{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-17_5_StR_283_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-17","aktenzeichen":"5 StR 283/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\n5 StR 283/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nJörg Wu zus Bad CE.\ndort geboren am EEE '950;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nHA\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983,\nzu 2 und 3 einstimmig, beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird nach § 154 a Abs. 2 StPO\nauf Antrag des Generalbundesanwalts auf\nden Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von\nBetäubungsmitteln beschränkt,\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n21. September 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\n\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht läßt sich ... von der Erwägung leiten,\ndaß der Angeklagte 'die mehr als fünffache nicht geringe\nMenge, die beim Haschisch nach ständiger Rechtsprechung\nder Kammer bei 100 Gramm anzusetzen ist', eingeführt hat\n\n4\n\n- 3 -\n\n(UA S. 9). Feststellungen zur Qualität des Haschisch hat\n\ndas Landgericht aber nicht getroffen; auch bei Haschisch\nbedingt der unterschiedliche Harzgehalt die Qualität und\ndamit seinen Wirkungsgrad (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 1 Anmerkg. 8). Von solcher Qualität\nkann aber. - wie der Senat erst mit Urteil vom 15. März 1983\n\n- 5 StR 45/83 - ausgesprochen hat - entscheidend abhängen,\n\nob eine Betäubungsmittelmenge als nicht gering zu beurteilen\nist. Mit Rücksicht auf die festgestellte Gesamtmenge 1äßt\nsich hier zwar nicht der Schuldspruch aus 8 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG.\nin Zweifel ziehen; es handelt sich in jedem Fall um eine\nnicht geringe Menge (BGH in NJW 1983, 692). Für die Strafzumessung aber war nach Ansicht des Landgerichts das 'mehr\nals fünffache' der nicht geringen Menge von Bedeutung; ob\n\ndas zutrifft, läßt sich mangels Qualitätsfeststellungen nicht\nbeurteilen, weil nicht nachprüfbar ist, ob 100 Gramm des\neingeführten Hasehisch bereits zu Recht als 'nicht gering!\nbeurteilt werden konnten.\n\n4\n\nBei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter zur\netwaigen Anwendung des 8 30 Abs. 2 BetMG Wendungen zu vermeiden haben (UA S. 9), die nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden könnten, daß der Einfuhr zum Eigenverbrauch\nBedeutung nicht zukomme; auf BGH, aa0, S. 693/694 wird\naufmerksam gemacht.\n\nDie Einziehungsanordnung kann bestehenbleiben\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/5-str-283-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/5-str-283-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.424541+00:00"}}