{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-08-02_5_StR_137_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-08-02","aktenzeichen":"5 StR 137/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"de\n\n5 StR 137/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nFranz DB GB ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 19:0 in He,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: MW, Kurt u.a. -\n\nwegen Betruges u.a.\n\n\"CZ\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. August 1983\nnach § 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n16. August 1982 im Maßregelausspruch gegen\ndiesen Angeklagten aufgehoben; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt,\n\n:\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbe-\n\ngründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die\nGerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt; die\nnotwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im\nRevisionsrechtszug erwachsen sind, werden zu\neinem Drittel der Landeskasse auferlegt.\n\nGründe\n\nWährend die Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch sowie den Strafausspruch\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, hat die\nAnoränung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand.\n\nZwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB vor;\n\n- 3 -\n\ndo\n\nder Senat hält daran fest, daß eine fortgesetzte Handlung\neine Straftat im Sinne des § 66 Abs, 1 StGB ist. Auch ist\ndie Annahme des Tatrichters, daß der Angeklagte in Zukunft Vermögensstraftaten begehen wird, aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Der Maßregelausspruch entspricht jedoch nicht der Vorschrift, nach der die Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn die Gefährlichkeit des Täters auf einen Hang zu erheblichen\nStraftaten zurückgeht, namentlich zu solchen, durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird\n\n(§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nDie Sicherungsverwahrung soll der Begehung solcher Taten\nbegegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162). Bei\nder Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Tatrichter\ndas Gewicht des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in\ndie persönliche Freiheit im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) mit der Schwere der in Zukunft von\ndem Verurteilten drohenden Taten abzuwägen. Die Frage, wann\ndrohende Vermögensstraftaten derart erheblich sind, daß die\nGefahr ihrer Begehung die Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen vermag, läßt sich nicht mit allgemeingültigen Formeln\nbeantworten (vgl. BGHSt 24, 153, 154). Es kommt stets auf\ndie Gesamtwürdigung an. Dabei ist die Höhe des Vermögensschadens,den künftige Straftaten des Verurteilten anrichten\nkönnen, nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte. Hier ergibt die Gesamtheit der vom Tatrichter festgestellten Umstände, daß die von dem Angeklagten zu erwartenden Vermögensstraftaten nicht den Rechtsfrieden in der\nin § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten schwerwiegenden\nWeise zu stören vermögen: Der Angeklagte ist bisher fast\n\n-L-\n\nJS\n\nausschließlich mit Straftaten hervorgetreten, bei denen er\nin betrügerischer Weise die Bereitschaft von Versicherungsgesellschaften ausgenutzt hat, Bagatellschäden bei Verkehrsunfällen formlos abzuwickeln. Die betrügerisch erlangten Leistungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften haben die Grö-Benordnung von 2.000 DM in keinem Falle überstiegen. Der Angeklagte wollte von den verschiedenen Versicherungsgesellschaften insgesamt einen Betrag von 8.000 bis 10.000 DM erlangen. Er rechnete damit, \"daß sein Betrugssystem den Versicherungen allgemein und insbesondere von seinen einschlägigen Vortaten bekannt war und er nur kurze Zeit nach diesem\nSystem würde vorgehen können\" (UA S. 36); diese Annahme des\nAngeklagten hält der Tatrichter ersichtlich für realistisch.\nNach den Feststellungen sind die Versicherungsunternehmen\ndurchaus in der Lage, \"die Regulierung von Bagatellschäden\ndurch bestimmte, interne Maßnahmen gegen Betrügereien der\n\nd>\n\nvorliegenden Art\" abzusichern (UA S,. 95); auch dieser\nGesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Schwere der\nTaten zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluß vom 3. Juni\n1980 - 5 StR 276/80 - S. 4). Der Hinweis des Tatrichters,\ndaß die Taten des Angeklagten die \"Solidargemeinschaft\n\nder Versicherten\" geschädigt hätten (UA S. 94), ist, zumal mit Rücksicht auf die Organisationsform der betroffenen Versicherungen und die Höhe des angestrebten Vermögensvorteils, unklar und auch sonst nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in\n\nvollem Umfang zu verwerfen.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-02/5-str-137-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-08-02/5-str-137-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.659363+00:00"}}