{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1983-05-10_5_StR_31_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1983-05-10","aktenzeichen":"5 StR 31/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 31/83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Schwittert T us\n\naus O u ,\ngeboren am u 1936 in 1 GENE,\n\n- Sachbezeichnung: AU -\n\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung\n\n33\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Fleischmann\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Fuhrmann\nHorstkotte\nrRebitzki\nDr. Niepel\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Amtsgericht ui\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuiiiiiiNEEENEEEES\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb )\nvom 18. Juni 1982 wird verworfen.\n\nDie Landeskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten\n\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n53\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TEMP von dem Vorwurf,\ndem Mitangeklagten A in zwei Fällen Beihilfe zur\nUrkundenfälschung geleistet zu haben, freigesprochen.\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung des\n\n§ 261 StPO behauptet wird, ist unbegründet, Der Angeklagte\nhat sich ausweislich der Verhandlungsniederschrift \"erklärt\",\nnachdem er gemäß §§ 258 Abs. 3 StPO befragt worden war, ob\n\ner selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe\n(Bd. III Bl. 99 d. A.). Erklärungen nach § 258 StPO dürfen\nund müssen bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden\n(BGHSt 11, 74, 75). Sie gehören zum Gegenstand der Hauptverhandlung (§§ 261 StPO). Nach den Urteilsgründen hat sich\nder Angeklagte \"in seinem letzten Wort dem Plädoyer seines\nVerteidigers angeschlossen\" (UA S. 20). Der Senat braucht\n\nachen dia hic\nL IE 0108\n\nn9\n„ns NT\n\ndahin nicht in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen waren,\ndurch die bloße Erklärung, er schließe sich dem Plädoyer an,\nzum Gegenstand seiner Einlassung machen konnte. Hier hat sich\ndas Plädoyer des Verteidigers ausweislich der Urteilsgründe\n(UA S. 20 f) darauf beschränkt, das schon vorher. in die\nHauptverhandlung eingeführte Verteidigungsvorbringen des\nAngeklagten und die sonst durch die Beweisaufnahme vermittelten Tatsachen wertend zu würdigen. Der Angeklagte hatte\nzu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei nicht bereit,\nzur Sache auszusagen (Bd. III Bl. 56 d. A.), und seine\nWeigerung ausweislich der Urteilsgründe damit begründet,\n\ndaß er sich gegenüber dem Landgerichtspräsidenten, einem\nanderen Richter und dem Staatsanwalt \"umfassend geäußert habe\"\n\nund daß \"zwischenzeitlich soviel Zeit ins Land gegangen sei,\n\nht u arAnrtarn Ah Aan Annaohblanta Tar\nHL LU TCIVUTLCIHI, UV UCı NEIYERTOAYLC I10O4\n\ns\n[\n\n-4-\n\nDER Zee\n\nSsD\n\ndaß er dem nichts hinzufügen könne\" (vA S. 20). Er hat damit, -\nseine Aussageverweigerung einschränkend, zum Ausdruck gebracht, daß er bei seinen früheren Angaben die Wahrheit gesagt\nhabe. Den Inhalt der früheren Erklärungen des Angeklagten hat\nder Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt\n\n(ua Ss. 30 ff, 34 ff, 36 ff).\n\nDer von der Revision behauptete Verstoß gegen § 33 StPO liegt\nschon deswegen nicht vor, weil der Staatsanwalt bei seinem\nerneuten Schlußvortrag, der sich an die Erörterung eines\nBeweisamtrages anschloß (Bd. IIl Bl. 103 d. A.), Gelegenheit\nhatte, auf die Erklärungen des Angeklagten, die sich dem\nPlädoyer des Verteidigers angeschlossen hatten, 'einzugehen.\n\nII.\n\nDer Freispruch des Angeklagten TEEN Hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der vom Tatrichter aus den\nFeststellungen gezogene Schluß auf das Fehlen eines auch nur\nbedingten Beihilfevorsatzes des Angeklagten WW | ist nach\nden in BGHSt 26, 56, 63 bezeichneten Maßstäben aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen zwingende Erfahrungssätze\nhat der Tatrichter nicht verstoßen. Der Tatrichter hat es\noffen gelassen, ob der Mitangeklagte ACER das Schriftstück\nvor dem Angeklagten unterschrieben oder, ebenfalls in Gegenwart des Angeklagten, anerkannt hat. Ersichtlich sah sich\n\nder Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außerstande, hierzu zuverlässige Feststellungen zu treffen. Schon\ndeswegen begründet es keinen Rechtsverstoß, daß sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der\nBeglaubigungsvermerk des Angeklagten, der auf eine vor ihm\nvollzogene Unterschrift des Mitangeklagten AR ninwies,\neine falsche Beurkundung im Sinne des § 348 StGB darstellte.\n\n35°\n\nAuf die von der Revision angeführte Rechtsprechung zu der\nFrage, unter welchen Voraussetzungen die Beglaubigung\neiner nicht in Gegenwart des Notars erklärten Anerkennung\nder Unterschrift den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt\n(vgl. BGHSt 22, 32, OLG Köln DNotZ 1977, 762) kommt es\nohnehin nicht an, weil der Mitangeklagte SU Dei dem\nNotar erschienen ist.\n\nFleischmann Fuhrmann Horstkotte\n\n. Rebitzki Niepel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-10/5-str-31-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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