{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-06-07_5_StR_409_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"5 StR 409/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"8 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO\n\nVersäumt der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des\nBeschuldigten den nach § 163 a Abs. 4 Satz 2, 8 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis, so führt das\nnicht zu einem Verbot, die Aussage des Beschuldigten\ngegen seinen Willen zu verwerten.","text_plain":"Nachschlagewerk: -ja\nBGHSt: Ja\n\n8 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO\n\nVersäumt der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des\nBeschuldigten den nach § 163 a Abs. 4 Satz 2, 8 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis, so führt das\nnicht zu einem Verbot, die Aussage des Beschuldigten\ngegen seinen Willen zu verwerten.\n\nBGH, Beschl. v. 7. Juni 1983 - 5 StR 409/81 -\nAG Nienburg\nLG Verden\nOLG Celle\n\n5 StR 409/81\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Eckhard “MG aus HOEEEED,\ndort geboren am EEE 1957,\n\nwegen Trunkenheit im Verkehr\n\n03\n\n-2- £S\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 7. Juni 1983 beschlossen:\n\nVersäumt der Polizeibeamte bei einer Vernehmung\ndes Beschuldigten den nach § 163 a Abs. 4 Satz 2,\n§§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis, So\nführt das nicht zu einem Verbot, die Aussage des\nBeschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten.\n\nGründe\n\nDas Amtsgericht Nienburg (Weser) hat den Angeklagten wegen\nfahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Auf die Berufung\ndes Angeklagten hat das Landgericht Verden (Aller) ihn freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nNach den getroffenen Feststellungen fühlte der Polizeibeamte\nLOGIN, der mit seinem Auto privat unterwegs war, sich auf\nder Bundesstraße § 5 in He durch die ungewöhnliche Fahrweise des Fahrers eines Personenkraftwagens gefährdet. Der\nZeuge hielt den Wagen an. Als er dem Fahrer seinen Dienstausweis zeigte, fuhr jener über einen Feldweg davon. Der Zeuge\nbenachrichtigte die Polizeidienststelle in NEED (Weser)\nund gab das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs an. Nachdem\ndie Polizei festgestellt hatte, daß der Angeklagte der Halter\nwar, suchte der Polizeibeamte Hei etwa 30 bis 45 Minuten\nnach dem Vorfall ihn in seiner Wohnung auf. Er fand ihn mit\neiner jungen Dame vor. Anzeichen für einen Alkoholgenuß in\nder Wohnung bemerkte er nicht.\n\nDer Zeuge Heiß belehrte den Angeklagten nicht über seine\nRechte als Beschuldigter. Nach Aussage des Zeugen räumte der\n\n- 3 - 5\n\nAngeklagte ein, sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren und keinen Nachtrunk zu sich genommen zu haben.\n\nDer Zeuge nahm den Angeklagten zur Polizeidienststelle mit\nund veranlaßte die Entnahme einer Blutprobe, deren Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 1,53 °/oo im\nZeitpunkt der Entnahme ergab. Der Angeklagte hat sich\n\nauf der Polizeidienststelle und auch im gesamten späteren\nVerfahren nicht mehr zur Sache eingelassen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie\nsich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß er sein Fahrzeug zum Vorfallzeitpunkt gefahren hat. Sie hat hervorgehoben,\nder Zeuge LEE habe den Angeklagten nicht identifizieren\nkönnen; dieser Zeuge habe bei dem Fahrer des Wagens gerötete\nAugen und eine \"Alkoholfahne\" bemerkt, der ärztliche Untersuchungsbericht vom selben Tage treffe solche Feststellungen\naber nicht. Die Strafkammer hat die Aussage des Polizeibeamten\nHe, der Angeklagte habe ihm gegenüber zugegeben, gefahren\nzu sein und keinen Nachtrunk zu sich genommen zu haben, nicht\nverwertet, weil der Zeuge den Angeklagten nicht über. seine\nRechte nach § 136 Abs. 1, § 163 a Abs. 4 StPO belehrt hatte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft meint dagegen, das Landgericht hätte die Aussage des Zeugen He@iiR über die ihm gegenüber gemachten Angaben des Angeklagten dennoch berücksichtigen\nmüssen.\n\nDas Oberlandesgericht Celle möchte die Revision verwerfen.