{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-08-23_5_StR_429_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"5 StR 429/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n5 StR 429/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJavad Mohammad N aD zus Hain,\ngeboren am EB 1947 in Tem» (Iran),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nFr\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. August 1983 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 19. November 1982\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\nNachdem der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg es abgelehnt hatte, Namen und Anschrift der in dieser Sache tätig\ngewordenen Vertrauensperson mitzuteilen, jedoch einer Vernehmung dieser Person durch einen beauftragten oder ersuchten\nRichter zugestimmt hatte, wenn die Vernehmung in Abwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten stattfände und die Person nicht\nnach ihren Personalien und ihrer Anschrift befragt würde, hat\ndie Strafkammer diese Person zweimal durch die Vorsitzende\nRichterin Lilie als beauftragte Richterin vernehmen lassen.\nDie vernehmende Richterin hat entgegen der Vorschrift des\n\n§ 68 StPO die ihr von einem Polizeibeamten vorgezeigte\nPerson nicht nach ihren Personalien befragt und entgegen\n\nder Vorschrift des § 168 a Abs. 1 StPO den Namen der ver-\n\n!T\n\nnommenen Person nicht im Protokoll aufgeführt. Die Strafkammer hat die Niederschrift über die erste Vernehmung in\n\nder Sitzung am 19. Oktober 1982 und die Niederschrift über\ndie zweite Vernehmung in der Sitzung am 12. November 1982\nverlesen. Die Beschlüsse, in denen die Verlesung \"gen.\n\n§ 251 Abs. I Ziffer 2 StPO\" angeordnet wurde, verweisen zur\nBegründung auf einen Beschluß der Kammer vom 18. Oktober 1982,\nder seinerseits wieder auf den die kommissarische Vernehmung\nanordnenden Beschluß vom 5. Oktober 1982 verweist. Dieser\nlautet:\n\nDer in der vorliegenden Strafsache tätig gewesene\nInformant der Polizei soll durch einen beauftragten\nRichter eidlich als Zeuge vernommen werden, und zwar\nin Abwesenheit der übrigen Prozeßbeteiligten. Mit\nder Durchführung der Vernehmung wird die Vorsitzende\nRichterin am Landgericht Lilie beauftragt.\n\nGründe\n\nDer Vernehmung des im Tenor beschriebenen Zeugen in der\nHauptverhandlung stehen nicht zu beseitigende Hindernisse\nim Sinne von § 223 Abs. 1 StPO entgegen, weil weder\n\nseine Personalien noch insbesondere seine ladungsfähige\nAnschrift dem Gericht bekannt sind und auch keine\nAussicht besteht, diese Informationen zu ermitteln,\n\nda der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch\nBeschluß vom 29. Dezember 1981 in Analogie zu § 96 StPO\nverfügt hat, daß der Name und die ladungsfähige Anschrift\ndes vorbezeichneten Zeugen nicht bekannt werden dürfen,\nweil das Bekanntwerden dieser Informationen dem Wohle\n\ndes Landes Freie und Hansestadt Hamburg Nachteile bereiten\nwürde. Unter diesen Umständen ist die allein in Betracht\nkommende Ermittlung der genannten Informationen durch\nVernehmung von Kriminalbeamten, die als Kontaktpersonen\ndes Zeugen fungiert haben, aussichtslos, da diese Beamten\ninsoweit, wie in der Hauptverhandlung festgestellt\nworden ist, im Hinblick auf den zitierten Senatsbeschluß\nkeine Aussagegenehmigung erhalten. Zu dem von der\nVerteidigung benannten, angeblich mit dem hier in\n\nRede stehenden Zeugen identischen Se (oder: SW)\nEbadi NEE (oder: NE) haben trotz entsprechender\nBemühungen des Gerichts, die in der Hauptverhandlung\nmitgeteilt worden sind, nähere zur Identifikation\n\nPLA\n\ngeeignete Einzelheiten ebensowenig festgestellt werden\nkönnen wie die ladungsfähige Anschrift dieser Person.\n\nSpätestens bei der Verlesung der zweiten Vernehmungsniederschrift war der Kammer jedoch bekannt, daß es sich bei der\ngenannten Vertrauensperson um den wegen Heroinhandels vorbestraften iranischen Staatsangehörigen Ali Se Fbadi Neiiiib\nhandelte, der im Gnadenwege aus der Strafhaft entlassen\nworden war und während der bis zum 31. Januar 1985 laufenden\nBewährungszeit der Aufsicht der Gerichtshilfe ‚unterstand.\nDies hatte der Verteidiger durch intensive Nachforschungen\nermittelt. Die Vorsitzende Richterin hat in der Verhandlung\nam 12. November 1982 erklärt, die Kammer sei nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, daß Ali SCEEED\nEbadi NER der vernommene V-Mann sei. Auch die Urteilsgründe\n\ngehen davon aus.\n\nUnter diesen Umständen braucht der Senat nicht auf die Frage\neinzugehen, ob es zulässig ist, Auskunftspersonen im Strafverfahren zu vernehmen oder die Angaben solcher Personen auf\nandere Weise in das Verfahren einzuführen, wenn ihre Identität\nvor dem Angeklagten und dem Verteidiger geheimgehalten werden\nsoll (vgl. hierzu BGHSt 23, 244; KK-Pelchen StPO 8 68 Rn. 2;\nKK-Treier § 223 Rn. 20).\n\nHier ist jedenfalls die Verlesung der zweiten Vernehmungsniederschrift schon deshalb zu beanstanden, weil die in dem\nAnordnungsbeschluß gegebene Begründung unzulänglich war.\n\nDer Name des Zeugen war dem Gericht bekannt. Es wußte auch,\ndaß er sich noch in Deutschland aufhielt. Bei dieser Sachlage hätte das Gericht die Verlesung nicht mit einem Hinweis auf den Beschluß vom 5. Oktober 1982 begründen dürfen,\nsondern im einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen\ndem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine\n\n77\n\nlängere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden. Eine solche ausführliche Begründung\nwar hier um so mehr geboten, als der Verteidiger zahlreiche\nnicht von vornherein aussichtslose Wege aufgezeigt hatte,\num den gegenwärtigen Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann das Urteil nicht nur im Fall\nEbadi NP, sondern auch in den übrigen Fällen beruhen, weil\nnicht auszuschließen ist, daß die Schuldfeststellung im Fall\nEbadi N@MEB die Beweiswürdigung in den anderen Fällen mitbeeinflußt hat.\n\nWenn es in der neuen Verhandlung wieder darauf ankommt, ob\n\nder Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung am 30. Juli 1981\ndurch die vorangegangene lange Autofahrt übermüdet war, wird\n\nes sich empfehlen, hierzu außer den bisher gehörten und sonst\nerreichbaren Zeugen auch einen Sachverständigen zu vernehmen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/5-str-429-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168a","ref_norm":"168a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/5-str-429-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.227410+00:00"}}