{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-06-07_5_StR_290_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-06-07","aktenzeichen":"5 StR 290/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 290/83\n\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Studenten Harold 5 GM zus THREE.\ngeboren am MEERE ir, OR (Kanada), |\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0. G\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Braunschweig vom\n26. Oktober 1982 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dadurch\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften ist zu\nergänzen um \"§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB\".\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Diebstahls in vier Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, wegen Hehlerei und wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, mit der die Sachrüge erhoben wird,\nhat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hatte keinen Anlaß, in den Urteilsgründen auf die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB\neinzugehen. Die vier Diebstähle führte der Angeklagte innerhalb eines längeren Zeitraums aus, jeden einzelnen, indem er eine günstige Gelegenheit ausnutzte. Gewerbsmäßiges\nHandeln lag unter diesen Umständen jedenfalls nicht nahe.\nDas gleiche gilt für unbenannte besonders schwere Fälle\n\ndes Diebstahls. Sie brauchte das Landgericht bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, deren Wert nicht besonders hoch\nwar, nicht ausdrücklich zu verneinen.\n\n2, Soweit die Strafkammer nicht auf Diebstahl mit falschen\nSchlüsseln i. S. des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB eingegangen\nist, wird die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft\nvom Generalbundesanwalt vertreten.\n\na) In drei Fällen hat der Angeklagte jeweils den Ersatzschlüssel eines Wagens entwendet und mit diesem später den\nWagen gestohlen. Ob die entwendeten Schlüssel falsch waren,\nbestimmt sich nach den Grundsätzen von BGHSt 21, 189. Da-\n\nLu -\n\nnach ist ein gestohlener Schlüssel nicht ohne weiteres ein\nfalscher, sondern er wird es erst dadurch, daß ihm der Berechtigte die Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzieht. Die Tatsache, daß der Berechtigte den Diebstahl des\nSchlüssels entdeckt hat, rechtfertigt in der Regel die\nFeststellung, daß er ihm diese Bestimmung entzogen hat. Indessen ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß\ndie Strafkammer auf diese Frage nicht eingegangen ist. Nach\nden Urteilsfeststellungen lag jedenfalls fern, daß der Angeklagte auch nur damit gerechnet haben könnte, die Bestohlenen hätten den Verlust der Ersatzschlüssel bemerkt, zumal\nda sich der Angeklagte in zwei der drei Fälle an Fahrzeuge\neines Bekannten heranmachte, dem er den Ersatzschlüssel jeweils unter Ausnutzung der gleichen Gelegenheit gestohlen\nhatte.\n\nb) In einem Fall hat der Angeklagte einen Personenkraftwagen mit einem Ersatzschlüssel gestohlen, den er beim Verkauf des Wagens an den jetzigen Eigentümer (unbeabsichtigt)\nzurückbehalten hatte. Dieser Schlüssel war von dem zur Zeit\nder Tat berechtigten Eigentümer niemals zur Öffnung des\nFahrzeuges bestimmt worden, weil er ihm nie ausgehändigt\nworden war. Der Angeklagte hätte daher in diesem Falle\n(11/3 der Urteilsgründe) wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müssen.\n\nN\n\n4\n\n3, Dieser Rechtsmangel hat sich indessen im Ergebnis nicht\nzugunsten des Angeklagten ausgewirkt. Die Strafkammer stellt\nbereits bei der Bemessung der Einzelstrafe auf das raffinierte Vorgehen des Angeklagten ab. Jedenfalls kann die\n\nHöhe der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,in der\nsieben Einzelstrafen bis zu einem Jahr enthalten sind, von\ndem Rechtsmangel nicht beeinflußt sein.\n\nHerrmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-06-07/5-str-290-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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