{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-07-26_5_StR_396_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-07-26","aktenzeichen":"5 StR 396/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 396/83 | 23\n(alt: 5 StR 51/82)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Mohammad VE aus DEE,\n\ngeboren am EEE 1954 in HAM (Syrien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Elektroschweißer Abdel-Kader Eı1- K (EEE\n\naus DW,\ngeboren am EEE 1954 in HAMM (Syrien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n§ 5\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1983\nnach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom\n\n25. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkamner\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revisionen zu entscheiden\nhat,\n\nGründe\n\nAuf die Verfahrensrügen der beiden Beschwerdeführer kommt\nes nicht an, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils\nund zur Zurückverweisung der Sache führt. Nach den\nUrteilsgründen \"ist nicht feststellbar, daß die Zeugin\nMER in der Wohnung des Angeklagten Y Heroin\ngespritzt hat\" (UA S. 12). Die Einlassung der Angeklagten,\ndaß sich die Zeugin in dieser Wohnung Heroin gespritzt\nhabe (UA S. 10), hält das Landgericht hiernach nicht für\nwiderlegt. Die Zeugin, die in der Hauptverhandlung Angaben\n\"hinsichtlich ihres Rauschgiftkonsums, auch zur Einnahme\nvon Heroin in der Wohnung des Angeklagten YAM\" (va Ss. 12),\nnach § 55 StPO verweigert hat, hat früher den Rauschgiftkonsum bestritten (UA S. 12). Mit der Frage, ob sich\nhieraus Einwände gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nherleiten lassen, setzen sich die Urteilsgründe nicht im\neinzelnen auseinander; die Mitteilung der Zeugin, sie habe\n\ndo\n\nfrüher den Rauschgiftkonsum aus der Besorgnis, man\n\nwerde ihr sonst überhaupt nicht glauben, bestritten\n\n(UA S. 12), reicht dafür nicht aus. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit lag hier um so\nnäher, als die Zeugin zunächst über ihre Prostitution\nunzutreffende Angaben gemacht hatte (UA S. 11). Auch wird\nzu prüfen sein, ob ein Rauschgiftkonsum der Zeugin in der\nWohnung des Angeklagten YEMf die Zuverlässigkeit ihrer\nBeobachtungen über den Tatvorgang in Frage stellt.\n\nHerrmann - Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/5-str-396-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/5-str-396-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.488637+00:00"}}