{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-07-19_5_StR_405_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-07-19","aktenzeichen":"5 StR 405/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 405/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nHagen Sc ni,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1952 ir To,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n76\n\n- 2.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Antsgericht Bremerhaven vom 31. Januar 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls mit Waffen schuldig ist.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom -\n30. Juni 1983 hat vorgelegen,\n\n2. Der Strafausspruch wird mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird gemäß § 349 Abs.2 StPO verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nG ründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil sie\nallein die Frage der Gewaltanwendung i. S. des\n\n§ 249 StGB betrifft, diese nach den getrdfenen Feststellungen schon auf die Sachrüge zu verneinen ist.\n\nUm dieses besondere Gewaltmerkmal zu erfülen, genügt\nnicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme, insbesondere nicht der, der zu der mit der Wegnahme regelmäßig verbundenen räumlichen Lageveränderung erforder-\n\n- 3 -\n\n%#\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Antsgericht Bremerhaven vom 31. Januar 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte des\nDiebstahls mit Waffen schuldig ist.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom -\n30. Juni 1983 hat vorgelegen,\n\n2. Der Strafausspruch wird mit den betreffenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird gemäß § 349 Abs.2 StPO verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt\nbegründet:\n\n\"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil sie\nallein die Frage der Gewaltanwendung i. S. des\n\n§ 249 StGB betrifft, diese nach den getrcdffenen Feststellungen schon auf die Sachrüge zu verneinen ist.\n\nUm dieses besondere Gewaltmerkmal zu erfülen, genügt\nnicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme, insbesondere nicht der, der zu der mit der Wegnahme regelmäßig verbundenen räumlichen Lageveränderung erforder-\n\n- 3 -\n\n%\n\n- 3 -\n\nlich ist. \"Entscheidend ist vielmehr, ob die Wegnahme\nvorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person,\noder ob sie in erster Linie durch die angewandte List,\nGeschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird.\n\nDaran hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 -\n\n5 StR 246/67; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67;\nUrteil vom 18. Februar 1969 - 5 StR 735/68; Beschluß\n\nvom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74; Urteil vom 15. Januar 1975 -\n2 StR 607/74; die beiden letzteren mitgeteilt in MDR 1975,\n22, 543)' (BGH, Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77).\nDanach ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte, als er\nder Zeugin die jeweils lediglich mit Daumen und Zeigefinger (bewußt) festgehaltenen Gegenstände, nämlich Ring\nund Kette, aus den Händen riß, solche Gewalt angewandt\nhat. Jedenfalls aber ergeben die Feststellungen nichts\ndafür, daß der Angeklagte mit mehr als nur mit List,\nGeschicklichkeit und Geschwindigkeit vorgehen wollte.\n\nDa ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nkann der Schuldspruch - wie beantragt - vom Revisionsgericht berichtigt werden. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen; es ist nach Sachlage ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte sichgegen diesen Vorwurf anders und wirksamer hätte verteidigen können. Daß die mitgeführte\nGaspistole nach ihrer festgestellten Bauart (UA S. 8)\neine Schußwaffe i. S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist,\nsteht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NStZ\n1981, 301), an der festzuhalten ist; auf die Gebrauchsabsicht kommt es damit nicht an (BGHSt 30, 44, 45).\n\n-L-\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da sich nicht sicher ausschließen 1äßt, daß er vom Vorwurf des Raubes mitbestimmt war.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/5-str-405-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/5-str-405-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:04.034342+00:00"}}