{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-09-20_5_StR_417_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"5 StR 417/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 417/83\n\nAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nGünter L u» aus Bm ,\ngeboren am EB 1956 in Om.\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. September 1983 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bremen vom 3. September 1982\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen\nBesetzungsrüge Erfolg.\n\nDas Gericht war mit den Schöffen CB und DER nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO). Diese\nSchöffen sind durch den Präsidenten des Landgerichts in\n\neinem Zimmer ausgelost worden, in dem sonst keine öffentlichen\nSitzungen stattfinden, Zwar wurde der Auslosungstermin zu\nBeginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer gelegenen Flur\nausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung\n\ndurch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und an keiner Stelle\nerfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht in Kenntnis gesetzt.\n\nDamit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach\n\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt.\nDie Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei\nder Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter\ngeht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der\n\nSU\n\nÖffentlichkeit nach §§ 169 ff GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, daß jedermann aus dem\nPublikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche\nSitzung stattfindet. Es reicht aus, daß jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon\nKenntnis zu verschaffen. Daran fehlte es hier. Denn die\nSitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung\nangekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des\nGebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst\nnicht für öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.\n\nDaß es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte,\nder die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung\nwesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident des Landgerichts\nrichtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer\n\nZeit eine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vor-\n\ngenommen.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/5-str-417-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/5-str-417-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.237097+00:00"}}