{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-07-26_5_StR_302_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-07-26","aktenzeichen":"5 StR 302/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 302/83 Ä | ”E\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n‘in der Strafsache\ngegen\n1. Dr. med. Wilhelm-Wolfgang Fritz W iD\naus Hmm.\ngeboren am EEE 1542 in Cem (0 GREEN)\n\n2. Dr. med. Hans-Peter K ÜEEEN aus Ham.\ndort geboren am EEE 1943;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nBr\n\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben:\n\n- 2 -\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerrmann,\n\ndie Richter au Bundesgerichtshof\nrleischwann\nSchuster\nUr. Fuhrmann\nHorstkotte\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (uiiiiuiuHEEN\nals Verteidiger des Angeklagten uuEmy.\n\nRechtsanwalt (iuuuuuun\nals Verteidiger des Angeklagten ui,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hamburg vom\n23. November 1982 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten\n\nDr. vn und Dr. KO dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3- FR\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von Vorwurf der fahrlässigen\nTötung (§§ 222 StGB) freigesprochen. Den angeklagten Krankenhausärzten war zur Last gelegt worden, die an einem frischen Herzinfarkt erkrankte Patientin Elsa NW nicht rechtzeitig in\n\ndie Intensivstation überführt und dadurch ihren Tod herbeigeführt zu haben. Nach Auffassung des Landgerichts besteht eine\n“gewisse Wahrscheinlichkeit\" für die Annahme, daß sich die\nAngeklagten pflichtwidrig verhalten haben {UA S. 20). Zur Begründung des Freispruchs hat der Tatrichter ausgeführt, es\n«önne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß sich\nder Tod der Patientin bei pflichtgemäßem Verhalten der Angeklagten hätte abwenden oder zumindest verzögern lassen (UA\nS. 22). Nach der Überzeugung des Tatrichters waren die \"Überlebenschancen der Patientin Elsa MR von vornherein mit dem\nerheblichen Risiko belastet ..., welches sich aus der Tatsache\nergibt, dab auch bei einer Intensivbehandlung ca. 15 % der\nInfarktgeschädigten nicht mehr zu retten sind\"; der Tatrichter\nvermochte nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen\nkeine \"halbwegs sichere Antwort\" auf die Frage zu geben, ob\ndie Patientin bei sofortiger Verbringung auf die Intensivstation an Leben geblieben wäre (UA S. 22).\n\n‘\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen den rrei-\n\nspruch der Angeklagten Dr. WEM und Dr. x@Ml richtet und\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge geht fehl. Den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehwmung weiterer ärztlicher Sachverständiger\nnat das Landgericht ohne Rechtsfehler nach § 244 Abs. 4 Satz 1\nStPO abgelehnt. Die Urteilsgründe weisen aus, daß die Strafkammer die erforderliche Sachkunde durch das Gutachten des\nSachverständigen Prof. Dr. Kr erworben hatte. Das Revisionsvorbvringen ergibt nicht, daß das Gutachten dieses Sachverständigen Mängel aufwies, die es untauglich machten, dem Gericht\n\ndie erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Etwas anderes folgt\nnicht daraus, daß sich der Sachverständige Prof. Dr. Kr\n\n-A-\n\n4\n\naußerstande gesehen hat, eine hypothetische Äußerung darüber\nabzugeben, ob die sofortige Überführung der Patientin Elsa\n“ER in eine Intensivstation ihr Leben gerettet oder verlangert hätte. Diese inhaltliche Beschränkung des Sachverständigengutachtens beruhte nicht etwa auf Wissensmängeln\ndes Sachverständigen, sondern auf prinzipiellen wissenschaftlichen Gründen, die der Sachverständige den Gericht dargelegt\nhat. Nach den Gründen des Beschlusses, mit dem das Landgericht\nden Beweisamtrag abgelehnt hat, hat der Sachverständige auch\nzu der rrage Stellung genommen, ob bei einer sofortigen\nVerlegung auf die Intensivstation das Leben der Patientin\nverlängert werden konnte (Bl. 590 d.A.); daß das Gutachten,\nauf das der Tatrichter seine eigene Sachkunde gestützt hat,\ninsoweit lückenhaft war, ist demnach nicht bewiesen.\n\nDas freisprechende Urteil hält auch der sachlichrechtlichen\nNachprüfung stand. Die Grundsätze, nach denen der Tatrichter\ndie Zurechnung des Todes zu dem Verhalten der Angeklagten\nausgeschlossen hat, entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgericntshofs (BGH vdei Dallinger MDR 1956, 144; BGH JZ 1973,\n173; vgl. RGSt 75, 49, 50; RGSt 75, 372, 374). Da Feststellungen darüber, ob das Leben der Patientin Elsa MM\n\nbei sofortiger Überführung in eine Intensivstation hätte\ngerettet werden Können, nicht möglich waren, mußte der Tatrichter davon ausgehen, daß Frau 1 zu jenen Infarktpatienten gehörte, bei denen auch eine 'sofortige Intensivbehandlung den tödlichen Verlauf der Krankheit nicht aufhalten kann. Mit dem Hinweis auf den Anteil dieser unrettbaren\nPatienten hat der Tatrichter nicht in unzulässiger Weise\nstatistische Aussagen an die Stelle von Feststellungen gesetzt,\nsondern nur verdeutlicht, daß es sich bei der Aussichtslosigkeit einer Intensivbehandlung nicht um eine fernliegende\nMöglichkeit gehandelt hat.\n\nUnbegründet ist auch die Beanstandung, daß sich der Tatrichter\nnicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob\neine sofortige Überführung der Patientin in die Intensivstation\n\nihr Leben verlängert hätte. Der Tatrichter hat nicht ausschließen können, daß bei pflichtgemäßem Verhalten der\nAngeklagten auch eine Lebensverlängerung unmöglich war\n(va S. 16, 22).\n\nSchließlich hat sich der Tatrichter ersichtlich auch nicht\n\nin der Lage gesehen, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen\nder Erklärung des Angeklagten Dr. WR. die Patientin möge\nsich zur Vorbereitung der Entlassung \"bewegen\" (UA S. 11; vgl.\nauch UA S. 12), und dem Tod der Patientin herzustellen. Nach\nden Feststellungen war möglicherweise bereits mehrere Stunden\nvorher der \"totale Verschluß einer Herzkranzarterie\" eingetreten (UA S. 4; vgl. auch UA S. 15); die Urteilsgründe\nergeben keine. Anhaltspunkte dafür, daß die um 23.30 Uhr\nbeobachtete, tödlich endende Verschlechterung im Verhalten\n\n- der Patientin gerade auf die Bewegung der Patientin beim\n‘Gang auf die Toilette (UA S. 12) oder beim Ankleiden (UA\n\n$. 13) zurückgeführt werden konnte.\n\nHerrmann rleischnmann Schuster\n\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-26/5-str-302-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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