\n\nEs ist der Ansicht, daß unter Verletzung von Hinweis- und\nBelehrungspflichten zustande gekommene Aussagen eines Beschuldigten nicht gegen dessen Willen auf dem Umweg über die\nVernehmung der Verhörsperson im Urteil verwertet werden dürften,\ngleichgültig ob es sich um Hinweis- und Belehrungspflichten\n\nim Vorverfahren - wie hier nach §§ 136, 1653 a StPO - oder\n\n= BE\n\num solche Pflichten im Hauptverfahren - z. B. nach § 243 Abs. 4\nStPO - handele. Nur so könne das Recht des Beschuldigten, die\nArt seiner Verteidigung in einem Strafverfahren durch Schweigen\noder Reden frei zu bestimmen, gewährleistet werden. Eine insoweit wirklich freie Entscheidung wäre in der Hauptverhandlung\ngar nicht mehr gegeben, wenn frühere, in Unkenntnis der Wahlmöglichkeit abgegebene Erklärungen durch Vernehnmung der Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden könnten.\nDie Freiheit der Entscheidung habe der Beschuldigte bei seiner\nersten Vernehmung. Habe er sich dabei in der einen oder anderen\nWeise entschieden, so wäre er ohne ein Verwertungsverbot bei\nunterlassener Belehrung in Wahrheit zu jedem späteren Zeitpunkt\nin seiner Entscheidung nicht mehr frei, wenn er zu Anfang geredet hätte. Die Konsequenz könne deshalb nur sein, daß unter\nVerletzung von Hinweis- und Belehrungspflichten zustande gekommene Aussagen eines Beschuldigten im Vorverfahren oder in\nder Hauptverhandlung gegen seinen Willen im Urteil grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai\n1968 -:4 StR 19/68 - BGHSt 22, 170 gehindert. Darin heißt es,\ndaß ein Verstoß gegen die Beiehrungspflicht des § 136 Abs. 1\nStPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der\nunter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommenen\nAussagen des Beschuldigten begründe. Das Oberlandesgericht\n\nhat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichts-\n\nhof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Führt der Verstoß eines Polizeibeamten gegen die\nBelehrungspflicht nach §§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 4 StPO\nzu einem Verbot, die unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommene Aussage des\nBeschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten?\"\n\n-5- 63\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Urteil des\n4, Strafsenats in BGHSt 22, 170 beruht allerdings nicht\nauf der dort zu § 136 StPO geäußerten Rechtsansicht. Der\nBundesgerichtshof hat sich jedoch in zwei Urteilen vom\n\n20. März 1975 - 4 StR 582/74 - VRS 50, 350 und vom 26. Juni\n1979 - 5 StR 221/79 - bei Spiegel in DAR 1980, 203 und bei\nPfeiffer in NStZ 1981, 94 auf diese Rechtsansicht gestützt.\nSie war dort auch entscheidungserheblich.\n\nDer Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Er läßt\nallerdings offen, ob § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung\ndes StPÄG vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067) bloß eine\n\"Ordnungsvorschrift\" ist, wie der 4. Strafsenat in BGHSt 22,\n170 angenommen hat und der Generalbundesanwalt auch weiter\nmeint. Fassung und Zweck der Vorschrift legen es eher nahe,\ndie in ihr begründete Hinweispflicht ebenso wie die entsprechende Hinweispflicht in der Hauptverhandlung nach § 243\nAbs. 4 Satz 1 StPO als zwingend anzusehen (BGHSt 25, 325).\nIndessen kommt es darauf nicht an.\n\nDas Unterlassen des Hinweises bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren durch einen Polizeibeamten (§ 163 a Abs. 4\nSatz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) begründet für die darauf\nzustande gekommene Aussage jedenfalls kein Verwertungsverbot.\n§§ 136 StPO enthält ein solches nicht. Der Gesetzgeber hat es\nweder bei der Änderung dieser Vorschrift durch das StPÄG noch\nin späteren Änderungen der Strafprozeßordnung vorgesehen.\n\nEine entsprechende Anwendung des § 252 StPO kommt wegen der\ngrundsätzlichen Unterschiede in der verfahrensrechtlichen\nStellung von Zeugen und Beschuldigten nicht in Betracht. Die\nVorschrift dient der Sicherung des mit der Gewährung des Rechts\nzur Zeugnisverweigerung verfolgten Zweckes (BGHSt 2, 99).\nDieses Recht hat der Gesetzgeber deshalb eingeräumt, weil der\n\n*\n\nZeuge sonst in einer Zwangslage wäre zwischen seiner dem\nStaat gegenüber bestehenden grundsätzlichen Aussage- und\nWahrheitspflicht und anderen Pflichten, insbesondere einer\ngegenüber nahen Verwandten oder Verschwägerten bestehenden\nsittlichen Hilfeleistungs- und Treupflicht. Der Beschuldigte\nbefindet sich nicht in einer solchen Zwangslage (BGHSt 3,\n149, 152).