{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-08-09_5_StR_319_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-08-09","aktenzeichen":"5 StR 319/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 319/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Dieter Rudi ]\n\naus De,\n\ndort geboren am WB 1961,\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen räuberischer Angriffe auf Kraftfahrer u.a.\n\nZG\n\n7\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 9. August 1983 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fee wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 1982\naufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDas Verfahren gegen diesen Angeklagten wird\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Landeskasse zur Last.\n\nDer in dieser Sache ergangene Haftbefehl gegen den\nBeschwerdeführer wird aufgehoben.\n\nDer Beschwerdeführer ist für die seit dem 17. Juli 1982\nerlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer und den früheren\nMitangeklagten N@® wegen gemeinschaftlichen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit räuberischer\nErpressung in drei Fällen, in einem Fall auch in Tateinheit\n\nmit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, unter Einbeziehung\nanderer Jugendstrafen zu einer Einheitsjugendstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nBeschwerdeführers führt dazu, das Verfahren gegen ihn einzustellen, weil die Strafklage verbraucht ist.\n\nDer Beschwerdeführer stahl in der Nacht vom 8. zum 9. Juni 1981\n\nXV\n\naus dem Parkhaus des Europa-Centers in Berlin den Personenkraftwagen Ford Granada des Siegfried KM und fuhr damit\nin der Stadt herum, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis\nnicht hatte. Er lud den Mitangeklagten N@® zum Mitfahren ein\nund besuchte mit ihm zunächst eine Discothek. Auf der Rückfahrt beschlossen beide, Prostituierte aufzunehmen, sie mit\neinem Messer zu bedrohen und ihnen Geld abzufordern. Diesen\nPlan führten sie sodann in drei Fällen durch. Der Beschwerdeführer, der den Wagen lenkte, gab sich jeweils als \"Freier\"\naus und ließ die Frauen einsteigen, Dann fuhr er mit ihnen\ndavon. Nuß blieb zunächst unter einer Decke verborgen, tauchte\ndann auf und bedrohte die Frauen mit einem Messer. Alle drei\ngaben auf Verlangen ihr Geld heraus. Eine Frau wurde danach\n\"kurz vor Erreichen des Hüttenweges ... aufgefordert, sich\nauszuziehen. Sie legte daraufhin T-Shirt und Jacke ab. Als\nder Wagen kurze Zeit später hielt, verlangte Feb von der\nZeugin den Oralverkehr. Dieser Aufforderung kam die Zeugin\nunter dem Eindruck der soeben erlebten Bedrohung, und da der\nAngeklagte N@® mit dem Messer in der Hand hinter ihr saß,\nwiderspruchslos nach. Anschließend forderte FEB von ihr\n'die gleiche Behandlung wie ein zahlender Kunde'\nDurchführung des Geschlechtsverkehrs. Auch\n\nsprach die Zeugin\" aus Angst vor den Angeklagten (UA S. 9/10).\n\nch ent-\n\nwasuw\n\nDas Jugendschöffengericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer\nin einem rechtskräftigen Urteil vom 4. Februar 1982 u.a.\nwegen des erwähnten Fahrzeugdiebstahls in Tateinheit nit\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Jugendstrafe\nverurteilt. Nach den Schuldfeststellungen \"öffnete\" der\nBeschwerdeführer \"am 8. Juni 1981 ... mit einem der gestohlenen Schlüssel den im Parkhaus des Europa-Centers\nabgestellten PKW Ford Granada des Siegfried KEEP nit\ndem Kennzeichen B - XZ 634 und fuhr in der Folge mit diesem\nWagen herum, bis er ihn schließlich wieder im Parkhaus abstellte\",\n\nIX\n\nHierdurch ist die Strafklage auch wegen der unterwegs begangenen Raubtaten und wegen des Sexualdelikts verbraucht\nworden. Die hierbei verwirklichten Straftatbestände stehen\n\nmit dem vom Jugendschöffengericht Tiergarten abgeurteilten\nVergehen des (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis\n\n(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) im Verhältnis der Tateinheit. Der\nBeschwerdeführer hat mit der unerlaubten Fahrt die besonderen\nVerhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung von räuberischen\nErpressungen gegenüber den aufgenommenen Frauen ausgenutzt\n\nund diese damit zur Herausgabe ihres Bargeldes genötigt.