{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-08-09_5_StR_400_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-08-09","aktenzeichen":"5 StR 400/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 400/83 2%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Rechtsanwalt und Notar\nHorst P EEE aus DesuimEe - HG ,\ngeboren am EEEEEEEB 1927 in DGEmmmmEm,\n\nwegen fortgesetzter Untreue\n\n75\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. August 1983 gemäß § 349 Abs.\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stade vom 18, Februar 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Ohne nähere Feststellungen läßt sich aus den Gegenüberstellungen des jeweiligen Fremdgeldsolls mit Guthaben des Angeklagten zu den\nJahresanfängen von 1975 bis 1982 nicht zuverlässig entnehmen, daß der Angeklagte in den jeweils vergangenen Jahr Beträge in Höhe der am folgenden Jahresbeginn nicht gedeckten Fremdgeldforderungen (abzüglich ihm etwa zustehender\nGebührenansprüche) veruntreut hat. So kann die Höhe des\n‚Solls etwa dadurch beeinflußt worden sein, daß unnittelbar vor dem Stichtag 1. Januar fremde Gelder eingegangen\nsind und daß der Angeklagte unmittelbar nach dem Stichtag\nentsprechende Beträge ausgezahlt hat. Diese Beträge würden nach den lückenhaften Feststellungen des Landgerichts\nals veruntreut erscheinen. Lückenhaft sind die Feststel-.\nlungen auch insoweit, als Fremdgeldforderungen eines vergangenen Jahres auch in dem folgenden Jahr oder in den\nfolgenden Jahren noch ganz oder teilweise offengeblieben\n\n- 3 -\n\n75\n\nsein können. So liegt es im Einzelfall VII, 2 der Urteilsgründe, in dem derselbe Betrag von 47.000 DM jeweils am\n\n1. Januar der Jahre 1979, 1980, 1981 und 1982 noch nicht\nan den Berechtigten ausgekehrt und daher offen war. Solche\nBeträge erscheinen dann nach der Methode des angefochtenen\nUrteils als mehrfach veruntreut, obwohl sie nach den Feststellungen nur einmal bestimmungswidrig verwendet worden\nsind. Sollten in den jeweils zum 1. Januar der Jahre 1975\nbis 1982 festgestellten Fehlbeträgen an eingenommenen Fremdgeldern Beträge enthalten sein, die vor dem 1. Januar 1974\neingegangen sind, so würde es überhaupt an jeder zuverlässigen Feststellung über ihre bestimmungswidrige Verwendung\nfehlen. Schließlich hat der Tatrichter die von ihm mit einem Drittel des Fremdgeldsolls geschätzten Gebührenanteile\ndes Angeklagten bei der Schadenssumme für 1977, 1978 und\n\n1980 nicht richtig abgezogen.\n\nZu dem Erfordernis von Mindestfeststellungen zu den einzelnen Untreuehandlungen wird auf das Urteil des Senats vom\n12. November 1974 - 5 StR 449/74 - verwiesen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-09/5-str-400-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-09/5-str-400-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.902749+00:00"}}