{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-07-19_5_StR_395_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-07-19","aktenzeichen":"5 StR 395/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 395/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Assessor Werner Po aus BEER,\ndort geboren an EEE 193: ,\n\nwegen Meineides u.a.\n\nIE\n\n75\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Februar 1983\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nist.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im\nübrigen wegen Meineides und fahrlässigen Falscheides zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt\nund hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt der Angeklagte allgemein\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag ausgeführt:\n\n\"Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n1. Was die Verurteilung wegen Meineides betrifft, erge-\n\nben die knappen Urteilsfeststellungen nur, daß der\nAngeklagte als Zuhörer einer Hauptverhandlung vom\nGericht dazu befragt wurde, daß er 'sich Notizen über\nden Prozeßverlauf' machte; \"anläßlich dieser Vernehmung '\ngab er 'als Zeuge „.. auf Frage des Zeugen Staatsan-\n\nwalts F.' die anschließend beeidete, als unwahr beur-\n\nteilte Erklärung ab (UA S. 5). Das läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte unzulässigerweise in\n\ndie Rolle eines Zeugen gedrängt wurde mit der Folge,\n\ndaß - nach der jeweiligen Vorstellung des Angeklag-\n\nten -— er ggf. auch nicht wegen versuchten Meineides\nbestraft werden kann (BGHSt 10, 8, 12/13). Seine Anhörung stand jedenfalls zunächst nur im Zusammenhang\n\nmit sitzungspolizeilichen Maßnahmen nach den §§ 176 ff\nGVG; insoweit war er Betroffener. Weshalb seine Vernehmung als Zeuge auch nur mittelbar in der laufenden\nHauptverhandlung sachdienlich war, ist nicht festgestellt; insbesondere kann auch dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe nicht entnommen werden, daß ein etwaiger\nBegünstigungsverdacht gerade für die Beweisaufnahme\n\nin der laufenden Hauptverhandlung von Bedeutung sein\nkönnte, Wegen des möglichen Verdachts der Begünstigung\nDritter wäre der Angeklagte aber auch nur Beschuldigter\ngewesen. Der Inhalt der vom Angeklagten unrichtig beantworteten Frage des Staatsanwalts steht schließlich auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand der\nlaufenden Beweisaufnahme.\n\nDie Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides scheitert schon daran, daß des Angeklagten 'subjektives Er-\n\n-uL-\n\n2\n\ninnerungsbild so verfälscht war, daß er von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt war' (UA S. 4). Das läßt\ndie Möglichkeit offen, daß sich sein Erinnerungsbild so\nfest eingewurzelt hatte, daß es durch bloße Willensanspannung nicht beseitigt werden kann; dann entfällt auch\nder Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. Lenckner i. Schönke/\nSchröder, StGB, 21. Aufl., § 163 Rdn. 4 m. Nachw.). Besondere Umstände, insbesondere das vorwerfbare Nichtbenutzen\nkonkreter Anhaltspunkte oder konkreter Vorhalte sowie\nsonstiger Gedächtnishilfen, die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten (vgl. Lenckner, aa0), sind\nnicht festgestellt.\n\nDa ergänzende Feststellungen nicht schlechthin auszuschließen\nsind, muß die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung\nan den Tatrichter zurückverwiesen werden.\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Horstkotte","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-07-19/5-str-395-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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