\n\nAuch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung fallen\n\nmit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis tateinheitlich\nzusammen. Der Beschwerdeführer hat bereits während der Fahrt\nden Zweck verfolgt, sein Opfer durch die Ortsveränderung in\neine Lage zu bringen, die es seinem ungehemmten Einfluß preisgab (BGHSt 29, 233). Er hat daher zugleich den Tatbestand der\nEntführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) verwirklicht. Da die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung\nwährend des durch die Entführung herbeigeführten und noch\naufrechterhaltenen Zustandes der Unfreiheit des Opfers begangen worden sind, stehen sie mit der Entführung in Tateinheit\n(BGHSt 18, 29). Das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis\n\nist durch dieselbe Handlung wie die Entführung, nämlich durch\ndas Fahren mit dem Personenkraftwagen, verwirklicht worden;\n\nes steht deshalb zu dieser ebenfalls im Verhältnis der Tateinheit. Die Entführung faßt somit die anderen Straftatbestände zur Tateinheit zusammen. Daran ändert auch nichts,\n\ndaß der Beschwerdeführer wegen Entführung gegen den Willen\nder Entführten wegen einer in der Hauptverhandlung beschlossenen\nVerfahrensbeschränkung (§ 154 a Abs. 2 StPO) nicht verurteilt\nworden ist. Dieser verfahrensrechtliche Umstand ist auf das\nmateriell-rechtliche Verhältnis der verwirklichten Straftatbestände ohne Einfluß (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 22. Februar 1973 - 4 StR 504/72 - bei Dallinger in MDR 1973, 556\n\n- 5 -\n\n70\n\nund vom 15. Januar 1981 - 4 StR 707/80 - bei Holtz in MDR\n1981, 456 =DAR 1981, 124 = VRS 60, 292 = StrVert 1981, 116\nund Beschlüsse vom 22. Oktober 1981 - 4 StR 557/81 bei Holtz\nin MDR 1982, 102 und vom 12. November 1981 - 4 StR 569/81 -\nbei Hürxthal in DRiZ 1982, 222).\n\nDa die rechtskräftig abgeurteilte Tat des fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis mit den hier festgestellten Gesetzesverletzungen tateinheitlich zusammentrifft, handelt es sich\n\nauch prozessual nur um eine Tat im Sinne des § 264 StPO\n\n(BGHSt 8, 92, 94/95; 13, 21, 23; 26, 284, 285 sowie die erwähnten BGH-Urteile vom 22. Februar 1973 und vom 15. Januar 1981).\nDaß das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht geeignet\nwar, Tateinheit auch zwischen den jetzt festgestellten strafbaren Handlungen und dem Diebstahl des Fahrzeugs herzustellen,\nist in diesem Zusammenhang unerheblich (BGHSt 6, 92, 97;\nBGH-Urteil vom 2. April 1963 - 5 StR 24/63 -).\n\nDas Urteil des 4. Strafsenats vom 15. Januar 1981 - 4 StR 652/80 -\nLM Nr. 9 zu § 52 StGB 1975 = NJW 1981, 997 = MDR 1981, 417 = DAR\n1981, 125 = VRS 60, 294 = StrVert 1981, 167 steht der hier\nvertretenen Ansicht nicht entgegen. In dem dort entschiedenen\nFall hatte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis die Strafklage wegen einiger Diebstahlstaten,\n\ndie mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis tatmehrheitlich zusammen-\n\ntrafen, nicht verbraucht.\n\nAuf die vom 3. Strafsenat in BCGHSt 29, 288 zu § 129 StGB\nentwickelten Grundsätze braucht der Senat nicht einzugehen,\nweil \"die Dauerstraftat des § 129 StGB ... wegen der besonderen Struktur dieses Straftatbestandes mit anderen Dauerstraftaten nicht vergleichbar\" ist (aa0 S. 293).\n\nDas Verfahren war daher einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO).\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 126 Abs. 3,\n467 StPO und auf § 2 StrEt.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel\n\nZi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-09/5-str-319-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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