{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-17_5_StR_207_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-17","aktenzeichen":"5 StR 207/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 207/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.den Bautechniker Peter-Klaus S t 8 aus EEE.\ngeboren am ip 1941 in HB.\n\n2.den Maurermeister Dieter R W zus Hmm.\ndort geboren am u 1943,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nSE\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchuster\nHorstkotte\nRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iii\n\nals Verteidiger des Angeklagten St,\n\nRechtsanwalt um\n\nals Verteidiger des Angeklagten RE,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten St und\nRE und der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom\n27. Oktober 1982 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten.\nseines Rechtsmittels zu tragen, die den\nAngeklagten durch die Revision der\nStaatsanwaltschaft entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Landeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung (§§ 255, 250 StGB) zu jeweils zwei\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt una die Strafen zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revisionen der beiden Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft sind unbegründet.\n\nI. Zur Revision der Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrügendes Angeklagten RB greifen nicht\ndurch. |\n\na) Darauf, daß die Polizei und die Staatsanwaltschaft es\nunterlassen haben, den Zeugen SER im Ermittiungsverfahren\nzu hören, kann die Revision nicht mit Erfolg gestützt werden.\nGrundlage des Urteils ist die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren (BGHSt 6, 326, 328).\n\nIn der Hauptverhandlung ist der Zeuge BED vernommen\nworden; er hat dort erklärt, daß er sich an den Angeklagten\nREEEB nicht erinnern könne (UA S. 17). Das Gebot einer fairen\nVerfahrensgestaltung (vgl. BGHSt 31, 149 = MDR 1983, 334 =\nStrafverteidiger 1983, 49) zwingt entgegen der Meinung der\nRevision nicht dazu, die in das Zeugnis des Zeugen B EEE\ngestellte Alibibenauptung des Angeklagten als wahr zu benandein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge,\nwenn er im Ermittliungsverfahren vernommen worden wäre, eine\nfür den Angeklagten RB günstigere Aussage gemacht hätte.\nÜberdies ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht, daß\ndie Ermittlungsbehörden die Rechte des Beschuldigten in unbilliger Weise geschmälert haben: Zwar hatte sich der Angeklagte RB bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren auf den Verkäufer in einem bestimmten Imbißstand\n\nin Elmshorn berufen (Bd. I Bl. 67 d.A.); der schon zu Beginn\ndes Ermittlungsverfahrens gewählte Verteidiger hatte damals\nerklärt, der Angeklagte sei \"bereit\", ein Alibi \"anzubieten\"\n(Bd. I Bi. 65 d.A.). Von der Vernehmung des Elmshorner Zeugen\nist aber abgesehen worden, nachdem der Beschuldigte einer\nVorladung der Polizei nicht gefolgt war, obwohl die Polizei\n\n- - 4 -\n\nihm am 14. Juli 1982 schriftlich mitgeteilt hatte, es sei beabsichtigt, \"sein Alibi schriftlich festzulegen\" (Bd. I Bl. 89\nd.A.). Danach haben der Angeklagte ROEEEER und sein Verteidiger\nbis zur Hauptverhandlung keinen Antrag auf Vernehmung des\nZeugen oder auf \"Vornahme anderer Ermittlungshandlungen gestellt.\n\nb) Die auf § 136 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde des\nAngeklagten REED ist schon deswegen unbegründet, weil das\nRevisionsvorbringen ergibt, daß dem Mitangeklagten StB\n\nvor dessen polizeilicher Vernehmung vom 8. Juni 1982 (Bd. I\nBl. 26 ff d.A.) die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise\n\n(§ 136 Abs. 1 Satz 2, 3 StPO) sämtlich erteilt worden sind.\nDafür, daß die Polizeibeamten durch Täuschung auf die polizeiliche Aussage des Angeklagten St eingewirkt haben\n\n(§ 136 a StPO), bietet das Revisionsvorbringen keine Anhaltspunkte.\n\nce) Die sonstigen verfahrensrechtlichen Beanstandungen sind\noffensichtlich unbegründet. .\n\n2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\nDie Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen und anderen,\nden Bestand des Urteils gefährdenden Fehlern.