{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-08-23_5_StR_408_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-08-23","aktenzeichen":"5 StR 408/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"%\n\n5_StR_408/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nClaus C EEE aus Heim,\ngeboren am MEEEEEE> 1950 in Haug,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nBG\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. > au: Pai>\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nvo\n\n4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n15. Dezember 1982\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der versuchten schweren\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen von halbautomatischen\nSelbstladewaffen mit einer Länge von\nnicht mehr als 60 cm schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n3. Zur neuen Festsetzung der Rechtsfolgen wird die\nSache an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nHamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden\n\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n„e\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer\nSelbstladewaffe zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt\n\nund die sichergestellte Munition eingezogen. Hiergegen wenden\nsich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision des Angeklagten,\n\ndie nur den Strafausspruch angreift, ist unbegründet. Die\nVerneinung eines minder schweren. Falles ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Die Strafzumessung läßt auch sonst\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft,\nhat Erfolg.\n\nDer Angeklagte führte bei mehreren Telefongesprächen mit der\nEsso Hamburg Mineralölvertrieb GmbH, dem Telefongespräch mit\ndem Geldüberbringer, beim Befestigen des Zettels an dem Verkehrsschild und beim Warten in der Nähe des von ihm ausgewählten Übergabeortes einem Trommelrevolver Smith & Wesson\n\nund eine Parabellum-Pistole nebst Munition bei sich. Plötzlich\ndurchfuhr ihn ein \"ekliges Gefühl\". Er warf die Waffen fort,\n\"um seinen Tatplan nicht mehr mit ihrer Hilfe zu verwirklichen.\nIm übrigen wollte er aber nach wie vor in den Besitz des\nGeldes gelangen. Nur mit den Waffen wollte er nichts mehr\n\nzu tun haben\" (UA S. 12).\n\nDas Landgericht sieht darin einen Teilrücktritt: \"Der Angeklagte wollte fortan nur noch den Grundtatbestand der räuberischen Erpressung ohne Waffen verwirklichen\" (UA S. 18). Es\nhat ihn deshalb nur wegen versuchter einfacher räuberischer\n\nIC\n\nErpressung verurteilt (§§ 253, 255, 249, 22 StGB).\n\nDem kann der Senat nicht zustimmen. Die Vorschrift des\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nur voraus, daß der Räuber\n(Erpresser) oder ein anderer an der Tat Beteiligter eine\nSchußwaffe bei sich führt. Das bedeutet nicht, daß er die\nWaffe vom Beginn bis zur Vollendung der Tat bei sich haben\nmüßte, Es genügt, wenn er sie in irgend einem Zeitpunkt des\nTatherganges derart bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit\nbedienen kann (BGHSt 13, 259/260; 20, 194, 197). Das gilt\nauch dann, wenn er nicht den Vorsatz hat, von ihr Gebrauch zu\nmachen (BGHSt 24, 136, 137/138; 30, 44, 45). Das Merkmal\nBeisichführen bezieht sich nicht auf den Erfolg und auch nicht\nauf die Art der Tatausführung. Es kennzeichnet nur ein die\nTat begleitendes Verhalten. Seine Gefährlichkeit ist der\nGrund für die erhöhte Strafdrohung. \"Das Bewußtsein der Verfügung über ein so gefährliches und handliches Angriffsmittel kann leicht zum Einsatz der Schußwaffe führen\"\n\n(BGHSt 30, 44, 45).\n\nDaher trifft die Ansicht von Eser nicht zu, es sei eine\nstillschweigende Voraussetzung, daß das Mitführen der Schußwaffe letztlich für die Vollendung der Tat förderlich sein\n\nTin TuS De ur\n\nsoll (bei Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 24 Rn. 113, vgl.\nauch § 244 Rn. 5 und § 250 Rn. 5 aE).\n\nSchon hieraus folgt, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht\nausführt, daß der Räuber (Erpresser), der bei einer Versuchshandlung eine Schußwaffe bei sich geführt hat, von dem\nqualifizierenden Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nnicht dadurch \"zurücktreten\" kann, daß er sich der Waffe\nentledigt, ohne freiwillig die weitere Ausführung der Tat im\nganzen aufzugeben. Er ist vielmehr, wenn die Tat vollendet\nwird, wegen schweren Raubes (schwerer räuberischer Erpressung),\n\nBG\n\nsonst wegen versuchten schweren Raubes (versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung) zu verurteilen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO geändert. Zur neuen Festsetzung der\nRechtsfolgen war die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Daß\nder Angeklagte die Schußwaffen nachher weggeworfen hat,\nkann bei der Prüfung des § 250 Abs. 2 StGB berücksichtigt\n\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/5-str-408-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-23/5-str-408-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.207075+00:00"}}