{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-17_5_StR_182_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-17","aktenzeichen":"5 StR 182/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 182/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS-\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Feinmechaniker Detlef B GE\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am HB 19.9 in vB,\n\nzur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nRd\n\ng0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983\nnach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hannover vom\n10. November 1982 im Maßregelausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nWährend die Verfahrensrüge unbegründet ist und der Schuldspruch\nsowie die Strafen keinen Rechtsfehler erkennen lassen, wird\n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von\n\nden bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nDer Tatrichter nimmt an, daß bei dem Angeklagten \"auf Grund\ndes Alkoholgenusses und des aufgezeigten Persönlichkeitsbildes eine schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat,\n\nso daß sein Steuerungsvermögen erheblich eingeschränkt war\"\n(UA S. 18). Das Persönlichkeitsbild des Angeklagten ist in\ndem Sachverständigengutachten, dem der Tatrichter folgt, dahin\ngekennzeichnet worden, daß neben chronischem Alkoholismus\n\neine \"schwere Persönlichkeitsstörung\" zu beobachten sei, für\ndie Nervosität, Kindheitserlebnisse, das Scheitern der Ehe\n\n22\n\nund Integrationsschwierigkeiten nach der Übersiedlung aus der\nDDR bedeutsam seien (UA S. 18). Dem \"Verdacht auf ein leichtes\nStirnhirnsyndrom\" hat das Gutachten \"keinen großen Einfluß\"\nzugesprochen (UA S. 18); der bloße Verdacht einer Krankheit\nmüßte bei der Anwendung des § 63 StGB ohnehin außer Betracht\nbleiben. Der Umstand, daß die Unterbringung hiernach auf eine\nlebensgeschichtlich bedingte \"Persönlichkeitsstörung\" sowie\nauf chronischen Alkoholismus gestützt wird, erweckt die\nBesorgnis, der Tatrichter könne die Grenzen nicht beachtet\nhaben, die der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63 StGB) gesetzt sind und diese Maßregel von den anderen freiheitsentziehenden Maßregeln, auch von der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt, unterscheiden. Die Unterbringung\nnach § 63 StGB dient dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte\nMenschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in\nihrem Zustand zu pflegen (BGH bei Dallinger MDR 1975, 725;\n\nBGH GA 1976, 221; BGH bei Holtz MDR 1976, 633; 1981, 265;\n\nBGH NStZ 1982, 218; BGH Urteil vom2. Februar 1980\n\n- 5 StR 813/79 - und Beschluß vom 16. November 1982\n\n- 5 StR 712/82). Die Behandlung einer Sucht ist in erster\nLinie Aufgabe der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nicht\n\nin Betracht, wenn der Alkoholmißbrauch, der rechtswidrige\nTaten auslöst, auf Gründen in der Persönlichkeit beruht, die\nihrerseits keinen Krankheitswert haben. Auf einen solchen\nSachverhalt weist hier der Umstand hin, daß der Alkoholmißbrauch aus der Lebensgeschichte des Angeklagten erklärt\nwird (UA S. 18); überdies hat die Sachverständige, der das\nLandgericht ersichtlich auch insoweit folgt, die Problematik\ndes Angeklagten, der sich für einen Versager hält und mit dem\nLeben nur noch unter Alkoholeinfluß fertigzuwerden meint,\n\ndem \"emotional-persönlichen Bereich\" zugewiesen (UA S. 18).\nDer. Umstand, daß der Angeklagte inzwischen zum \"Alkoholiker\"\ngeworden ist und sich verschiedentlich nach anfänglicher\n\n.u- | g?\n\nMitarbeit den Entziehungskuren entzogen hat, rechtfertigt\n\nfür sich allein die Anwendung des § 63 StGB ebensowenig wie der\nUmstand, daß das. Verhalten des Angeklagten als. Ausdruck einer\n\"schweren Persönlichkeitsstörung\" (UA S, 18) bezeichnet\n\nwerden kann. Unter diesen Umständen ist die abschließende\nBewertung des Tatrichters, der Zustand des Angeklagten besitze\n\"Krankheitswert\" (UA S. 22), keine ausreichende Grundlage\n\n‚für die Unterbringungsanordnung.\n\nDer Tatrichter wird Gelegenheit zu erneuter Prüfung der Frage\nhaben, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nan den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB scheitert.\n\nFleischmann Schuster Horstkotte\nRebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/5-str-182-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/5-str-182-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:01.368489+00:00"}}