörte,\nkamen darauf überein, daß dieser wegen seiner rhetorischen\nFähigkeiten die gewünschten Stellungnahmen abgeben sollte.\n\nEr gab dann mehrere Interviews, die in den zweiten Programmen\ndes Westdeutschen Rundfunks und des Norddeutschen Rundfunks,\nin der ARD-Fernsehsendung \"Tagesschau\" und im Politisch-Parlamentarischen Pressedienst (ppp) auszugsweise veröffentlicht\nwurden, ohne daß er auf die Auswahl der verbreiteten Abschnitte Einfluß gehabt hätte.\n\nDer Angeklagte äußerte sich in den veröffentlichten Interviews ausdrücklich oder sinngemäß dahin, daß die Demonstration\ntrotz des Verbots stattfinden würde. In der \"Tagesschau\" am\n23. Februar 1981 erklärte er wörtlich: \"Wir bereiten uns\n\nweiterhin vor auf kommenden Samstag in Brokdorf zu demonstrieren.\nWir haben keinerlei Veranlassung, unsere Absicht friedlich\ngegen das Atomkraftwerk zu demonstrieren, diese Absicht fallen\nzu lassen, und wir rufen auch alle Atomenergiegegner auf,\n\nam kommenden Wochenende zur Demonstration mitzukommen\"\n\n(UA S. 17). Das Landgericht hält ihn trotzdem nicht für einen\nVeranstalter. Es meint, daß diese Aussagen jeweils in innerer\nBeziehung zu der stets erklärten Überzeugung des Angeklagten\nständen, die Verbotsverfügung sei rechtswidrig und könne deshalb die Demonstrationsvorbereitungen nicht beeinflussen,\n\nwie seine Hinweise auf die Ansichten \"maßgeblicher Juristen\".\nund auf noch ausstehende Gerichtsentscheidungen zeigten.\n\n\"In diesen Äußerungen liegt eindeutig der Kernpunkt der\neinzelnen Stellungnahmen insgesamt; nur von ihrem Sinn und\nZweck her können sie recht verstanden werden, nämlich als\nAuseinandersetzungen mit der Verbotsverfügung des Landrats\"\n(UA S. 36).\n\nOb diese Würdigung zutrifft, muß hier dahinstehen. Welches\nder \"Kernpunkt\" der Stellungnahmen war, hat der Tatrichter\nzu beurteilen und ist deshalb der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen (§ 337 StPO). Jedoch schließt die Annahme,\nder Angeklagte habe sich in den Interviews hauptsächlich mit\n\nder Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung auseinandergesetzt,\n\nentgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus, daß seine\nÄußerungen geeignet waren, von der Öffentlichkeit und insbesondere von den Personen, die eine Teilnahme an der Demonstration erwogen, als Aufruf verstanden zu werden, sich auf\njeden Fall (also auch bei fortbestehender Vollziehbarkeit\n\ndes Verbots) an dem Aufzug zu beteiligen, und auch tatsächlich\nso verstanden worden sind. Das hätte den Angeklagten (objektiv)\nzum (Mit-) Veranstalter der trotz vollziehbaren Verbots durchgeführten Demonstration gemacht.\n\nTR6\n\nDer Freispruch kann daher keinen Bestand haben. Der Senat\nverweist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes\nLandgericht zurück, Dieses wird die innere Tatseite sorgfältig zu prüfen haben. Hierbei kann bedeutsam sein, ob\n\nder Angeklagte damit gerechnet hat, daß seine Ausführungen nur\nauszugsweise veröffentlicht würden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/5-str-294-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/5-str-294-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.553015+00:00"}}