\n\nAuch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO ist nicht entsprechend anwendbar. Die Vorschrift erfaßt nur Angaben des Beschuldigten, bei\ndenen seine Aussagefreiheit durch unzulässige Mittel beeinträchtigt worden ist. Dabei muß es sich um schwerwiegende,\nzum Teil mit hoher Strafe bedrohte Verstöße handeln. Das\nversehentliche Unterlassen eines Hinweises auf das Schweigerecht ist damit nicht zu vergleichen. Insbesondere liegt\nhierin keine Täuschung. Diese setzt nach herrschender Meinung\neine bewußte Irreführung voraus; fahrlässige Verstöße genügen\ndafür nicht (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl.\n\n§ 136 a Rn. 31; KMR-Müller StPO 7. Aufl. § 136 a Rn. 10;\nKK-Boujong StPO § 136 a Rn. 23; Kleinknecht/Meyer StPO\n\n36. Aufl. § 136 a Rn. 8).\n\nDas Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO liegt\nüberdies nur dann vor, wenn nachgewiesen ist, daß das unzulässige Vernehmungsmittel die Freiheit der Willensentschließung\noder der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt\nhat. Eine entsprechende Anwendung auf das Unterbleiben eines\nHinweises auf das Schweigerecht würde daher den Nachweis\nerfordern, daß der Beschuldigte ausgesagt hat, weil er infolge des Fehlens einer entsprechenden Belehrung irrig annahm, zur Aussage verpflichtet gewesen zu sein. Ein solcher\nNachweis ist praktisch nicht zu führen.\n\nEin Verwertungsverbot wäre deshalb nur sinnvoll, wenn man auf\ndas Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem\n\n-7- 65°\n\nUnterbleiben des Hinweises und dem Zustandekommen der Aussage\nverzichten oder sich damit begnügen würde, daß ein solcher\nZusammenhang jedenfalls nicht auszuschließen ist.\n\nEine solche Lösung wäre jedoch systemwidrig, weil sie dazu\nführen würde, daß das versehentliche Unterlassen eines Hinweises auf das Schweigerecht weiterreichende verfahrensrechtliche Folgen hätte als die in § 136 a Abs. 1 und 2 StPO verbotenen Eingriffe von zum Teil gröbster, mit hoher Strafe bedrohter\nArt.\n\nSie stieße auch auf erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten.\nBesonders am Anfang der Ermittlungen kann der Zeitpunkt\nzweifelhaft sein, in dem die Belehrungspflicht eintritt\n\n(BGHSt 22, 129, 136). Es würde dem Erfordernis einer geordneten\nStrafrechtspflege zuwiderlaufen, wenn ein Versehen des\nErmittlungsbeamten die Aussage des Beschuldigten unverwertbar\nmachen würde, obwohl ein Zusammenhang zwischen dem Fehler\n\nund der gemachten Aussage regelmäßig nicht erweisbar ist.\n\nDer Senat beantwortet daher in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Vorlegungsfrage wie aus dem Leitsatz\nrsichtlich. Eine Anfrage bei den übrigen Strafsenaten des\nBundesgerichtshofs hat ergeben, daß diese bisher nicht abweichend entschieden haben. Vielmehr hat der 2, Strafsenat\nim gleichen Sinn zu der Frage Stellung genommen, wobei allerdings die Entscheidung nicht auf dieser Ansicht beruht\n(Urteil vom 20. August 1982 - 2 StR 278/82 - S. 25).\n\nDie Entscheidung des 1. Strafsenats über die Rechtsfolgen\neines Verstoßes gegen die Hinweispflicht nach § 243 Abs. 4\nSatz 1 StPO (BGHSt 25, 325) steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen: \"Was für die Hauptverhandlung gilt,\nauf deren Inbegriff das Urteil beruht (§ 261 StPO), gilt\nnicht ohne weiteres auch für das Vorverfahren\" (aa0 S. 331).\n\n- 8 - LE\n\nZu der Frage, ob die bewußte Irreführung des Vernommenen\ndurch absichtliches Unterlassen des nach den §§ 163 a Abs. 4\nSatz 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweises eine\nTäuschung im Sinn des § 136 a Abs. 1 StPO enthält, brauchte\nder Senat nicht Stellung zu nehmen.\n\nIm übrigen ist der Tatrichter nicht gehindert, das Zustandekommen und den Inhalt einer Aussage, die ohne vorherige\nBelehrung gemacht worden ist, besonders kritisch zu würdigen.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/5-str-409-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/5-str-409-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.578057+00:00"}}