{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-06-07_5_StR_854_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"5 StR 854/82","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 854/82\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gebrauchtwagenhändler Peter Sch un\naus BEP,\ndort geboren am ES 1935,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nge\n\n2 - Bf\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung am 7. Juni 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1982\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Beschwerdeführer rügt zutreffend, daß Staatsanwalt\nFEB nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung als\nAnklagevertreter tätig sein durfte. Nachdem er bereits\nmehrere Male als Zeuge über Behauptungen vernommen worden\nwar, die für die tatsächliche Beurteilung der Schuldfrage\nerheblich waren, hat er am 24. Mai 1982 im Anschluß an die\nAusführungen des bei seinen bisherigen Vernehmungen als\nSitzungsvertreter tätig gewesenen Oberstaatsanwalts RE\nVerurteilung des Beschwerdeführers in allen nicht eingestellten Anklagefällen, hilfsweise seine Vernehmung über\nweitere Behauptungen der vorgenannten Art beantragt. Nach\ndieser unter Mitwirkung nunmehr des Staatsanwalts Kl\ndurchgeführten Vernehmung hat er sich in seinem letzten\nPlädoyer \"pauschal auf seine bisherigen Schlußvorträge\",\ndamit auch auf die vom 24. Mai 1982, \" sowie auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts RW und des Staatsanwalts\nKO\" \"bezogen\" (Protokollband II Bl. 95). Hiernach hat\ner wiederholt zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen\n\n- 3 -\n\nund damit auch seine eigenen Aussagen gewürdigt. Das war\n\nmit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren\nunvereinbar (u.a. RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 266 1; 21,\n85, 89 f; Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82).\nEs kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß seine\nunzulässige Beweiswürdigung Einfluß auf die Ne Lnungsbildung\ndes Gerichts gehabt hat.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/5-str-854-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/5-str-854-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.602393+00:00"}}