{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-31_5_StR_247_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-31","aktenzeichen":"5 StR 247/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 247/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nRaja Abdul RO „zus BEE\n\ngeboren am El 1947 in Roi (Pakistan),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n6F\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\nHorstkotte\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Antsgericht GENE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEENED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom\n\n418. November 1982 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkaner\ndes Landgerichts zurückverwiesen, die auch\nüber die Kosten der Revision zu entscheiden\nhat.\n\n0F\n\nGründe\n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht die Behandlung seines\nBeweisamtrages, mit dem er beantragt hatte, die ehemaligen,\nvor der Aburteilung des Beschwerdeführers freigesprochenen\nMitangeklagten AQEER und En@f als Zeugen zu hören. Der\nTatrichter hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt,\nAU und Er Hätten sich in der gegen sie gerichteten\nHauptverhandlung zur Sache eingelassen und \"auf Fragen geantwortet\"; da eine Änderung ihrer Aussagen nicht zu er- -\nwarten sei, brauchten sie nicht \"erneut\" vernommen zu werden.\n\nMit dieser Begründung durfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden (vgl. BGH NStZ 1981, 487 = Strafverteidiger\n1982, 2 = MDR 1982, 104 bei Holtz). Die Aussage eines zu\nwahrheitsgemäßen Angaben verpflichteten und hierüber belehrten\nZeugen kann einen anderen Inhalt und auch einen anderen\nBeweiswert haben als die Einlassung eines Angeklagten; deshalb hätte es sich bei der beantragten Beweiserhebung nicht\num eine bloße Wiederholung eines schon erhobenen Beweises\ngehandelt. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das\nBeweisthema mit den früheren Aussagen der als Zeugen benannten Personen übereinstimmt (BGH NStZ 1982, 476, 477 =\nStrafverteidiger 1982, 507), braucht der Senat nicht zu\nentscheiden. Der beanstandete Beschluß 1äßt nicht erkennen,\n\noT\n\ndaß AR und En als Angeklagte zu den Beweisthemen,\nauch \"auf Fragen\", Erklärungen abgegeben haben, die sich\nmit den zur Entlastung des Beschwerdeführers vorgebrachten\nBeweisbehauptungen in vollem Umfang decken; dies versteht\nsich auch nicht etwa von selbst.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nHorstkotte Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-31/5-str-247-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-31/5-str-247-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:02.089389+00:00"}}