\n\n3. Die sachlich-rechttichen Einwände der Angeklagten gegen den\nStrafausspruch gehen fehl. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils lassen in ausreichender Weise erkennen,\ndaß der Tatrichter bei der Beurteilung der Frage, ob ein\nminder schwerer Fall (§§ 250 Abs. 2 StGB) gegeben sei, nicht\nnur straferschwerende Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern\nauch für die Angeklagten sprechende Umstände in Betracht gezogen hat (VA S. 19). Für die Besorgnis, der Tatrichter könnte\nin diesem Zusammenhang bestimmte, von ihm nicht ausdrücklich\naufgeführte strafmildernde Umstände für unerheblich gehalten\noder übersehen haben, ‘geben die Strafzumessungsgründe in ihrem\n\nZusammenhang keinen Anhaltspunkt.\n\na 72\n\nIl. Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Mit der Verhängung der Freiheitsstrafen von jeweils zwei\nJahren hat der Tatrichter nicht die Grenzen überschritten,\ndie ihm bei der.Strafzumessung gesetzt sind. Auf einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung weist auch nicht der Umstand\nhin, daß der Tatrichter die Mindeststrafen verhängt hat, die\nder Strafrahmen nach § 250 Abs. 1 i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB\nzur Verfügung stellt. Allerdings bedarf die Wahl der Mindeststrafe regelmäßig einer besonderen Rechtfertigung. Auch ist der\nKevision der Staatsanwaltschaft zuzugeben, daß die vom Tatrichter neben den Milderungsgründen genannten belastenden\nUmstände, nämlich das Ausmaß der Planung und Vorbereitung\nsowie der Umfang der vorgesehenen. Nötigungsmittel, die Wahl\nder Mindeststrafe nicht nahelegten. Indessen ist die gefundene Strafe noch vertretbar. Hierbei ist auch folgendes\n\nzu berücksichtigen: Die vom Tatrichter verhängten Strafen\nsind keine Mindeststrafen in dem Sinne, daß eine niedrigere\nStrafe für die abgeurteilte Tat schlechthin ausgeschlossen\nwar. Unter der Voraussetzung, daß ein minder schwerer Fall\nvorlag, konnte vielmehr auch eine niedrigere Strafe verhängt werden (§ 250 Abs. 2 StGB). Ersichtlich hat sich der\nTatrichter bei der Strafzumessung von der Überlegung leiten\nlassen, daß der Fall zwar nicht mehr als minder schwerer\n\nFall zu bewerten sei, aber doch einem solchen Falie nahe\nkomme.\n\n2. Auch die Entscheidung des Tatrichters, die Strafen nach\n§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme des Landgerichts,\nes lägen besondere Gründe in der Tat und *n der Persönlichkeit\ndes Täters vor, ist vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Der Tatrichter hat sich in erster Linie\ndavon leiten lassen, daß die Ausführung der dilettantisch\ngeplanten Tat an der Unentschlossenheit des Angeklagten St»\nscheiterte, ohne daß es eines erheblichen Widerstandes des\nOpfers bedurfte, und daß die Angeklagten nicht beabsichtigten,\ndie angedrohten Nötigungsmittel tatsächlich einzusetzen. Der\nTatrichter hat diese Umstände zugleich zum Anlaß genommen,\n\nFa\n\nin der Persönlichkeit der im wesentlichen unbestraften und\nsozial eingeordneten, etwa 40 Jahre alten Angeklagten Milderungsgründe von besonderem Gewicht zu sehen. Das kann aus\nRechtsgründen ebensowenig beanstandet werden wie die Gesamtwertung, daß eine Strafaussetzung nicht unangebracht sei und\nden allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufe (BGHSt 29, 370, 371). Anhaltspunkte dafür, daß\nhier die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der\nFreiheitsstrafen gebietet (§ 56 Abs, 3 StGB), sind aus den\nUrteilsgründen nicht ersichtlich; die Urteilsgründe betonen\nmehrfach, daß die von den Angeklagten ausgegangene Gefahr\nobjektiv gering gewesen ist (UA S. 19 bis 22).\n\nIll. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene\nUrteil auf. die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch aufzuheben und die Revisionen der Angeklagten zu\n\nverwerfen.,\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\n\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/5-str-207-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/5-str-207-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.388979+00:00"}}