{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-07-19_5_StR_407_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-07-19","aktenzeichen":"5 StR 407/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 407/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Holger F U |\naus Du w,\ngeboren am Ep 1056 in vozp,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens und Vergehens gegen das\nBetäubungsmittelgesetz\n\n73\n\nvs\n\n- 2 -\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983\nnach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 15. Dezember 1982,\nsoweit es den Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch wegen fortgesetzter unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten\nHandeltreiben -mit Betäubungsmitteln,\n\nb) in allen Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen\ndas angeführte Urteil wird als unbegründet verworfen,\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Revision, zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen\nfortgesetzter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und \"die\nsichergestellten Betäubungsmittel\" eingezogen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\n8\n\n1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet,\nDas gilt auch für die Rüge einer Verletzung des § 267\n\nAbs. 2 StPO (vgl. Entscheidung des Senats in BGHSt 31,139).\n\n2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte im März und\nApril 1981 mit Hilfe anderer Personen 950 Gramm Kokain\n\naus Kolumbien in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt\nund sie in den folgenden Monaten an verschiedene Abnehner\nmit Gewinn verkauft. In der Zeit von Anfang Dezember 1981\nbis Ende Januar 1982 kauften er und die Mitangeklagte\nWO von dem anderweit verfolgten Jürgen Un\ninsgesamt 460 Gramm Hemwin in Lieferungen von jeweils etwa\n30 Gramm. Mindestens die Hälfte dieser Rauschgiftmenge verkauften sie mit einem Aufschlag an andere Personen. Ende\nFebruar und im März 1982 fuhr der Angeklagte dreimal nach\nAB /Niederiande, kaufte dort insgesamt 76 Gramm Heroin\nein und verbrachte dieses Rauschgift in die Bundesrepublik\nDeutschland, Auch diese Menge war zum Weiterverkauf und\nteilweise zum Eigenverbrauch bestimnt.\n\nDie Annahme eines fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nrn. 4,5,\n6 a BtMG 1972) im Fall der Einfuhr des Kokains enthält keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung wegen fortgesetzter Einfuhr nicht geringer Mengen\nvon Betäubungsmitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG 1981) in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nrn. 1 und 4 BtMG\n1981) hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht nimmt\nFortsetzungszusammenhang an, weil der Angeklagte, \"spätestens Anfang Dezember 1981 geplant (hatte), jede geeignet\nerscheinende Möglichkeit zur Beschaffung größerer Heroinmengen zu nutzen\", um sie teilweise zum Eigenverbrauch zu\nnutzen oder um mit ihnen zur Finanzierung des Eigenkon-\n\nu.\n\n75\n\n„u-\n\nsums Handel zu treiben (UA S. 9). Diese Feststellungen können den für die Annahme einer Fortsetzungstat erforderlichen\nGesamtvorsatz nicht begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen oder\nsich durch den Handel mit Betäubungsmitteln eine nicht nur\nvorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen, nicht dazu\naus. Ein Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der - spätestens\nvor Beendigung des ersten Teilakts gefaßte - Tatentschluß\nsämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung nach Ort,-Zeit und ungefährer\nAusftührungsart umfaßt. Dazu ist zwar nicht erforderlich, daß\nfür den Rauschgifthändler die Abnehmer, Zwischenhändler oder\nVerbraucher von vornherein feststehen. Vielmehr genügt es,\ndaß ein eingespieltes Bezugs- und Verkaufssystem vorhanden\nist, dessen er sich bedient, ohne für jedes Einzelgeschäft\neinen neuen Tatentschluß fassen zu müssen (BGH, Urteil vom\n17. Dezember 1980 - 2 StR 572/80 = StrVert 1981, 185; Urteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 556/82 = StrVert 1983, 19;\nBGH, Urteil vom 8. März 1985 - 5 StR 3/83). Feststellungen\ndieser Art sind hier auch nicht dem Zusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe zu entnehmen.\n\nDie Annahme einer Fortsetzungstat beschwert den Angeklagten, weil das Landgericht zwischen dem 1981 begonnenen unerlaubten Handeltreiben und der Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln Tateinheit angenommen und auf\ndie gesamte Tat den Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 30 BtMG 1981 angewendet hat.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Fall der Verurteilung\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringen Mengen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zwingt zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß auch im Fall der Einfuhr von\nKokain aus Kolumbien die Strafzumessung durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist.\n\n738\n\n-5-\n\n3, In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten\nhaben, daß die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel genau gekennzeichnet werden müssen, um bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Unklarheiten über den\nUmfang der Einziehung zu vermeiden. Dazu gehört bei der Ein-\n. ziehung eines Betäubungsmittels die Angabe der einzuziehenden\n\nMenge (BGHSt 29, 239, 244).\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/5-str-407-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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