{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-09-20_5_StR_189_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"5 StR 189/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tvo\n\n5 StR 189/83\n\n1.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Zahnarzt Professor Dr. med. dent. Dr. med.\nBenedic H m | aus TEE (Israel),\ngeboren am ME 1917 in Tem NEM (Rumänien),\n\nden Kaufmann Jürgen Vazmn aus Reime,\n\ngeboren am es 1940 in OD (Oldenburg),\n\nden Kaufmann Hans-Jürgen A EEE geborener Voß,\n\naus EEE (Oldenburg),\ndort geboren am EEE 1945,\n\nwegen versuchten Betruges u.a.\n\nro\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. September 1983 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Dr. Dr. Haas,\nVe und AB wird das Urteil des Landgerichts Bremen\nvom 3. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten haben mit einer übereinstimmend und zulässig erhobenen Besetzungsrüge Erfolg.\n\nDas Gericht war mit der Hilfsschöffin Ortrud Pridat nicht\nvorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 Halbsatz 1 StPO).\n\nIhre Listenstelle ist durch den Präsidenten des Landgerichts\nin dessen Dienstzimmer ausgelost worden. Zwar wurde der\nAuslosungstermin zu Beginn der Sitzung auf dem vor dem Zimmer\ngelegenen Flur ausgerufen. Eine Bekanntmachung der öffentlichen Sitzung durch Aushang war jedoch zu keiner Zeit und\n\nan keiner Stelle erfolgt. Die Wachtmeister in der Pförtnerloge des Landgerichtsgebäudes waren über diese Sitzung nicht\nin Kenntnis gesetzt.\n\nDamit war das Gebot der Öffentlichkeit der Sitzung nach\n\n§ 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GVG verletzt.\nDie Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei\nder Schöffenauslosung, bei der es um den gesetzlichen Richter\ngeht, können nicht geringer sein als die Voraussetzungen der\nÖffentlichkeit nach §§ 169 ff GVG. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gebietet allerdings nicht, daß jedermann aus dem\n\nACE\n\nPublikum weiß, wann und wo eine öffentliche gerichtliche\nSitzung stattfindet. Es reicht aus, daß jedermann die\nMöglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon\nKenntnis zu verschaffen. Daran fehlte es hier. Denn die\nSitzung war nicht mit einer schriftlichen Bekanntmachung\nangekündigt worden und auch nicht in der Pförtnerloge des\nGebäudes zu erfragen; außerdem fand sie in einem sonst nicht\nfür öffentliche Sitzungen genutzten Raum statt.\n\nDaß es sich hierbei um einen schwerwiegenden Mangel handelte,\nder die Kontrollmöglichkeiten bei der Schöffenauslosung\nwesentlich beeinträchtigte, hat der Präsident des Landgerichts\nrichtig erkannt und dementsprechend bereits vor geraumer Zeit\neine neue Auslosung der Haupt- und Hilfsschöffen vorgenommen.\n\nHerrmann Fleischmann Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/5-str-189-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/5-str-189-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.184654+00:00"}}